Bauleiter bei Dachausbau ?

Diskutiere Bauleiter bei Dachausbau ? im Bauüberwachung, Bauleitung Forum im Bereich Rund um den Bau; die geforderte Leistung ist erbracht und bezahlt Wenn jemand die Bauleitung nach LBO gemacht und bezahlt bekommen hat, dann sollte doch derjenige...

  1. Bruno

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    Wenn jemand die Bauleitung nach LBO gemacht und bezahlt bekommen hat, dann sollte doch derjenige auch unterschreiben können.
     
  2. #22 Ralf Dühlmeyer, 18.12.2005
    Ralf Dühlmeyer

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    Wenn alles...

    so gut geleitet wurde, dann frag ich mich, warum derjenige, der denn da baugeleitet hat, nicht unterschreibt und gut is.
    Oder warum dessen Qualifikation von der Bauordnung nicht anerkannt wird?
    MfG
     
  3. #23 Bauordnungsfan, 18.12.2005
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    Mal die ersten Antworten gelesen,die ich hier im Forum bekommen habe ?

    Dieses "Wieso das denn " kenne ich schon von den Fachleuten die ich vor Ort hatte.

    Da habe ich keine Antwort drauf .

    Deshalb frage ich hier !!!!
     
  4. #24 Ralf Dühlmeyer, 19.12.2005
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    Irgendwas passt doch hier nicht....

    Nochmal die Frage: Warum unterschreibt der nicht oder wenn er unterschreibt/unterschreiben würde, warum erkennt die Bauordnung dessen Unterschrift nicht an. Das MÜSSEN die doch begründen. Die können doch nicht einfach NE sagen!
    MfG
     
  5. #25 Bauordnungsfan, 19.12.2005
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    3) Bauvorlageberechtigt ist, wer

    1. die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" führen darf,

    2. als Angehörige oder Angehöriger der Fachrichtung Bauingenieurwesen Mitglied einer Ingenieurkammer ist und mindestens zwei Jahre in der Planung und Überwachung der Ausführung von Gebäuden praktisch tätig war,

    Die Bauvorlagebrechtigung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird durch eine Bescheinigung der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen nachgewiesen.




    Das Amt fordert die Bauvorlageberechtigung .

    Die hat der B.Ing. bisher nicht gebraucht und deshalb auch noch nicht vorliegen .
    Wird er jetzt sicherlich nachholen .

    Für den noch jüngeren Ing.-Nachwuchs in dieser Stadt sehe ich da allerdings ein echtes Problem beim Erwerb dieser.
     
  6. #26 Ralf Dühlmeyer, 19.12.2005
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    Und mit welcher begründung ...

    fordern die die Bauvorlageberechtigung?
    In der BauO NRW steht davon nämlich nix drin!
    Die müssen doch begründen, warum sie den BauIng für nicht ausreichend qualifiziert halten - ohne BVB - und mit dann plötzlich doch!
    MfG
     
  7. Bruno

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    Das gibt der Paragraf zwar nicht wörtlich her. Die hessische Bauordnung geht da weiter. Grundsätzlich ist aber zu begrüßen, dass ein Umdenken zu Gunsten derer einsetzt, die für die Objektüberwachung ausgebildet sind und nicht nur der Titel, sondern auch das Berufsbild und die Tätigkeit geschützt wird. Andere Freiberufler wie Ärzte, Anwälte, Notare und Steuerberater sind da weiter.
     
  8. #28 Bauordnungsfan, 19.12.2005
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    (2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Baugenehmigungsverfahrens oder zur Entlastung der Bauaufsichtsbehörden durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

    1. weitere und weitergehende Ausnahmen von der Genehmigungspflicht,

    2. den vollständigen oder teilweisen Wegfall der bautechnischen Prüfung bei bestimmten Arten von Bauvorhaben,

    3. die Übertragung von Prüfaufgaben der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens einschließlich der Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung auf Sachverständige oder sachverständige Stellen,

    4. die staatliche Anerkennung von Sachverständigen die von der Bauherrin oder dem Bauherrn mit der Erstellung von Nachweisen und Bescheinigungen beauftragt werden,

    5. die Verpflichtung der Betreiberinnen oder Betreiber, mit der wiederkehrenden Prüfung bestimmter Anlagen und Einrichtungen nach Absatz1 Nr.6 Sachverständige oder Sachkundige zu beauftragen.

    Sie kann dafür bestimmte Voraussetzungen festlegen, die die Verantwortlichen nach den §§ 57 bis 59a oder die Sachverständigen zu erfüllen haben; sie muß dies in den Fällen des Satzes 1 Nummern 2 bis 5 tun. Dabei können insbesondere die Fachbereiche, in denen Sachverständige tätig werden, sowie Mindestanforderungen an die Fachkenntnisse sowie in zeitlicher und sachlicher Hinsicht an die Berufserfahrung festgelegt, eine laufende Fortbildung vorgeschrieben, durch Prüfungen nachzuweisende Befähigung bestimmt, der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit und einer ausreichenden Haftpflichtversicherung gefordert und Altersgrenzen festgesetzt werden. Sie kann darüber hinaus auch eine besondere Anerkennung der Sachverständigen vorschreiben, das Verfahren und die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr Erlöschen und die Vergütung der Sachverständigen und sachverständigen Stellen sowie für Prüfungen, die Bestellung und Zusammensetzung der Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren regeln.

    Na ,damit !
     
  9. #29 Baufuchs, 19.12.2005
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Da fordert

    also das zuständige Bauamt -wenn ich es richtigt lese- einfach so und bezieht sich dabei auf die von Ihnen im letzten Beitrag aufgeführten § 85 Abs. 2.

    Knackpunkt an der Sache ist, dass die oberste Baubehörder zwar ermächtigt ist i.S. dieses Paragraphen Rechtsverordnungen zu erlassen, die Frage ist jedoch, ob es diese Rechtsverordnung auch tatsächlich gibt!

    Allein der Hinweis auf § 85 reicht m.M. nach nicht aus, die (mögliche) Rechtsverordnung muß auch tatsächlich erlassen worden sein.

    Siehe zu Rechtsverordnung:

    Rechtsverordnung
    Rechtsverordnungen sind Gesetze, die von Organen der Exekutive (z.B. Regierung, Minister) ohne förmliches Gesetzgebungsverfahren auf der Grundlage und im Rahmen einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen werden.

    Merkmal der Verordnung ist, dass der Verordnungsgeber von einer ihm vom Bund oder von einem Land übertragenen Ermächtigung Gebrauch gemacht hat. Dieses ermächtigende Bundes- oder Landesgesetz muss Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnungsermächtigung hinreichend genau bezeichnen. Die Verordnungen müssen unter Beachtung der Verfahrensvorschriften des Normsetzungsverfahrens erlassen werden.

    Keine Rechtsberatung!
     
  10. #30 Ralf Dühlmeyer, 19.12.2005
    Ralf Dühlmeyer

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    @ Bruno

    Schön wärs wenn´s so wäre. Aber die Bauvorlageberechtigung hat doch nichts, aber auch gar nichts mit wissen um Baupraxis, Standsicherheit in allen Zwischenzuständen usw. zu tun, also dem was in wesentlichen Teilen mit der Bauleitervorschrift (ausser der Einhaltung der LBO) erreicht werden soll.
    Das ist doch genau das, was ich oben hinterfragt habe.
    Ohne BVB ist der gute Ing. nicht qualifiziert genug, derselbe Mensch ist 2 Tage später - mit BVB - dann plötzlich doch qualifiziert??? :confused: :mauer . Der hat sich doch durch die Eintragung in die Kammerliste nicht verändert - und eine FortbildungsPFLICHT gibt´s meines Wissens nach auch nicht.
    So sehr ich die Bauvorlageberechtigung für sinnvoll halte :D , sowenig macht hier der Formalismus Sinn.
    Dass sich die Handwerker manchmal besser nicht selbst überwachen - nicht nur wg. Mängeln -, macht ja noch Sinn, aber wenn externe Kontrolle, dann bitte auch eine, die weiss, was sie da kontrolliert.
    MfG
     
  11. Bruno

    Bruno

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    Wer nicht als Bauvorlageberechtigter eingetragen ist, erfüllt die Voraussetzungen (noch) nicht oder er kann bzw. will es sich nicht leisten. Wenn ich meinen Kammerbeitrag nicht bezahle, bin ich auch ganz schnell nicht mehr bauvorlageberechtigt. Das hat also schon seinen Sinn und ist Ausdruck der Qualifikation und des guten Willens, als Bauvorlageberechtigter tätig zu sein. In NRW gibt es eine Fortbildungspflicht.
    http://www.aknw.de/aktuell/index.htm?modus=aktuelles_detail&id=619&templatestil=normal
     
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