Nebenanlage Pflasterung/Beton Abstandsfläche

Diskutiere Nebenanlage Pflasterung/Beton Abstandsfläche im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Servus an alle Mitglieder, ich lese euch schon eine ganze Weile und nun hab ich selbst mal ein Anliegen, bei dem ich euren Rat wissen möcht. Ich...

  1. #1 hubertK, 30.06.2024
    hubertK

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    Servus an alle Mitglieder,

    ich lese euch schon eine ganze Weile und nun hab ich selbst mal ein Anliegen, bei dem ich euren Rat wissen möcht.
    Ich habe eine Nebenanlage, speziell einen Schuppen im gemeinsamen Grundstücksgrenzbereich zu meinem Nachbarn entfernt, da dieser in die Jahre gekommen war. Ich hatte zuvor mit diesem Schuppen die maximale Abstandsfläche von 15 m (NBauO) ausgeschöpft. Nunmehr hab ich wieder Platz um anderer Stelle etwas neues zu errichten. Allerdings bin ich mir hinsichtlich der Pflasterung/ Betonfundament des alten Schuppens unsicher. Dieser ist noch im Boden verblieben und da stellt sich mir die Frage on der nicht zuvor auch weg muss, denn soweit ich mal gehört habe sind Baustoffe, die mit dem Erdboden verbunden sind oder auf ihm ruhen, bauliche Anlagen. Da das neue Projekt zwingend an anderer Stelle hin soll, sonst könnte ich ja auch die alte Betonplatte weiterverwenden, muss sie wohl weg oder wie seht ihr das? Würd mich freuen ein paar Inputs zu bekommen. Andernfalls muss ich beim Bauamt nachfragen, was die so meinen. Grüße
     
  2. Dimeto

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    Das ist korrekt.
    Vorbehaltlich eines Fotos handelt es sich um bauliche Anlagen, die keine Abstandsflächen auslösen, somit auch nicht auf die Privilegierungslänge angerechnet werden.
    Das kommt darauf an, ob es einen Bebauungsplan gibt, der nicht älter als 34 Jahre ist, eine GRZ festsetzt und diese aktuell ausgeschöpft ist. Unabhängig von einer möglichen Beseitigungspflicht ist der Rückbau höchstwahrscheinlich sehr sinnvoll.
    Wenn Du dort Gehör findest, ist das eine gute Idee.
     
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  3. #3 hubertK, 02.07.2024
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    Danke für deine Antwort.
    Was ich nicht verstehe: wenn die Bodenplatte eine bauliche Anlage ist, da sie aus Baustoffen besteht und fest mit dem Erdreich verbunden ist/ auf diesem ruht, warum löst sie keine Abstandsflächen aus/ wird nicht auf die Priviligierungslänge angerechnet? Ich meine, wäre ja gut in meinem Fall, dann kann die Platte liegen bleiben, aber so ganz verstehe ich den Hintergrund nicht. Nein mein B-Plan ist circa 10 Jahre alt. Ja eine GRZ gibt es. nicht mehr als 45 % dürfen versiegelt werden. Grüße
     
  4. Dimeto

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    § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 NBauO:
    Gebäude müssen mit allen auf ihren Außenflächen oberhalb der Geländeoberfläche gelegenen Punkten von den Grenzen des Baugrundstücks Abstand halten.
    Satz 1 gilt entsprechend für andere bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen,und Terrassen, soweit sie jeweils höher als 1m über der Geländeoberfläche sind.


    habe ich so aufgefasst, dass sich kein Punkt der baulichen Anlage oberhalb der Geländeoberfläche befindet.
    Ohne Abstandsfläche ist keine Privilegierung erforderlich.

    Und wieviel sind aktuell versiegelt?
     
  5. #5 hubertK, 02.07.2024
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    Machmal können Regeln ja auch ganz amüsant sein. Wenn ich das richtig verstehe, dann tangiert eine Bodenplatte oder auch eine Terrasse, sofern sie etwas über der Geländeoberfläche hinaus ragt, die Abstandsfläche und damit die Priviligierung, aber wenn sie bündig mit ihr abschließt wiederum nicht. Muss man wissen, diese kleinen Unterschiede. Wieder was gelernt :-) Danke dafür.

    In der Tat ist es ohne Foto etwas schwer zu ermitteln. Also meine Grundplatte ist gepflastert. dArunter Mineral und eingefasst mit Kantsteinen in Beton. Also ringsherum quasi Betonstreifenfundament. Und ja sie steht über der, ich glaub man nennt das gewachsene Erdoberfläche, circa 15 cm. Demnach tangiert sie den Paragraph welchen du benannt hast. Dann muss das weg wegen den 15 Metern, da ich ja an anderer Stelle etwas neues errichten will und die 15 nicht überschreiten möchte.
    Wie sieht denn das allgemein mit dieser GRZ aus, also bei Pflasterungen? Gibts da verschiedene Abstufungen der Versiegelung und wenn ja kann ich das mal irgendwo nachlesen. Ist ja schon eine wichtige Sachen wegen dem Wasserhaushalt denke ich... Ach klasse, danke für deine tolle Unterstützung, das spart mir den nervigen Gang zum Bauamt. :bierchen:
     
  6. Dimeto

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    Das hast Du nicht richtig verstanden. Eine Bodenplatte ist kein Gebäude (§ 2 Abs. 2 NBauO) und wenn sie lediglich 15cm über der natürlichen Geländeoberfläche liegt, gehen von ihr auch keine Wirkungen wie von Gebäuden aus. Und Terrassen müssen mehr als 1m über der Geländeoberfläche liegen, damit sie Abstandsflächen auslösen.
    Sehe ich nicht so, aber ich sehe auch immer noch kein Foto. Da ich jedoch die Beseitigung nicht mehr benötigter Oberflächenversiegelungen für sinnvoll erachte, beende ich die Argumentation pro Erhalt.
    Nein, es sei denn, "Dein" BPlan benennt ausdrücklich Vergünstigungen in seinen textlichen Festsetzungen.
    Der mag zwar nervig sein, ist aber rechtssicherer als das Geschreibsel eines unbekannten Forumsteilnehmers, dessen Kenntnisstand über das Projekt aufgrund der spärlichen Informationen sehr beschränkt ist.
     
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Nebenanlage Pflasterung/Beton Abstandsfläche

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