Betriebsprüfer der Berufsgenossenschaft kommt!

Diskutiere Betriebsprüfer der Berufsgenossenschaft kommt! im Bauüberwachung, Bauleitung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hier und in verschiedenen anderen Foren Stand, das man nur verpflichtet ist, den Eigenbaunachweis auszufüllen. Damit wäre die Mitwirkungspflicht...

  1. spooner

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    Hier und in verschiedenen anderen Foren Stand, das man nur verpflichtet ist, den Eigenbaunachweis auszufüllen. Damit wäre die Mitwirkungspflicht erfüllt.

    Aber dem ist wohl nicht so. Sie dürfen in die Rechnungen schauen.
     
  2. #322 pauline10, 16.11.2009
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    Aber das muß eine Hausfrau ja nicht wissen!!
    In Abwandlung von Fürstenberg:

    Häuslebauer sind dumm, weil sie sparen, sich verschulden und mit ihren Aufträgen die Wirtschaft ankurbeln und frech, wenn sie dafür die überhöhten Gebühren nicht bezahlen wollen.

    Es muß ein Ruck durch das Land gehen. Wir brauchen mehr HIV-Empfänger auf Kosten der "Besserverdienenden".

    pauline
     
  3. #323 Scaremaster, 17.11.2009
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    @ hallo

    100€ wie schon geschrieben.
     
  4. Lukas

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    Tja Pauline,

    durch dieses Land geht aber nur ein Rock.

    Mit den Abkürzungen sollteste etwas bedachter umgehen. Ein Harz-IV-Empfänger ist schon was ganz anderes, als ein HIV-Empfänger.

    Gruß Lukas
     
  5. stevie

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    Ach!? ...gibt es denn auch Eifel-VI-Empfänger und Westerwald-III-Empfänger? :mega_lol:

    Gruß Stephan (der sich allerdings auch gewundert hat, was hier HIV-Empfänger zu suchen haben)
     
  6. koschi

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    Das gleiche habe ich auch gedacht
     
  7. Bauwahn

    Bauwahn

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    Ich finde es sowieso schon krass, einen Mindestbeitrag zu verlangen.
    Im Bereich unserer Bezirksverwaltung (BöBlingen) gibt es das nicht.
    Ich hatte genügend Quartale, in den es weniger als der Mindestbeitrag waren.
    Ob diese Regelung einer BGH-Überprüfung standhalten würde?
     
  8. hallo

    hallo

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    ich glaube das thema bg-bau nimmt kein ende.
    nun hatte ich ja eine anhörung über ordnungswidrigkeiten/ einleitung eines bußgeldverfahrens bekommen und auch nett und sachlich darauf geantwortet und nun kommt wieder ein schreiben des technischen ermittlers mit vorgabe eines termins zur einsichtnahme meiner unterlage. langsam komm ich mir verarscht vor. haben denen schon mind. 2 x schriftlich + 2 x telefonisch mitgeteilt, das ich berufstätig bin und nicht teilnehmen kann.
    nach meinem anruf ebend meinte die nette sachbearbeiterin, das ich nun auch jemanden bevollmächtigen könnte, der die unterlagen vorlegt.
    was soll ich denn nun machen? hab echt keinen schimmer mehr. das haus ist seit 4 jahren fertig uns bezogen und nun wollen die irgendwas schätzen... geht gar nicht.
     
  9. #329 Scaremaster, 26.11.2009
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    Nur anbieten die Unterlagen zuzusenden!!

    Wo steht das Du verpflichtet bist persönliche Termine warzunehmen?
     
  10. hallo

    hallo

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    Auszug aus dem § 98 SGB X

    Auskunftspflicht des Arbeitgebers
    (1) Soweit es in der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung im Einzelfall für die Erbringung von Sozialleistungen erforderlich ist, hat der Arbeitgeber auf Verlangen dem Leistungsträger oder der zuständigen Einzugsstelle Auskunft über die Art und Dauer der Beschäftigung, den Beschäftigungsort und das Arbeitsentgelt zu erteilen. Wegen der Entrichtung von Beiträgen hat der Arbeitgeber auf Verlangen über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die für die Erhebung der Beiträge notwendig sind. Der Arbeitgeber hat auf Verlangen die Geschäftsbücher, Listen oder andere Unterlagen, aus denen die Angaben über die Beschäftigung hervorgehen, während der Betriebszeit nach seiner Wahl den in Satz 1 bezeichneten Stellen entweder in deren oder in seinen eigenen Geschäftsräumen zur Einsicht vorzulegen. Das Wahlrecht nach Satz 3 entfällt, wenn besondere Gründe eine Prüfung in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers gerechtfertigt erscheinen lassen. Satz 4 gilt nicht gegenüber Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes. Die Sätze 2 bis 5 gelten auch für Stellen im Sinne des § 28p Abs. 6 des Vierten Buches.

    (1a) Soweit die Träger der Rentenversicherung nach § 28p des Vierten Buches prüfberechtigt sind, bestehen die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 3 bis 6 gegenüber den Einzugsstellen wegen der Entrichtung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nicht; die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 besteht gegenüber den Einzugsstellen nur im Einzelfall.

    (2) Wird die Auskunft wegen der Erbringung von Sozialleistungen verlangt, gilt § 65 Abs. 1 des Ersten Buches entsprechend. Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung dem Arbeitgeber selbst oder einer ihm nahe stehenden Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden; dem Arbeitgeber stehen die in Absatz 1 Satz 6 genannten Stellen gleich.

    (3) Hinsichtlich des Absatzes 1 Satz 2 und 3 sowie des Absatzes 2 stehen einem Arbeitgeber die Personen gleich, die wie ein Arbeitgeber Beiträge für eine kraft Gesetzes versicherte Person zu entrichten haben.
    ___________________

    auf diesen § stützt sich die bgb bau und nach rückfrage bei einem im ruhestand befindlichen rechtsanwalt meinte der, man solle die lieber empfangen, da die sich in verdachtsfällen auch nee verfügung besorgen könnten.
     
  11. #331 Ralf Dühlmeyer, 26.11.2009
    Ralf Dühlmeyer

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    UNd wo steht da drin, dass die die Unterlagen an einem bestimmten Ort stattzufinden haben
     
  12. hallo

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    "...Satz 1 bezeichneten Stellen entweder in deren oder in seinen eigenen Geschäftsräumen zur Einsicht vorzulegen..."

    ___________________

    oder versteh ich alles total verkehrt?
     
  13. derF

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    Da steht was von "Arbeitgeber" und "Geschäftsräumen".

    Bist Du denn Arbeitgeber? Wohl eher nicht!

    Hast Du Geschäftsräume und Betriebszeiten? Wohl auch nicht!
     
  14. Bauwahn

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    Na zumindest da kann man ja eine eigene Regelung treffen :biggthumpup:.
     
  15. #335 BauherrHilflos, 26.11.2009
    BauherrHilflos

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    @hallo
    Wo ist eigentlich der Hacken in den Unterlagen? Oder eher das Problem?
    Könnt Ihr mit den Rechnungen oder was auch immer an Papierkram keinen Hausbau aufzeigen?

    Wir haben den Menschen auch nicht ins Haus eingeladen. Das Gespräch fand an einem anderen Ort statt. Dort sind wir dann die Rechnungen nach Bauablauf im groben Durchgegangen, und gut..
    1. Tiefbau
    2. Bodenplatte
    3. Rohbau
    ...

    Wenn der Bau doch klar aufgezeigt werden kann, auch wenn es bei gewissen Gewerken "Hilfe" gab, die man aber mit weiterem Papier ersticken kann.. so what? Ich glaube doch wohl nicht, das einige der großen Bauabschnitte von Helfern oder gar schwarz gebaut wurden.?
    Also irgendwie verstehe ich das nicht!

    P.S.: Wir hatten auch "Hilfe". Haben aber nur verständlich geringe Stunden bei der BG angegeben. Zu guter Letzt, hat man die seitens der BG noch fallen lassen. Wir mussten nix zahlen! Ergo: wenn man schon beschei... will, dann aber bitte mit einen logischen System dahinter!
     
  16. hallo

    hallo

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    ich will nicht bescheißen oder so.
    das problem ist da, dass ich keine rechnungen mehr habe, da der bau fast 5 jahre zurück liegt und man als privatperson rechnungen nur 2 jahre aufbewahren muss. wer denkt denn an eine prüfung der bg bau nach fast 5 jahren?
    wie soll ich jetzt etwas belegen? kann ihm ja nur erzählen welchen firmen gearbeitet hatten.
     
  17. Bauwahn

    Bauwahn

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    Kontoauszüge vom Baukonto?
     
  18. hallo

    hallo

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    bin ich dazu verpflichtet??
    langsam geb ich ds echt auf mit dem verein.
    nur weil die verjährungsfrist einsetzt, wollen die mich jetzt nerven. ätzend...
     
  19. #339 BauherrHilflos, 26.11.2009
    Zuletzt bearbeitet: 26.11.2009
    BauherrHilflos

    BauherrHilflos

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    ok.

    http://dejure.org/gesetze/UStG/14b.html

    Dann solltet Ihr mal die Kopien der Rechnungen bei den Firmen anfragen.
     
  20. hallo

    hallo

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    hier ist für mich jetzt der streitpunkt.
    bin ich unternehmer oder privatperson? meiner meinung nach privatperson!!!
     
Thema: Betriebsprüfer der Berufsgenossenschaft kommt!
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