Vorschriften für Fenster im Treppenhaus (in Bayern)

Diskutiere Vorschriften für Fenster im Treppenhaus (in Bayern) im Sonstiges Forum im Bereich Sonstiges; Wir bewohnen das gesamte Dachgeschoss (2.OG) eines 4-Familien-Mehrfamilienhauses. Unsere Wohnungseingangstüre befindet sich seit 1982 im 1.OG,...

  1. #1 grobmotoriker, 09.01.2018
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    Wir bewohnen das gesamte Dachgeschoss (2.OG) eines 4-Familien-Mehrfamilienhauses. Unsere Wohnungseingangstüre befindet sich seit 1982 im 1.OG, wodurch die Treppe sowie die früheren Treppenhausfenster im 1.OG in unsere Wohnräume im DG integriert sind.

    Ein neuer Eigentümer moniert dies, weil dadurch Brandschutzbestimmungen nicht eingehalten seien,
    da Treppenhäuser in jeder Etage frei zugängliche und zu öffnende Fenster benötigen.

    Gibt es solche baurechtlichen Bestimmungen für massiv gebaute Mehrfamilienhäuser?
     
  2. #2 simon84, 09.01.2018
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    Wenn eure Wohnungseingangstür im 1. OG ist, dann ist alles was dahinter kommt eure Wohnung und kein öffentliches Treppenhaus mehr !

    Was steht in der Teilungserklärung ? Wurde der Umbau 1982 dokumentiert oder gibt es evtl. ein Protokoll einer WEG Versammlung in der dokumentiert ist, dass diesem Umbau zugestimmt wurde ?

    Oder gehört euch das Haus selbst und ihr vermietet nur ?

    BayBO: Art. 33 Notwendige Treppenräume, Ausgänge - Bürgerservice
     
  3. #3 grobmotoriker, 09.01.2018
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    In der Teilungserklärung ist die Zustimmung zur Türe im 1. OG dokumentiert. Wir sind nur Eigentümer der DG-Wohnung über`s gesamte DG (im 2. OG).
    simon84, Deinen ersten Satz sehen wir auch so. Wollen uns aber absichern, da gesetzliche Bestimmungen schwierig in die Praxis umzusetzen sind, wie z.B. zumindest für uns, die BayBO: Art. 33.
     
  4. #4 simon84, 09.01.2018
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    Sind denn die Fenster in dem Bereich in eurer Wohnung noch vorhanden ? Oder habt ihr die zugemauert.

    Verstehe das Problem nicht.

    Wenn dieser Teil vom Treppenhaus in eurer Wohnung liegt, dann ist es eure Wohnung und keine notwendige Treppe für den Rest vom Haus.

    Somit hat das mit dem Nachbar nichts mehr zu tun.
     
  5. #5 grobmotoriker, 09.01.2018
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    Im Bereich unserer Wohnung sind die drei kleinen früheren Treppenhausfenster noch vorhanden. UNSER NEUER spricht an, dass dadurch im 1. OG kein Fenster im öffentlichen Treppenhaus nach draussen ist, da hinter unserer Wohnungstüre, was nach seiner Meinung den Brandschutzbestimmungen nicht genügt.

    Wir sehen das auch als Teil unserer Wohnung. Aber DER NEUE stochert in allen Löchern die er finden kann.

    Wir werden mal beim Bau- oder Grundbuchamt nachfragen da wir nicht wüssten wo sonst.
     
  6. #6 Onkel Dagobert, 09.01.2018
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    Es kann ja gut sein dass die Fenster nun Teil eurer Wohnung sind, aber wenn durch diese Teilung nun keine Fenster im Treppenhaus vorhanden sind die notwendig wären, dann hat der Neue eventuell einen Punkt.
    Das bedeutet dass bei der Teilung damals die Brandschutzbestimmungen nicht beachtet wurden. Diese Konstellation kann ich mir durchaus vorstellen, ohne die genaue Situation zu kenne.
    Das würde bedeuten das die WEG nun im Treppenhaus ein neues Fenster einsetzen müsste
     
  7. #7 grobmotoriker, 09.01.2018
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    So haben es vermutlich unsere Vorgänger gehandhabt. Die Türe wird halt einen Stock nach unten verlegt.
    Ein neues Fenster einzubauen geht leider nicht. Wir müssten unsere Wohnungstüre verlegen. Dafür wäre u.E. aber die WEG zuständig, nicht wir alleine.
     
  8. #8 simon84, 10.01.2018
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    Das ist eine blöde Geschichte. Der Nachbar hat auf jeden Fall einen Punkt.
    Wenn eure Wohnung abgeschlossen ist, dann braucht es im Rest des Treppenhauses trotzdem ausreichend Fenster.

    Die Fenster in eurer Wohnung können nicht herangezogen werden.
    Funktioniert ja alleine auch praktisch nicht, wenn eure Wohnungstür zu ist.

    Diese werden soweit ich weiss auch zur Entrauchung herangezogen, also gewissermassen brandschutzrelevant.

    Gut ist, dass es eine dokumentierte Zustimmung gibt die Tür zu versetzen.
    Damals hätte man das schon berücksichtigen sollen.

    Warum ist es so schwierig ein Fenster einzubauen ? Ist es wirklich technisch nicht möglich ?

    Wieso sollte die WEG für eine Versetzung der Wohnungseingangstür verantwortlich sein ?
    Damals hat sicherlich die WEG das auch nicht gemeinschaftlich bezahlt, sondern der Wohnungseigentümer selbst.
    Gut, wenn es keine Dokumentation zu Kostenübernahme gibt wird man das nicht mehr rausfinden können.

    Wenn das Treppenhaus rein technisch gesehen weiterhin Gemeinschaftseigentum ist (keine Änderung der Teilungserklärung), dann könnte der neue sogar soweit gehen zu versuchen einen kompletten Rückbau zu fordern.
     
  9. #9 grobmotoriker, 10.01.2018
    Zuletzt bearbeitet: 10.01.2018
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    Ein Fenster ins Freie geht nicht. Vom Treppenhaus aus sind im 1. OG (nicht im EG) auf drei Seiten Wohnräume. Auf der vierten Seite eben unsere Wohnungstüre (unser Wohnraum) quasi so ca. 2 m vor den alten Treppenhausfenstern.

    Lt. Teilungserklärung gehört zu unserer Wohnung der Treppenaufgang mit Vorraum. Rückbau wurde bereits gefordert. Wohnungseingangstüren sind, da im allgemeinen Gemeinschaftseigentum, u.E. Angelegenheit der WEG, unabhängig von der früheren Kostentragung.

    Auch das Notariat und das Grundbuchamt "genehmigten" die Teilungserklärung bzw. diese Türe auch auf Grund zugehöriger Pläne. Können wir auch finanziell für Fehler unserer Eigentumsvorgänger von Anfang der 1980er Jahre zur Rechenschaft gezogen werden? Zusätzlich zu der Auswirkung, weniger Wohnfläche als 1990 gekauft, zu haben?
     
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  10. #10 simon84, 10.01.2018
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    Ich würde erstmal prüfen ob es im Jahr der Änderung schon diese fensteranforderung im Treppenhaus gab.

    Vermutlich ja.

    Pfusch verjährt nicht.

    Etwaige Ansprüche an Wertminderung müsstest du an den Vorbesitzer bzw. Verkäufer stellen (trifft das in dem Fall überhaupt zu ?)

    Ein brandschutzexperte kann das genau beurteilen und vielleicht eine andere Lösung statt Fenster finden. Stichwort rauchabzuganlage.

    Wenn Rückbau bereits (Klage?) gefordert ist solltest du schnell einen spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen um deine Interessen zu wahren
     
  11. #11 simon84, 10.01.2018
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    Notar und Grundbuchamt prüfen so etwas nicht, ein Kaufvertrag oder eine Teilungserklärung ist keinerlei Garantie für baurechtliche Zulässigkeit
     
  12. #12 grobmotoriker, 10.01.2018
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    Vielen Dank für die Hinweise simon84.

    Der Vorbesitzer wird sich vermutlich auf Verjährung zum Verkauf aus dem Jahr 1990 beziehen und Recht bekommen.

    Sofortiger Rückbau ist bisher nur per Email gefordert.

    Notar und Grundbuchamt haben Anfang der 1980er Jahre u.E. ihrer Sorgfaltspflichten nicht genügt.
    Genau so wie der seinerzeitige Verwalter und Hausmeister.
     
  13. #13 Gast82596, 10.01.2018
    Gast82596

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    Vielleicht sollte erstmal die Feuerwehr vorbei schauen und sagen was wirklich Sache ist.
    Und zum besseren Verständnis mal ein paar Grundrisse einstellen.
     
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