VOB : Garantie auf elektrotechnische/elektronische Anlagen

Diskutiere VOB : Garantie auf elektrotechnische/elektronische Anlagen im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, ich habe eine Frage zur Garantie auf elektrotechnische/elektronische Anlagen bei Auftragsvergabe nach VOB. Es geht erstmal um einen...

  1. #1 EinName, 27.01.2018
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    Hallo,

    ich habe eine Frage zur Garantie auf elektrotechnische/elektronische Anlagen bei Auftragsvergabe nach VOB. Es geht erstmal um einen folgenden Fall, die Frage ist aber generell und ich denke für viele relevant.

    Im 2013 wurden an unserem Neubau Außen-Jalousien montiert. Der Auftrag wurde nach VOB in der damaligen Fassung vergeben, die Garantie wurde pauschal auf 5 Jahre hochgesetzt. Konkret heißt es im Auftrag “Mängelansprüche § 13 VOB Teil B – neueste Fassung - § 13: 4 Jahre + 1 Jahr Verlängerung”. Jetzt war bei uns ein Motorantrieb defekt und wurde getauscht. Ich frage mich, ob noch Gewährleistung besteht.

    Die VOB/B von 2012 sagt dazu:

    “Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von Nummer 1 zwei Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen; dies gilt auch, wenn für weitere Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist.”

    Einen Wartungsvertrag haben wir nicht abgeschlossen. Allerdings habe ich bei weiterer Suche juristische Kommentare gefunden, welche den Auftragnehmer in der Pflicht sehen, einen Wartungsvertrag aktiv anzubieten:

    (Links auf Anfrage - leider darf ich keine posten)

    Das hat unser Auftragnehmer nicht gemacht. Deswegen haben wir auch gar nicht gewußt, dass es sowas wie ein Wartungsvertrag für Jalousien gibt.

    Ich gehe deshalb davon aus, das in so einem Fall die Gewährleistung nicht gekürzt wird.

    Falls das zutrifft, wäre hier noch die Frage, ob die nicht gekürzte Gewährleistung dann die im Auftrag generell vereinbarte 5 Jahre beträgt, oder ob sie “nur” auf die VOB-übliche Länge von 4 Jahren steigt.

    Wie sind bite eure Meinungen dazu? Ist ein Angebot des Wartungsvertrages durch den Auftragnehmer und dessen Ablehnung eine Voraussetzung, dass die Garantie auf elektrotechnischen/elektronischen Anlagen gekürzt wird?

    Und, falls keine Kürzung erfolgt, bezieht sich die generell vereinbarte Gewährleistungszeit auch auf die elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, wenn die Bedingungen für eine Kürzung nicht gegeben sind?

    Danke vielmals für eure Meinungen / Erfahrungen!

    Honza
     
  2. #2 kostolany, 29.01.2018
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    Zunächst einmal folgende Klarstellung: Garantie und Gewährleistung sind generell 2 Paar Stiefel. Über das, was wir bei allen Bauwerkverträgen reden, ist die Gewährleistung. D. h., dass die Beweislast für einen Mangel nach Abnahme beim Auftragnehmer liegt und nicht der Auftragnehmer davor beweislastig ist, dass kein Mangel vorliegt!

    Zum konkreten Fall: Leider gibt es hier aus meiner Erfahrung keine eindeutige Antwort. So kann der Motor selbst sicherlich nicht gewartet werden was bedeutet, dass hier die auf 5 Jahre verlängerte Gewährleistungsfrist greift. Jedoch können die Außenjalousien gewartet werden. D. h. es erfolgt eine Überprüfung, ob die Jalousien noch leichtgängig laufen, ob sie nicht klemmen (bei schienengeführter Ausführung), etc. Gegenüber dem Unternehmen würe ich zunächst auf eine Mangelbeseitigung im Rahmen der Gewährleistung bestehen.
     
  3. #3 petra345, 29.01.2018
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    Ein solcher Motor hält in der Regel länger als 5 Jahre.

    Aber:
    Der Motor wird vermutlich Verschleiß sein. Ein neuer Motor kostet weniger als der Gang zum Anwalt

    Wozu also lange darüber diskutieren??
     
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  4. #4 simon84, 29.01.2018
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    Vor allem erst mal theoretisch rumphilosophieren bevor man überhaupt eine konkrete Antwort vom Unternehmen hat.

    Frag doch erst mal nach Gewährleistung. Vielleicht bekommst du die. Oder vielleicht 50% Kostenübernahme.

    Jedenfalls kann man sich danach noch immer überlegen was man macht und ob der Aufwand dem Nutzen gegenübersteht.
     
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