Sichtschutzwand und Abstandsfläche bei Reihenhäusern

Diskutiere Sichtschutzwand und Abstandsfläche bei Reihenhäusern im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Liebes Forum, wir leben in Bayern in einem Reihenmittelhaus (BJ 1960) mit Terrasse und Terrassenüberdachung. Zur Lage die Terrasse befindet sich...

  1. #1 Reihenhausbesitzer, 12.07.2024
    Reihenhausbesitzer

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    Liebes Forum,

    wir leben in Bayern in einem Reihenmittelhaus (BJ 1960) mit Terrasse und Terrassenüberdachung.
    Zur Lage die Terrasse befindet sich auf der Südseite unseres Hauses
    Die Terrassenüberdachung besteht seit den 80 Jahren und wurde 2010 erneuert, ebenso die Sichtschutzwand zum Nachbarn des Reiheneckhauses links neben uns.
    Die Terrassenüberdachung ist kleiner als 30 qm und nicht tiefer als 3m, somit genehmigungsfrei.
    Die Sichtschutzwand ist aus Holz mit 2 Milchglasscheiben, 2m hoch und 3 m lang.
    Die Nachbarn des Reiheneckhauses haben jetzt eine Anbau gemacht der 3 Meter von uns entfernt ist und 3 m in ihren Garten geht, soweit okay. Ursprünglich war ihr Plan direkt an die Grenze zu bauen, was das Bauamt abgelehnt hat und ich auch, weil der Anbau dazu geführt hätte, das wir im Schatten sitzen.
    Nachdem der Bau jetzt langsam fertig ist, verlangen unsere Nachbarn, wir sollten die Sichtschutzwand versetzen um auch die Abstandsflächeneinzuhalten, Sie müssten ja auch Abstand halten. Ebenso soll die Terrassenüberdachung teilweise zurückgebaut werden, Sie würde optisch stören.
    Außerdem würde die Sichtschutzwand die Brandschutzbestimmungen nicht einhalten.
    Ich solle mir was einfallen lassen.
    Ich habe dann einen Termin bei einem Rechtsanwalt ausgemacht und der hat mir mitgeteilt, das es keinen privatrechtlichen Anspruch auf einen Rückbau geben würde.
    Das habe ich den Nachbarn auch gesagt. Jedoch beharren Sie weiter auch den Rückbau.
    Es kommt noch hinzu, das durch die Baumassnahme unser Haus in Mitleidenschaft gezogen wurde (Riß in der Fassade, vermutlich nur im Putz) Diesen habe ich den Nachbarn und der Baufirma auch angezeigt, jedoch wollen Sie erst den Rückbau und sich dann um die Schadenregulierung kümmern.
    Wie würdet ihr mit der Situation umgehen. Soll ich beim Bauamt anfragen und damit evtl. schlafende Hunde wecken oder wieder zum Anwalt und auf Schadenersatz klagen.

    Gruß

    Der Reihenhausbesitzer.
     
  2. Dimeto

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    Da hast Du wohl leichtfertig wertvolles Porzellan zerschlagen.
    Und was hat er zu der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit Deiner Terrassenüberdachung und Sichtschutzwand gesagt?
    Obwohl die Baumaßnahme 3m von Dir entfernt ist? Gibt es klare Beweise für die Schuldzuweisung?
    Wenn ich Dein Nachbar wäre, würde ich Deine Schadensersatzansprüche ignorieren. Je nach dem welches Verhältnis wir hätten, würde ich Dich ignorieren oder Deine von mir vermuteten baurechtlichen Verstöße der Bauaufsicht melden.
    Wenn ich Du wäre, würde ich die nachbarlichen Beseitigungsforderungen ignorieren. Je nach dem welches Verhältnis wir hätten, würde ich den Riss im Putz selber schließen oder meinen Anwalt beauftragen, den Nachbarn schriftlich mit Terminsetzung zur Schadensbeseitigung aufzufordern.
     
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  3. #3 Reihenhausbesitzer, 18.07.2024
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    Vielen Dank für die Antworten, anbei noch die Ergänzungen.

    Und was hat er zu der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit Deiner Terrassenüberdachung und Sichtschutzwand gesagt?

    Es gibt keinen Bebauungsplan. Die Sichtschutzwand muss ja an der Grenze aufgestellt sein (Reihenmittelhaus), wo sollte Sie sonst stehen?


    Obwohl die Baumaßnahme 3m von Dir entfernt ist? Gibt es klare Beweise für die Schuldzuweisung?

    Das Reiheneckhaus wurde um den Anbau erweitert, dazu wurde auch der dortige Keller vergrößert. Durch die Verdichtungsarbeiten entstand der Riss in unserer Fassade. Der Riss wurde von der Architektin bestätigt, die den Bau beaufsichtigt.
     
  4. Dimeto

    Dimeto

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    Mir ist kein Gesetz bekannt, welches die Errichtung einer Sichtschutzwand vorschreibt.
    Dort, wo sie keine Vorschriften verletzt. Außerdem bezog sich meine Frage auch auf die Zulässigkeit der Terrassenüberdachung.
    Beides begründet noch keinen Schadensersatzanspruch.
     
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