Wann wird der Gewährleistungseinbehalt gezahlt?

Diskutiere Wann wird der Gewährleistungseinbehalt gezahlt? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; du hast bis jetzt 5 % einbehalten. schlussrechnung liegt nocht nicht vor. da werden auch 5 % einbehalten. bringt dir der auftragnehmer danach eine...

  1. #21 Gast036816, 06.05.2014
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    du hast bis jetzt 5 % einbehalten. schlussrechnung liegt nocht nicht vor. da werden auch 5 % einbehalten. bringt dir der auftragnehmer danach eine akzeptable bürgschaft über 5 % der abrechnungssumme, dann zahlst du betrag aus. die bürgschaft gibst du dann nach 5 jahren dem auftragnehmer zurück.
     
  2. Gwenny

    Gwenny

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    Ist das immer so? Ich kenne nur Bürgschaften, in denen ein Enddatum (Gewährleistungsende) eingetragen ist. Also nach dieser Frist ist die Bürgschaftsurkunde ungültig.
     
  3. #23 Skeptiker, 07.05.2014
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    Die mir bekannten Versicherer wollen sie trotzdem im Original zurück haben. Keine Ahnung weshalb, hab das Kleingedruckte noch nie gelesen, ist Sache des BH bzw. dessen Anwalt.
     
  4. #24 Ralf Wortmann, 07.05.2014
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    Die zuerst genannten 5 % in deinem Vertragstext ist die Erfüllungssicherheit (§ 632a Abs. 3 BGB) für die Dauer der Bauphase. Die gilt nur bis zur Abnahme. Ihr habt das falsch gehandhabt, denn es hätte von Anfang an ein Betrag von 5% der Gesamtauftragssumme einbehalten werden können. Also bei z.B. 200.000 € Auftragssumme 10.000 € als Einbehalt schon von der ersten Rechnung und nicht nur 5 % von jedem Rechnungsbetrag. Aber sei´s drum, das ist Geschichte.

    Davon unterscheiden musst du die vereinbarte 5 % Gewährleistungssicherheit. Die gilt (sofern nichts anderes vereinbart) für die Dauer der Gewährleistung ab der Abnahme. Ihr habt als Betrag für die Gewährleistungssicherheit einen anderen Ansatz vereinbart, nämlich 5 % der „Netto-Gesamtrechnungssumme“. Da ihr jetzt die Schlussrechnung erhalten habt, sollte sich auch die Netto-Gesamtrechnungssumme entweder daraus ergeben, oder zumindest errechnen lassen. Alle Summen aus etwaigen Zusatzaufträgen hinzuaddieren und vom so errechneten Gesamtnettobetrag 5 % ausrechnen = Summe X.

    Die Schlussrechnung sollte eure tatsächlich geleisteten Zahlungen berücksichtigen und weist dann einen Endbetrag aus.

    Ihr braucht nicht die 5 % aus der Erfüllungssicherheit erst auszuzahlen, sondern könnt das mit dem Gewährleistungseinbehalt (5 % vom netto) verrechnen. Zieh die Summe X einfach von dem ab, was ihr eigentlich noch zu bezahlen hättet.

    Wenn ihr die VOB/B wider Erwarten wirksam vereinbart haben solltet, also auch den Text der VOB/B bei Vertragsschluss ausgehändigt erhalten habt, könnte es sein, dass ihr den Gewährleistungseinbehalt schon 2 Jahre nach der Abnahme an die Baufirma auszahlen müsst, § 17 Absatz 8 Nr. 2 VOB/B, bzw. eine im Austausch gestellte Gewährleistungsbürgschaft zurückgeben müsst, obwohl zu dieser Zeit die Gewährleistungszeit noch nicht verstrichen ist.

    Ich persönlich halte diese 2-Jahres-Klausel des § 17 Absatz 8 Nr. 2 VOB/B zwar in Verträgen mit Verbrauchern gem. § 305c BGB als „überraschende Klausel“ für unwirksam, aber zu diesem Thema gibt es leider, soweit ersichtlich, noch kein veröffentlichtes Urteil.
     
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