Ist ein am Carport angebauter Geräteraum eine Nebenanlage oder Teil des Carports?

Diskutiere Ist ein am Carport angebauter Geräteraum eine Nebenanlage oder Teil des Carports? im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, in unserem zukünftigen Baugebiet sind Nebenanlagen von der Größe her stark eingeschränkt. Es geht mir unter anderem um einen...

  1. #1 Gast34097, 23.06.2015
    Gast34097

    Gast34097 Gast

    Hallo,

    in unserem zukünftigen Baugebiet sind Nebenanlagen von der Größe her stark eingeschränkt. Es geht mir unter anderem um einen Aufbewahrungsplatz für Fahrräder, Gartenmöbel, Rasenmäher und ein wenig Outdoor-Kinderspielzeug.

    Möglichkeit a) Doppel-Garage in Übergröße, z.B. 6,50 Meter Breite und 8,50 Meter Länge
    Möglichkeit b) Carport 6,50 x 5,50 und angebauter Geräteraum 6,50 x 3,00 Meter

    Ich gehe mal davon aus, dass die große Doppelgarage, auch in Übergröße, eine Garage nach §12 BauNVO ist und keine Nebenanlage nach §14 BauNVO. Damit fällt die Garage nicht unter die Beschränkung der Nebenanlagen im Bebauungsplan und ich kann im hinteren Teil, welcher von den Autos ungenutzt bleibt, Fahrräder, Gartenmöbel, Autoreifen usw. hinstellen. 2 Stellplätze sind sogar Pflicht, die Trennung zwischen Nebenanlage §14 BauNVO (stark beschränkt) und Garage/Carport §12 BauNVO (doppelt gefordert) spielt also eine wesentliche Rolle.

    Bei Möglichkeit b) allerdings und wenn ich es genau nehme, ist der Geräteräum ja eigentlich eine Nebenanlage nach §14 BauNVO und damit in diesem fall mit knapp 20 qm lt. Bebauungsplan unzulässig.

    Ist das so alles erst mal richtig? Ist eine Garage immer eine Garage nach §12 BauNVO, auch wenn deutlich zu groß? Kann ja sein, ich möchte darauf vorbereitet sein, zwei Hummer H1 jeweils mit Anhänger dort zu parken. :)
     
  2. #2 Onkel Dagobert, 24.06.2015
    Onkel Dagobert

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    Moin,

    Es gibt da eine Möglichkeit, zumindest in dem Landkreis in dem ich tätig war.
    In solchen fällen in denen Nebenanlagen aufgrund Einschränkungen im B-Plan nicht in Wunschgröße oder nur mit größerem Abstand zur Grundstücksgrenze ausgeführt werden durften wurde der Geräteraum einfach umbenannt in eine "Motorradgarage" und schon fällt das unter Garagen. Klingt albern wurde aber bei uns im Landkreis so akzeptiert. Ich würde das mal mit eurem Architekten besprechen. Der sollte wissen ob sowas bei euch funktioniert.
     
  3. #3 toxicmolotow, 24.06.2015
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    Aber dann darf Onkel Dagobert dort auch nur Motorräder und Roller und Fahrräder mit etwas Zubehör lagern.

    Die Einlagerung von Gartenstühlen gehört dort rechtlich nicht hin. Im entsprechenden Fall eines "Klägers" kann das zu Problemen führen.
     
  4. #4 Onkel Dagobert, 24.06.2015
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    Da hast Du natürlich recht. Ob sich da in der Praxis ein Kläger findet ist die Frage, aber der Einwand ist berechtigt.
    Allerdings in einer normalen Garage wird regelmäßig auch alles mögliche gelagert. Viele Garagen haben noch nie ein Auto gesehen und werden mit allem möglichem vollgestopft. Genau genommen ist das dann auch nicht rechtens. Ich habe aber noch nie gehört dass es deswegen Ärger gab.
     
  5. #5 Ralf Dühlmeyer, 24.06.2015
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    Mein Vornamensvetter hat heute wohl eine schnellere "Suchmaschine" als ich. :D
     
  8. #8 Ralf Dühlmeyer, 24.06.2015
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    :p :o
     
  9. #9 Onkel Dagobert, 24.06.2015
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    OK, liegt vielleicht daran dass die Leute bei uns auf dem Land nicht so klagewütig sind. Das sollte man natürlich bedenken wenn man solche Spitzfindigkeiten ausnutzt.
     
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    Da liegst Du wohl richtig. Je knapper das Platzangebot, um so schneller könnte einer auf die Idee kommen zu meckern. So nach dem Motto "der darf, warum darf ich das nicht" usw.
     
  11. Jan81

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    Was ist wenn die Garage groß genug ist? Also für Auto und mehr. Also eine Garage mit Nutzfläche?
    Mein Nachbar hat z.B. ein halbes Fitness studio in der Garage.

    So viele Nachbarn benutzen ihre Garage als Lager, weil keiner mit Keller gebaut hat :mauer und nicht wissen wohin mit dem Zeug.
    Bei uns ist auch Parkplatz mangel. Immer wieder stehen Autos auf unbebaute Grundstücke. Diese sollten aber dieses oder nächstes Jahr bebaut werden.
    Wo hin dann mit den Autos? Wird bestimmt noch lustig.
     
  12. R.B.

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    Eine Garage ist und bleibt eine Garage. Ich habe daher hinter einer Garage eine Art Abstellraum, mit eigenem Zugang von außen, also durch eine Wand komplett getrennt von der Garage. Das war von der Genehmigung gar kein Problem.
    Die eigentliche Garage wird auch schon mal zweckentfremdet wenn ich dort kurzfristig etwas zwischenlagern muss, aber das ist halt kein Dauerzustand. Es darf halt nicht der Eindruck entstehen, dass die Nutzung längerfristig oder gar dauerhaft geändert wird. Wenn da für ein paar Tage Möbel in der Garage stehen bis zum Sperrmülltag, dann interessiert sich dafür kein Mensch. Wird aus der Garage ein Lagerraum oder gar ein Aufenthaltsraum, dann muss man sich nicht wundern wenn es Ärger gibt.
     
  13. #13 Onkel Dagobert, 24.06.2015
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    Wenn dann die Garage der einzige Stellplatz auf dem Grundstück ist und stattdessen der öffentliche Parkraum zugeparkt wird kann ich mir vorstellen dass es Ärger gibt
     
  14. #14 Gast34097, 24.06.2015
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    Den Fall aus Offenbach kenne ich und es ist ein Einzelfall. Klaeger war der Vermieter - es war eine vermietete Garage! Selbst dort wurde aber final entschieden, dass Gartenzubehoer bleiben darf, die Fahrraeder auch sofern sie den PKW nicht beim ein- und ausfahren stoeren und KFZ-Zubehör ist generell erlaubt. Mehr als das, was selbst bei dieser vermieteten Garage trotzdem am Ende erlaubt war, moechte ich auch nicht einlagern, also Gartenzeug, KFZ-Zeug und Fahrraeder. Fazit: Übergroße Garage funktioniert. Das war aber auch nicht die Ausgangsfrage.
     
  15. #15 Svenson, 24.06.2015
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    Bei uns im Neubaugebiet hat das ein Architekt folgendermaßen gelöst: Da der B-Plan das Errichten einer Nebenanlage ("Gartenhütte") bis 7,5 m² außerhalb der Bebauungsgrenze erlaubte, hat er einfach die Garage so weit nach hinten Richtung Garten geschoben, bis 7,5 m² jenseits der Bebauungsgrenze lagen. Im Plan stand dann dort Lagerraum und der war vom Garagenraum durch eine gestrichelte Wand getrennt. Die Wand wurde aber nie gebaut. Ergo: Die Garage war dadurch gute 2 m länger.
     
  16. R.B.

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    Einzelfall? Du glaubst gar nicht wie gehässig Nachbarn sein können.

    http://www.nw.de/lokal/bielefeld/mitte/mitte/11278570_Stoerfall-Garagennutzung.html

    In anderen Städten gab es schon Aktionen mit denen auf diese missbräuchliche Nutzung hingewiesen wurde, aber da Menschen immer nur ihren eigenen Vorteil sehen, wird es immer wieder solche Fälle geben.
     
  17. #17 Gast34097, 24.06.2015
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    Gast34097 Gast

    Hier nochmal das Urteil:

    http://openjur.de/u/598714.html

    Zitat:
    Nichts anderes habe ich vor. Es war bei dem beschriebenen Fall eben so, dass auch bei der letztmaligen Begutachtung KEIN Platz fuer den PKW war. Der Stellplatz war kein Stellplatz.
     
  18. kike

    kike

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    Das mit den (notwendigen) Garagen ist halt so eine Sache. Sie genießen ja baurechtlich erhebliche Vergünstigungen (sie dürfen bspw. in den Abstandsflächen gebaut werden). Im Gegenzug ist dann aber nachvollziehbar, wenn sie für diese Vergünstigungen auch nur entsprechend ihres Vergünstigungszwecks genutzt werden (sollen).
     
  19. R.B.

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    Man beachte "die nicht unmittelbar dem Fahrzeug dienen". Bei strenger Auslegung wäre selbst das Abstellen von Fahrrädern oder Gartengeräten nicht erlaubt. Man unterstellt aber, dass so lange von diesen Geräten keine Gefahr ausgeht (Brand o.ä.) und die bestimmungsgemäßge Nutzung als "Garage" für ein Fahrzeug weiterhin gegeben ist, dass dann die hauptsächliche Nutzung dem Abstellen eines Fahrzeugs dient und somit die Garage weiterhin bestimmungsgemäß genutzt wird.

    Interessant wird es erst wenn die Zweckentfremdung überhand nimmt und entweder die Fläche mehrheitlich zweckentfremdet wird, oder aber ein Abstellen des Fahrzeugs nicht mehr möglich ist.
     
  20. #20 Gast34097, 24.06.2015
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    Das steht so nicht da. Die Nicht-KFZ-Gegenstände duerfen das Ein- und Ausfahren nicht behindern. Die KFZ-Gegenstände duerfen sogar das Ein- und Ausfahren behindern, weil die Reifen zB vor dem Auto gelagert sind. In jedem Fall muss der Stellplatz natürlich nutzbar sein. Auch bei strenger Auslegung sagt das Urteil nichts gegen Zeug in der Garage, solange die Stellplaetze voll nutzbar bleiben.
     
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