Rechtsbehelfsverzicht bei Vermessung?

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  1. mike7

    mike7

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    Hallo,

    wir haben kürzlich ein Grundstück erworben oder wir sind zumindest dabei. Allerdings war es uns zu groß und zu wurde neu parzelliert und unser Grundstück kleiner gemacht. Der Vermesser hat uns nun die dokumentierte Neuvermessung zugestellt und uns gebeten eine beiliegende Rechtsbehelfsverzichtserklärung zu übersenden.

    Nun, da die Vermessung jedoch für mich als Laien kaum nachvollziehbar ist und seine Richtigkeit wohl erst Verbindlich mit dem Baubeginn bestätigt wird, frage ich mich, ob ich diese Erklärung abgeben muss.

    Ist diese Erklärung optional oder bin ich dazu verpflichtet?

    Vielen Dank.
     
  2. bernix

    bernix

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    ...mW gehts hier nicht um die Richtigkeit der Vermessung.
    Die Behörde ändert ihre Unterlagen. Bei Einspruch Dritter (wer und warum auch immer) kann Sie den Stand wieder zurückdrehen. Bei von dir unterschriebenen Rechtsbehelfsverzicht muss sie nicht damit rechnen von dir verklagt zu werden...
    Die Folge eines nicht abgegebenen R. kann ein verlängertes Verfahren sein...möglicherweise machen Sie auch garnichts...
    gruss
     
  3. Terra

    Terra

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    Also erst mal zur Vermessung!

    Das Grundstück wurde neu parzelliert. Das heißt Umgangsprachlich geteilt, fachlich zerlegt.
    Dazu wird eine Grenzverhandlung durchgeführt mit allen Beteiligten, diese wird von dem Vermesser vor Ort anhand der örtlichen Begebenheit und der Grenzverhandlungsskizze erläutert.

    Wenn die neue Grenze und ihre Grenzvermarkung anerkannt wird, unterschreiben alle Beteiligten die Grenzverhandlung.

    Dazu gibt es halt eine Rechtsbelehrung, dass man auch 1 Monat nach Bekanntgabe Klage erheben kann vor dem zuständigen Verwaltungsgericht.

    Der Rechtsbehelfsverzicht sagt aus, dass man auf die Möglichkeit verzichtet.

    Wird Klage erhoben ist die Grenze im Kataster als streitige Grenze bezeichnet bis zur endgültigen Klärung!

    Wenn verzichtet wird, wird die Vermessung in das Liegenschaftskataster übernommen und das Grundbuch berichtigt.

    Die Richtigkeit hat aber nix mit dem Baubeginn zu tun. Man kann es auch mal nachmessen.

    Hoffe ich habe damit geholfen

    Gruß
     
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