Türschwelle Eingangstür zu hoch?

Diskutiere Türschwelle Eingangstür zu hoch? im Fenster/Türen Forum im Bereich Neubau; Hallo, wir haben von einem Gereralübernehmer ein Haus bauen lassen. Dabei wurde das Bodeneinstandsprofil der Haustür unserer Meinung nach zu hoch...

  1. #1 Andi139, 25.04.2024
    Andi139

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    Hallo,
    wir haben von einem Gereralübernehmer ein Haus bauen lassen. Dabei wurde das Bodeneinstandsprofil der Haustür unserer Meinung nach zu hoch eingebaut. Dies haben wir noch im Rohbau direkt nach dem Einbau angemerkt, da der Abstand zum Meterstrich zu klein war. Der Bauleiter des GÜ hat jedoch abgewiegelt und meinte, dass alles ok ist.

    Nun, nach Fertigstellung, hat die Türschwelle eine Höhe von 4,2cm ab OKFF. Dies ist meiner Meinung nach zu viel. Der GÜ sagt, da keine barrierefreiheit vereinbart wurde, gibt es keine geregelten Höchstmaße an der Türschwelle und es sei deshalb mängelfrei.

    Hat der GÜ recht? Ich kann mir kaum vorstellen, dass eine keine Regelung zur maximalen Höhe der Türschwelle gibt. Sonst könnte die Schwelle ja auch einen halben Meter hoch sein und es ist "alles ok so".

    VG
    Andi
     
  2. #2 das ICH, 25.04.2024
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    gibst du uns auch noch Bilder von innen und außen - Übersicht und Detail bitte.
     
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  3. #3 nordanney, 25.04.2024
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    M.W. gibt es tatsächlich keine festen Höhen. Aber 4,2cm sind im Neubau ein No-Go. 2,5cm als Höchstgrenze sind es inzwischen in der Praxis - ich kenne persönlich aber keine so hohen Schwellen (zum Wohnbereich) hin.
    Man nutzt heutzutage ja extra Bodeneinstandsprofile, um einen sauberen Abschluss hinzubekommen.

    Mein Fazit: 4,2cm über OKFF im Innenbereich würde ich nicht abnehmen.
     
  4. #4 klappradl, 25.04.2024
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    Es gibt keine maximale Höhe für eine Türschwelle. Wenn keine Gebrauchsbeeinträchtigung vorliegt, kann man daraus keinen Mangel konstruieren. Ob die 42 mm im Vergleich zu 20 mm für jemanden ohne Mobilitätseinschränkung nun eine Gebrauchsbeeinträchtigung darstellen, wäre individuell zu klären Ein Vorgabe wie eine DIN Norm gibt es hier nicht.
     
  5. #5 nordanney, 25.04.2024
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    P.S. Die meisten Türenhersteller bieten Schwellen (Nullschwelle mal außen vor) von 20-25mm als Standard an. Mich würde echt mal ein Bild interessieren, was für eine Schwelle dort verbaut wurde.
     
  6. Andi139

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    Moin und vielen Dank für eure Antworten bisher. Ich hänge ein paar Bilder an.
    Ich habe übrigens von unserem Sachverständigen die Rückmeldung erhalten, dass die Schwellenhöhe in der DIN 18040 geregelt wird und max 2cm betragen darf. Nur bin ich mir nicht sicher, ob die tatsächlich gilt. Ich dachte bisher, dass die 18040 für barrierefreie Bauten ist.
     

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  7. nordanney

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    Da hat "jemand" im Innenbereich einfach schlecht von der Höhe geplant/gearbeitet.
    upload_2024-4-29_12-42-12.png
    Da sind noch schöne 20mm, die der Boden hätte höher kommen oder die Tür niedriger hätte eingebaut werden können.
     
  8. Fabian Weber

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    BGB 633.2.2 …. die übliche Beschaffenheit ist nicht gegeben, daher mangelhaft!

    Das wird jeder Gerichtsgutachter so sehen.
     
  9. ichweisnix

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    Tür ist zu hoch eingebaut, oder der Estrich nicht hochgenug.
     
  10. Andi139

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    Was mich so ärgert ist, dass wir es noch im Rohbau angemerkt haben. Da hätte man sicher noch was machen können; wurde aber nicht. Und nun stellt man sich hin und sagt, dass es mangelfrei ist. Ich finde es einfach dreist.
     
  11. Baggerbedrieb

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  12. das ICH

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    Die 18040 ist tatsächlich für barrierefreies Bauen gedacht und da ist die max. zulässige Höhe 20 mm. Die Fachleute sind sich hier nicht einig, ob die 20 mm allgemeingültig sein könnten.

    Der Gutachter schaut in Normen, Regelwerken und Verarbeitungsrichtlinien nach. Was im BGB steht haben die Anwälte zu deuten und der Richter macht daraus dann ggf. einen Mangel.

    Wenn ich nun noch die Verhältnismäßigkeit im Kopf habe, dann wirst du wohl weiter mit der Schwelle leben müssen, aber das kann dir dann der Richter sagen.

    ich kann deinen Ärger sehr gut verstehen!
     
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  13. Fabian Weber

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    Nö, nicht nur. Der Gutachter muss erkennen, ob ein Mangel vorliegt, dazu gehört selbstverständlich auch die Definition aus dem BGB.

    Ich mach ja gerade die Ausbildung zum Gutachter. Das war quasi Lektion 1.
     
  14. Fred Astair

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    Dann warte doch ab, bis Du die Lektionen 2 - 25 gelernt und verstanden hast, bevor Du weiter laut "Jeder Gerichtsgutachter" posaunst.
     
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    Jain!... Das stimmt so nicht!
     
  16. Fabian Weber

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    Ist die heiße Luft alles Fred, oder kommt da inhaltlich noch was?

    Dann erklär doch mal, was an der BGB-Definition falsch ist.

    Wenn das vor Gericht ginge, wäre das doch die Frage im Beweisicherungsverfahren, nämlich ob die Ausführung der nach BGB 633 üblichen Art entspricht.

    Da es ja anscheinend keine entsprechende Norm gibt, das habt Ihr ja schon schön dargelegt, bleibt ja nur der Rückgriff aufs BGB.
     
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    Das wäre eine Rechtsfrage weil BGB... im BGB steht definitiv nichts zur Schwellenhöhe.
     
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  18. Fred Astair

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    Die ist nicht falsch, nur in Deiner Absolutheit nicht anwendbar, weil über mehrere Instanzen über die mittlere Art und Güte gestritten werden wird, falls nicht ein Teilnehmer vorher einknickt und das ist bei einer einzelnen Tür selten der Unternehmer.
    Ne Fabi, keine heiße Luft sondern ganz viel Lebenserfahrung die sich nur durch erfahrenes Leben ersetzen lässt.
     
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  19. Fabian Weber

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    Da bin ich dabei, aber genau das ist ja die Aufgabe eines Gerichtsgutachters, nämlich festzustellen, ob die mittlere Art und Güte hier vorliegt oder nicht.

    Und jetzt müssen wir hier alle keine Gutachter sein, um zu wissen, dass dem bei 4cm Schwelle bei einer Haustür nicht so ist.

    Somit besagt mein erster Post nur, dass ich hier einer gerichtlichen Auseinandersetzung gelassen entgegen sehen würde.

    Dem TE würde ich daher einfach die doppelten Einbehaltskosten als Abzug von der Schlussrechnung empfehlen, mit der Aufforderung den Mangel zu beseitigen, denn auch das ist ja durch das BGB so schön geregelt.

    Die Baufirma kann ja dann schauen, ob der Mangel behoben wird oder ob man sich vor Gericht streitet oder (meine Empfehlung) ob man sich auf eine Minderung des Werklohns für die Tür einigt.
     
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    Wo liest du das in BGB 633?

    Entweder die Beschaffenheit des Werkes ( hier die Schwellenhöhe) ist vertraglich vereinbart (hier augenscheinlich nicht geschehen) oder es wurde eine besondere Verwendung vereinbart (das wäre hier z.B. die barrierefreie Nutzung, wohl auch nicht geschehen) oder (hier wohl zutreffend) es gilt:

    Das Werk muss sich für die gewöhnliche Verwendung eignen (das ist m.E. gegeben) und die Beschaffenheit muss bei Werken gleicher Art üblich sein und vom Besteller erwartet werden können.

    Solange nichts vertraglich vereinbart wurde und die Nutzbarkeit gegeben ist, gilt es also zum Einen zu klären, ob die Ausführung üblich ist. Das ist noch relativ einfach, wenn sich genügend Beispiele finden. Da sehe ich für den TE keinen Ansatzpunkt, Schwellen mit ähnlicher Höhe gibt es nach meiner Beobachtung reichlich.

    Bleibt die Frage, was der Besteller (berechtigt) erwarten kann. Da hilft das BGB leider nicht weiter, darüber darf dann gestritten werden.

    Beim nächsten Mal nicht nur anmerken, sondern das Änderungsbegehren gemäß BGB 650b dem Auftragnehmer formell einreichen.
     
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