Grundstücksgrenze/ Abfließendes Wasser

Diskutiere Grundstücksgrenze/ Abfließendes Wasser im Tiefbau Forum im Bereich Neubau; Hallo zusammen, wir sind dieses Jahr in ein Haus eingezogen haben Kernsaniert. Das Grundstück befindet sich in Hanglage. Unser Haus liegt auf...

  1. #1 morpheus7, 21.08.2024
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    Hallo zusammen,

    wir sind dieses Jahr in ein Haus eingezogen haben Kernsaniert.
    Das Grundstück befindet sich in Hanglage.
    Unser Haus liegt auf dem ursprünglichen Geländeniveau. Unsere neuen Nachbarn haben oberhalb unseres Grundstücks neu gebaut, und um eine Garage zu ermöglichen, wurde das Geländeniveau stark verändert, indem über 2 Meter abgegraben wurde.
    Hier einmal das Gefälle vor Baubeginn und aktueller Zustand:
    PXL_20240629_061503559.jpg Ursprung_Gefaelle.png Grundstueck_Bebauung.png

    Nachdem ich eine zweite Fachmeinung von einem Landschaftsgärtner (Chef) zu unserem abschüssigen Geländeniveau eingeholt habe, hat sich herausgestellt, dass hier mehr als nur ein Bodendecker erforderlich sind um die Wassermaßen zu bändigen.

    Aktuell liegt hinter der Stützmauer Lehm, darüber Mutterboden. Durch das Gefälle kann das Wasser nicht richtig versickern.
    Leider ist bislang auch noch keine Bauabnahme erfolgt, und in der Zwischenzeit hatten wir bereits mehrfach mit Schlamm und Wassermassen auf unserem Grundstück zu kämpfen. Das hat dazu geführt, dass unsere Anliegerwohnung im Kellergeschoss aktuell unbewohnbar ist, da die Wände komplett nass sind.

    Eine mögliche Lösung könnte sein, den Lehm durch eine Kiesschicht zu ersetzen und zusätzlich eine Drainage einzubauen. Dadurch könnte das Wasser besser abgeleitet werden und sich nicht hinter der Mauer stauen.
    Würdet ihr darauf bestehen das das L-Stück erhöht wird?

    PXL_20240630_073206453.MP.jpg PXL_20240630_073212379.jpg PXL_20240801_155434480.jpg hermannstr25.jpg
    Meine Recherchen (auch hier im Forum) haben mich zu § 37 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) geführt:
    "Das niemand das auf seinem Grundstück anfallende Wasser auf das Nachbargrundstück ableiten darf, sofern dies zu Beeinträchtigungen führt."
    Sobald der Regen auf befestigte Flächen fällt, wird daraus Abwasser, das entsprechend der Vorschriften entsorgt werden muss und nicht zum Nachbarn abgeleitet werden darf.

    Wie seht ihr das? Habt ihr noch andere Ideen oder Anmerkungen?


    Viele Grüße,
    V.Richard
     
  2. #2 SIL, 21.08.2024
    Zuletzt bearbeitet: 21.08.2024
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    Hier sind deine Fragen beantwortet, Quelle Rehm , der Text ist noch weiterführend bis hin zur Behörde welche die Genehmigung erteilt hat , gleichwohl ist dein Nachbar hier in der Pflicht und gleichwohl gibt es noch die Möglichkeit der Vereinbarung ggf über Dienstbarkeiten, ob eine Erhöhung ausreichend ist ( Wandscheiben Winkelstütze ) können wir nicht beurteilen, hilfreich wäre die Entwässerungsplanung deines Nachbarn, augenscheinlich hat sich der Planer nicht damit befasst.
    Der Ausfall der Miete respektive die Beseitigung der Schlamm und überspülten Bereiche und die Kosten gehen ebenfalls zu Lasten Nachbar.
    Queitsch
    UPR 2018, Heft 11+12, S. 503-510
    3.Pflichten der Grundstückseigentümer bei wild abfließendem Wasser
    § 37 Abs. 1 WHG regelt grundsätzlich die Verantwortlichkeiten der Eigentümer von Nachbargrundstücken bezogen auf das wild abfließende Wasser. So darf gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 WHG der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers auf ein tiefer liegendes Grundstück nicht zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert werden. Ebenso darf gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert werden. Gemeint sind damit etwa Erdaufschüttungen, Erdwälle, Dämme oder Mauern, die den Abfluss des natürlichen wild abfließenden Wassers verändern, d. h. in erster Linie wird auf Veränderungen des Wasserabflusses durch menschliche Handlungen abgestellt. Hierzu kann gehören, dass durch eine Verstärkung oder sonstige Veränderung des Wasserabflusses bewirkt wird, dass auf anderen Grundstücken Feuchtigkeitsschäden an Gebäuden oder Staunässe auf dem Gelände entsteht.

    Ein Nachteil im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 WHG liegt dann vor, wenn die Nutzbarkeit des höher liegenden Grundstücks im Vergleich zum Zustand vor der tatbestandlichen Behinderung des natürlichen Abflusses tatsächlich eingeschränkt ist. Dabei ist nicht jede unwesentliche Beeinträchtigung bereits ein Nachteil, sondern es wird eine gewisse Erheblichkeit vorausgesetzt, die von „einigem Gewicht und spürbar ist“. Ebenso genügt nicht ein nur drohender Nachteil, sondern es muss eine erkennbare Beeinträchtigung vorliegen. Allerdings ist eine wirtschaftliche Beeinträchtigung verbunden mit einem bereits eingetretenen Wertverlust nicht erforderlich, sondern es reicht aus, dass zusätzlich eine ohne den Eingriff des Unterliegers nicht bestehende Störung oder Belastung der bisherigen Nutzbarkeit des höher liegenden Grundstücks besteht. Als wesentliche Beeinträchtigung kommt z. B. in Betracht, dass durch einen Erdwall, der Abfluss des wild abfließenden Wassers von dem höher liegenden Grundstück verhindert wird und es auf diesem Oberlieger-Grundstück deshalb zu einer nachhaltigen Staunässe oder sogar zu einer Überflutung von Flächen kommt, welche etwa die Nutzbarkeit des Oberlieger-Grundstücks einschränkt.

    § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG regelt den umgekehrten Fall zu § 37 Abs. 1 Satz 1 WHG, namentlich dass der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks (Unterlieger) verstärkt oder auf andere Weise verändert wird. Ebenso wie in § 37 Abs. 1 Satz 1 WHG besteht gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG keine gesetzliche Pflicht des Oberliegers, natürlich bedingte Abflussveränderungen zu verhindern oder zu begrenzen, auch wenn ihm dieses tatsächlich möglich ist.

    Gleichwohl beinhaltet § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG, dass z. B. bei der erstmaligen Bebauung eines Grundstücks darauf geachtet werden muss, dass der Abfluss von Oberflächenwasser vom Oberlieger-Grundstück auf das Unterlieger-Grundstück verhindert und eben nicht verstärkt oder auf andere Weise verändert wird. Insbesondere Flächenversiegelungen wie z. B. die Errichtung von Gebäuden, die Pflasterung und Asphaltierung von Flächen kann dazu führen, dass der Abfluss zum Nachteil des Unterlieger-Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert wird, in dem sich zum Beispiel die Fließrichtung und der Fließweg des Wassers ändert. Dabei muss berücksichtigt werden, dass der Regelungsgegenstand des § 37 Abs. 1 WHG nur das wild abfließende Wasser ist. Wild abfließendes Wasser ist in diesem Zusammenhang abzugrenzen von dem Niederschlagswasser im Rechtssinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG. Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser. Wasser aus Niederschlägen auf einer Schotterfläche ist somit Abwasser (Niederschlagswasser) im Rechtssinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG, weil es von einer befestigten Fläche gesammelt abfließt. Die Rechtsfolge ist eine grundsätzliche Anschlusspflicht an öffentliche Abwasserkanalisation, es sei denn, die Nicht-Abflusswirksamkeit kann durch den Nutzungsberechtigten des Grundstücks gegenüber der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde (§ 56 WHG) nachgewiesen werden. Denn das Niederschlagswasser von bebauten und/oder befestigten Flächen wird gerade deshalb der Anschlusspflicht an die öffentliche Abwasserkanalisation unterstellt, damit Überschwemmungen bzw. Überflutungen von Nachbargrundstücken oder öffentlichen Verkehrsflächen verhindert und damit vermieden werden können. Dennoch wird in der Praxis nicht jede versiegelte Fläche auf einem Grundstück an die öffentliche Abwasserkanalisation angeschlossen. Regelmäßig werden etwa Terrassen und Dachflächen von Holzgarten-Häusern bei Wohngrundstücken nicht an den öffentlichen Mischwasserkanal oder den öffentlichen Regenwasserkanal angeschlossen. Auch von diesen befestigten Flächen kann dann Wasser von einem Oberlieger-Grundstück auf ein Unterlieger-Grundstück fließen. Ist dieses im Einzelfall der Fall, so muss im Zweifelsfall ein Anschluss dieser Flächen an die öffentliche Kanalisation erfolgen. Dieses gilt nach dem OVG NRW auch für eine auf einem Grundstück angelegte Schotterfläche, auf welcher Niederschlagswasser im Rechtssinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG anfällt, weil es sich um eine befestigte Fläche handelt, auf welcher Wasser aus Niederschlägen anfällt und von dort gesammelt abfließt.

    Im Umkehrschluss bedeutet dieses aber ebenso, dass Niederschlagswasser (Regenwasser), welches auf Rasen, Blumenbeeten, Acker, Wiese oder Wald, d. h. auf unbefestigten Flächen anfällt, kein Niederschlagswasser im Rechtssinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG ist. Gleichwohl kann sich dieses Wasser von Niederschlägen auf unbefestigten Flächen zu wild abfließendem Wasser entwickeln, namentlich dann, wenn etwa das Oberlieger-Grundstück das Wasser aus Niederschlägen nicht mehr durch natürliche Versickerung aufnehmen kann und es in der Folge hierzu auf das Unterlieger-Grundstück fließt und dort zu Feuchtigkeits- und Nässeschäden (auch an Bauwerken) führt. Diese Situation kann sich z. B. bei Oberlieger-Grundstücken ergeben, wenn sich unter diesem Grundstück mehrere Meter starke Lehmschichten befinden, so dass das Wasser von Niederschlägen eine lange Zeit braucht, um auf natürliche Weise zu versickern und das Wasser aus den Niederschlägen auf der Geländeoberfläche des Oberlieger-Grundstücks stehen bleibt (weil der Boden gewissermaßen bereits mit Wasser wie ein Küchenschwamm gesättigt ist) und dann das auf der Oberfläche stehende Wasser wegen eines gleichzeitig vorhandenen Gefälles auf das Unterlieger-Grundstücks fließt. Bei diesem Sachverhalt muss das wild abfließende Wasser notfalls abgeleitet werden oder – wenn möglich – in Versickerungsmulden als Zwischenspeicher zwischen dem Über- und Unterlieger-Grundstück aufgefangen werden.

    Nicht unter § 37 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW fallen grundsätzlich Maßnahmen, die sich im Rahmen der bestimmungsgemäßen Grundstücksnutzung bewegen, denn anderenfalls würde beispielsweise die landwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken in Hanglagen nicht mehr möglich sein oder erheblich behindert werden. Gleichwohl kann dieses im Zeitalter des Klimawandels und der Zunahme von sog. Katastrophenregen nicht mehr generell für die Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen uneingeschränkt gelten. Vielmehr kommt es immer auf die Umstände im konkreten Einzelfall an. So kann etwa durch die landwirtschaftliche Nutzung von Flächen (z. B. zum Spargelanbau mit Kunststoffplanen) der Wasserabfluss verändert werden, wobei sich der Unterlieger beim Anbau von Spargel durch den Oberlieger grundsätzlich unter Berufung auf § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG nicht dagegen wehren kann, dass während der Wintermonate Plastikplanen verwendet werden, um die Spargeldämme vor Frost zu schützen. Entscheidend kann aber auch sein, wie auf der landwirtschaftlichen Fläche der Anbau erfolgt. Werden die Spargelfelder und hier konkret die „Spargeldämme“ in senkrechter Richtung zu einer öffentlichen Straße angelegt, so kann dieses zur Folge haben, dass diese Straße bei stärkeren Niederschlägen durch das Wasser von Niederschlägen überschwemmt wird, welches sich zwischen den Spargelhügeln ansammelt und abfließt. Diese Situation kann etwa dadurch vermieden werden, dass die Spargelhügel in Querrichtung zur Straße anlegt werden. Vor diesem Hintergrund ist es zwischenzeitlich auch bei der Bestellung von landwirtschaftlich genutzten Flächen erforderlich, darauf zu achten, dass keine Abflussverhältnisse entstehen, die tiefer liegende Grundstücke beeinträchtigen können.

    Darüber hinaus muss die Baugenehmigungsbehörde bei der Bebauung von höher liegenden Grundstücken bereits im Baugenehmigungsverfahren darauf achten, dass durch Versiegelungsmaßnahmen nicht eine Steigerung des Wasserablaufs für das unterliegende Grundstück bewirkt wird. In diesem Zusammenhang kann auch die seit dem 6.7.2017 geltende und durch das Hochwasserschutzgesetz II in das Baugesetzbuch aufgenommene neue Möglichkeit der Festsetzung von natürlichen (unversiegelten) Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 d BauGB) auf Baugrundstücken für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen zur Vorbeugung von Hochwasserschäden (einschließlich Schäden durch Starkregen) dazu beitragen, dass ein Konflikt zwischen einem Ober- und Unterlieger-Grundstück nicht entsteht, weil durch die Freihaltung von unversiegelten Flächen die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen besser gewährleistet werden kann. Schlussendlich kann im Zweifelsfall nur durch den Anschluss von bebauten und/oder befestigten Flächen an die öffentliche Abwasserkanalisation sichergestellt werden, dass jedenfalls Niederschlagswasser im Rechtssinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG der öffentlichen Abwasserkanalisation zugeführt wird und damit Überflutungen bzw. Überschwemmungen von Nachbargrundstücken oder öffentlichen Verkehrsflächen verhindert werden kann etc
     
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    Du solltest zuerst das Gespräch mit deinem Nachbarn suchen respektive der Baufirma/ Arch , erst wenn dort ablehnend oder negierend reagiert wird , such das Bauamt oder die 'Untere Wasserbehörde ' ggf Tiefbauamt je nach Zuständigkeit auf , dokumentiere die entsprechenden Vorgänge und lass einen vor Ort Termin aversieren , als direkter Nachbar könnte je nach Befindlichkeiten des Amtes dir Einblick in die Bauakte gegeben werden , wenn alles nicht zur Änderung oder Einsicht Bauakte führt , bleibt nur der Anwalt.
     
  4. #4 simon84, 21.08.2024
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    Den Beitrag pinne ich mal an
     
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    Kein Problem, allerdings ist dies erstmal als Grundtenor zu bewerten, es gibt erstinstanzlich und Revision dazu , die diesen grundlegenden Aspekt vollständig negieren , wobei hier argumentiert wird im Beschluss das zum Beispiel "Errichtung von Wandscheiben keine bausubstanzliche Veränderung darstellen etc ' , insofern ist im Falle der prozessualen Fortsetzung keiner vor 'Überraschung' sicher.
     
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  6. #6 simon84, 21.08.2024
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    Klar, allerdings sind hier so viele fundierte Grundlagen zusammengefasst, dass es einfach mal Sinn macht das für ähnliche Fragen anzuheften. Vielen Dank dafür
     
  7. #7 morpheus7, 22.08.2024
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    Vielen lieben Dank @SIL
    Dein Input hat mir schon mal sehr weitergeholfen.
    Heute hatten wir einen gemeinsamen Termin mit d. Architekten, Landschaftsgärtner und aller Eigentümern.
    Vorschlag vom Architekten und dem Landschaftsgärtner ist es am Ende des Gefälles ein Hofablauf mit einem Schlammeimer zu installieren.
    Dieser soll auf unseren Grundstück an das Kanalnetz der Stadt Oerlinghausen angeschlossen werden.
    PXL_20240822_103416989.jpg

    Nach Rücksprache mit dem Tiefbauamt ist der Anschluss an das Kanalnetz genehmigungspflichtig.
    Die zusätzliche Fläche ist auch gebührenpflichtig. Aber die tragen nicht wir auch wenn es bei uns ins Kanalnetz eingeleitet wird (ich hoffe ich habe das richtig verstanden).

    Was mir jedoch Bauchschmerzen bereitet ist das Thema Grunddienstbarkeiten / Baulasten.
    Man teile mir mit das ich eine Duldung der Leitung Zugunsten der Oberlieger vornehmen müsse.
    Dies erfordert auch einen Grundbucheintrag.

     
  8. #8 Tilfred, 22.08.2024
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    Wenn ich es richtig lese, alles Menschen, die Du nicht bezahlst und die alle Null Interesse daran haben die für DICH beste Lösung umzusetzten - oder sind Archi bzw. Galabauer "Deine"?


    Wer hat Dir das mitgeteilt?

    Ja, das musst Du eintragen lassen WENN Du einen Anschluss ans Netz auf Deinem Grund erlaubst. Wie sieht es denn mit Zugang, Wartung, Herstellung aus? Dafür muss ja auf Deinem Grund gebaut werden. Was ist im Haveriefall? Jedesmal muss dann auf Deinem Grund gearbeitet werden. Wer leert denn diesen Schlammeimer?

    Ich würde darauf drängen, dass eine Lösung auf dem eigenen Grundstück umgesetzt wird - die Optik ist schließlich auch mehr als bescheiden. Sollte es anders nicht möglich oder besser gewollt sein, so würde ich mir diesen Planungsgfehler, den ich nicht zu verantworten habe, so hoch es irgend geht monetär entlohnen lassen und v. a. die Sorgfaltspflichten bzgl. Wartung und Betrieb der Anlage genaustens vertraglich festsetzen lassen - dafür wirst du zumindest in einen Juristen zur Prüfung des Vertragwerkes investieren müssen.

    Des Weiteren würde ich den Verursachern bereits jetzt ankündigen, dass ich die Ausfallkosten der ELW bei Ihnen (nebst ggf. Sanierungsmaßnahmen) in Rechnung stellen werde.

    Erst an der falschen Stelle sparen und dann das Problem auf die Nachbarn abwälzen habe ich immer gerne.
     
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  9. #9 morpheus7, 22.08.2024
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    Nein das sind die vom Bauherrn / Eigentümer (Oberlieger).
     
  10. SIL

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    Ich sehe dies ähnlich wie Tilfred , diese Lösung geht zu deinen Lasten und ist mit dem Planungsfehler verbunden, nun kenne ich eure Satzung nicht ob die Einleitung überhaupt zulässig wäre.
    Ein Kompromiss wäre eine Rigole wobei max der Überlauf über dein Grundstück zu führen wäre.
    Ich stehe dem Vorschlag eher abneigend gegenüber , weiterhin fehlt vermutlich immer noch die Bemessung und das entsprechende Entwässerungskonzept.
     
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  11. FW3000

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    Kannst du vielleicht man deutlicher machen welches genau dein Grundstücl ist. Soll der Einlauf auf deinem Grundstück liegen, oder "nur" über dein Grundstück angebunden werden?

    Wenn ich das richtig deute liegst du unterhalb der Treppe?
     
  12. #12 morpheus7, 22.08.2024
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    @FW300 ja genau ich liege unterhalb der Treppe :)
    Also die Sache wird dadurch komplizierter das das Wasser sich bei "Eigentümer 2" sammelt und auf unser Grundstück fließt.
    "Eigentümer 1" ist der den Neubau durch den Architekten + Landschaftsbauer durchgeführt hat.
    Als diese Mauer nicht da war und das Gefälle nicht so stark hat sich das Wasser auf dem Grundstück der beiden "verteilt".
    Nun soll der Ablauf auf dem Grundstück von "Eigentümer 2" gesetzt werden und der Überlauf soll auf unseren Grundstück in den Kanal eingeleitet werden (unter den Treppen).
    Siehe Bilder
    (Der Plan vom Architekten zeigt wo deren Abfluss liegt)
    Grundstueck_Bebauung-EDIT.jpg PXL_20240522_063710176.jpg PXL_20240822_103416989~2.jpg
     
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Grundstücksgrenze/ Abfließendes Wasser

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