Mehrmengen auf die Einheitspreisen oder nicht?

Diskutiere Mehrmengen auf die Einheitspreisen oder nicht? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Wenn bei einem Projekt ein VOB/B Vertrag geschlossen wurde. Ich dann die Ausführungsunterlagen kontrolliert habe und festgestellt habe, dass es...

  1. #1 markberatetwerden, 13.06.2024
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    Wenn bei einem Projekt ein VOB/B Vertrag geschlossen wurde. Ich dann die Ausführungsunterlagen kontrolliert habe und festgestellt habe, dass es bei einer der Positionen zu 7% Mehrmengen gekommen ist. Müssen ich dann die Mehrmengen zu dem vertraglich festgelegten Einheitspreis ausführen?

    Danke für jede Aufklärung!
     
  2. #2 VollNormal, 13.06.2024
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    Das steht doch explizit drin in der VOB, kuck einfach mal rein!
     
  3. #3 Fabian Weber, 13.06.2024
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    Erst ab 110% kann der EP nachverhandelt werden VOB/B 2.3.

    Die Nachverhandlung ist aber fast immer zum Nachteil des Auftragnehmers weil AGKs und BGKs gleich bleiben.
     
  4. #4 markberatetwerden, 13.06.2024
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    Heißt erst ab 10% Mehrmengen?
     
  5. Oehmi

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    Das kommt darauf an, nach welchem Vergabehandbuch ausgeschrieben und beauftragt wurde.
     
  6. Oehmi

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    Der AN führt bis 110% zum geltenden EP aus. Für alle Mengen darüber hinaus kann ein neuer EP verhandelt werden.
     
  7. #7 Fabian Weber, 13.06.2024
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    Das hat mit einem Vergabehandbuch wenig zu tun. Sowas gibt’s ja oft gar nicht.

    Da gibt’s diverse Kommentare zur VOB/B die das Thema ziemlich detailliert behandeln.

    Mir ist jedenfalls kein Fall bekannt, bei dem der EP gestiegen wäre.
     
  8. Oehmi

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    Wenn ich nächste Woche wieder fit bin, such ich das gern raus. Es gibt zumindest Unterschiede in den Vergabehandbüchern, welche Umlagen anerkannt werden.

    Aber ich stimme dir in dem Punkt zu, dass eine Überschreitung der 10% selten zu Gunsten des AN ausgeht.
     
  9. #9 petra345, 13.06.2024
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    Wenn der AG es nicht merkt, kann man auch über 10 % mit dem bisherigen Einheitspreis abrechnen. Aber über 10 % kann es nur weniger werden. Bei 7 % gilt noch der bisherige Preis.
     
  10. #10 Fabian Weber, 13.06.2024
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    @Oehmi es gibt doch gar nicht immer ein Vergabehandbuch, das ist doch eher was bei öffentlichen Bauherren.

    Der normale Invenstor oder Projektentwickler oder auch der normale Bauherr von Einfamilienhaus hat doch kein Vergabehandbuch.
     
  11. #11 simon84, 13.06.2024
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    Es kommt doch auf die Details / Einzelfall an

    7% mehrmenge wandanstrich ist was anderes als 7% netzwerkdosen mehr

    Bei der Wand könnte man oft argumentieren dass es für den AN billiger wird da sowiesokosten da sind und er nur geringfügige Mehraufwand hat , also einheitspreis für die übersteigenden mehrmengen eher geringer

    bei einer netzwerkdose könnte man argumentieren dass es stufenartige Änderungen gibt zB Kabelkanal oder Trasse wird zu breit es müssen zwei statt einer gemacht werden oder ein patchfeld zusätzlich etc.

    Also mal raus mit der Sprache um was geht es
     
  12. #12 VollNormal, 13.06.2024
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    Wie kommst du auf das schmale Brett? Selbstverständlich kann sich auch bei einer Mengenmehrung der Einheitspreis erhöhen. Als AG sollte ich sehr gut überlegen, ob ich eine Preisanpassung verlange. Diese Überlegung stelle ich aber bei 111% ausgeführter Menge garantiert nicht an, das lohnt den Aufwand (auf beiden Seiten) nicht.

    Der AN hingegen sollte bei einer Mengenunterschreitung schon prüfen, ob er nicht doch besser eine Anpassung verlangen sollte, damit er nicht in die Unterdeckung gerät.

    Übrigens steht es immer beiden Parteien frei, eine Preisanpassung zu verlangen, egal ob Mehr- oder Mindermenge.
     
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  13. #13 VollNormal, 13.06.2024
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    Um eine Übungsaufgabe. Ist doch nicht die erste, mit der er hier aufgeschlagen ist. Ich frage mich nur, wen er bei den schwierigen Aufgaben fragt. Das, mit dem er hier vorstellig geworden ist, war das bisher doch alles nur Pillepalle.
     
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  14. Oehmi

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    Das ist richtig. Aber der TE scheint hier das Tutorium für Baubetrieb I nachzuholen. Wenn er schon nach VOB/B fragt, kann man der Vollständigkeit halber auch auf die VHBs eingehen.
     
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  15. Oehmi

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    Der Vollständigkeit halber hier nochmal der Bezug zu Vergabehandbüchern.

    VHB: Die BGK sind abzuziehen. Ausnahme: Der AN weist in der Urkalkulation nach, dass die BGK in Bezug auf den Umsatz ermittelt wurden.
    HVA B-StB: Die BGK sind abzuziehen. Ausnahmen möglich: zum Beispiel zus. Transporte für geänderte Geräte.
    VHB-W: Die BGK sind abzuziehen. Ausnahme: Nachweis, dass die Mehrmengen die Höhe der BGK beeinflusst. z.B. Änderung der BE. Die Kosten sind jedoch in den EKT zu berücksichtigen. Prozentualer Zuschlag nicht möglich.

    AGK ist noch wilder. Nach VHB abzuziehen, bei HVA B-StB kommts drauf an, wer den neuen Preis verlangt und nach VHB-W sind AGKs grundsätzlich anzusetzen.
    Ausnahmen gibt es auf Nachweis.
     
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