Anerkennung von Regieberichten VOB§15

Diskutiere Anerkennung von Regieberichten VOB§15 im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, habe eine vielleicht etwas kniffelige Frage bezüglich der Anerkennung von Regieberichten. Die VOB Teil B §15 Absatz 3 besagt: (3) 1Dem...

  1. AxelG

    AxelG

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    Hallo,
    habe eine vielleicht etwas kniffelige Frage bezüglich der Anerkennung von Regieberichten.
    Die VOB Teil B §15 Absatz 3 besagt:

    (3) 1Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn anzuzeigen. 2Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen, besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, je nach der Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich Listen (Stundenlohnzettel) einzureichen. 3Der Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang, zurückzugeben. 4Dabei kann er Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln oder gesondert schriftlich erheben. 5Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt.

    Im Bauvertrag ist allerdings der Satz 5 (Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt.) explizit ausgeschlossen.
    Dies würde allerdings bedeuten, dass zwar der Satz 3 (Rückgabefrist von 6 Werktagen) gilt, jedoch die verspätete oder gar nicht erfolgende Rückgabe überhaupt keine Konsequenzen hätte.
    Ist so etwas möglich?
     
  2. Alex88

    Alex88
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    erstmal ist zu klären, ob die VOB wirksam vereinbart wurde.
    M. W. kann ein Punkt durch einseitiges streichen nicht ausgehebelt werden
     
  3. AxelG

    AxelG

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    Es handelt sich eindeutig um einen VOB-Vertrag.
     
  4. BaUT

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    Wenn beide Parteien unterschrieben haben, dann ist es ein Vertrag und da Vertragsfreiheit besteht können auch beide die Streichung von Satz 5 in beiderseitigem Einvernehmen gestrichen wurde, dann ist der AN jetzt der Dumme.

    Wo genau liegt denn jetzt in der Abrechnungspraxis dein Problem?
     
  5. AxelG

    AxelG

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    Im Zuge der Schlussrechnungsprüfung will man nun über Regieberichte diskutieren, welche vor vielen Monaten dem AG übergeben wurden. Wenn es seitens des AG nach VOB die Pflicht gibt diese in 6 Werktagen zu prüfen, aber das nicht erfolgen in dieser Frist (durch die Streichung von Satz 5) überhaupt keine Konsequenzen hat, frage ich mich halt ob das so zulässig ist.
     
  6. #6 BaUT, 17.04.2024
    Zuletzt bearbeitet: 17.04.2024
    BaUT

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    Es war vom AN blöd die Streichung von Satz 5 zu unterschreiben.

    Aber es gibt auch total viele Bauherren, die eine Fertigstellungsfrist in ihren Hausbauvertrag reinschreiben lassen, aber keine Vertragsstrafe für die Überschreitung dieser Frist vereinbaren. Das ist ähnlich doof, aber nicht verboten.

    Aber natürlich kannst du dich als AN jetzt hinstellen und sagen:
    "Die vertraglich vereinbarte Prüffrist von 6 Tagen ist abgelaufen. Über ältere Stundenzettel diskutiere ich nicht mehr!"

    Vielleicht findest du auch einen erfahrenen Baurechtsanwalt, der so argumentiert:
    (Satz
    Der AN hat Satz 2 vertragsgemäß erfüllt und alle Stundenzettel fristgerecht zur Prüfung beim AG eingereicht.
    Der AG hatte gemäß Satz 3 die vertragsgemäße Prüffrist von 6 Werktagen.
    Der AG hat diese Prüffrist ungenutzt verstreichen lassen und damit sein Recht auf schriftliche Einsprüche (Kürzungen) gemäß Satz 4 nicht in Anspruch genommen.
    Der AG hat jetzt, mehrere Monate nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Prüffrist keinen rechtlichen Anspruch mehr auf deren Korrektur. Dieses Recht ist mit Ablauf der Prüffrist verfallen.

    Ein Verweis auf Streichung von Satz 5 zur Möglichkeit einer späteren Prüfung und Kürzung der Stundenzettel zieht hier nicht.

    Hätte der AG sich durch Streichung von Satz 5 eine längere Prüffrist einräumen wollen, so hätte er nicht Satz 5 streichen müssen sondern die Prüffrist in Satz 3 entsprechend verlängern müssen.

    Die vertragliche Erzwingung einer unbefristeten Verlängerung der Prüffrist allein durch Streichung des Satz 5 dürfte vor Gericht bei Prüfung des Vertrages auf Treu und Glauben nicht standhalten.

    Letztlich kommt es aber immer auf den Einzelfall an. Wenn der AG z.B. belegen kann, dass die Arbeiter vielleicht gemäß Stundenzettel anwesend waren, aber nicht ausreichend in der abgerechneten Sache tätig waren sondern andere Arbeiten ausgeführt haben, so wäre ein Wusch auf angemessene Kürzung der Stundenlohntätigkeit durchaus gerechtfertigt, auch wenn er jetzt eigentlich zu spät kommt.
     
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