Grenzbebauung mit einer Baulast

Diskutiere Grenzbebauung mit einer Baulast im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Ich habe folgende Situation und möchte wissen wie es Rechtlich aussieht. Ich habe vor 20 Jahren mein Haus gebaut und die Garage (12m )steht ein...

  1. #1 HILDERMANN99, 05.04.2024
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    Ich habe folgende Situation und möchte wissen wie es Rechtlich aussieht. Ich habe vor 20 Jahren mein Haus gebaut und die Garage (12m )steht ein Meter von der Nachbarsgrenze. Untendrunter befinden sich zwei Schlafzimmern im KG, deshalb musste ich damals 2 Meter Baulast zum Nachbarn eintragen. Diese hat mir der Nachbar damals genehmigt. Ich habe an der selben Seite zum Nachbarn vorübergehend eine Brennholzüberdachung gebaut um Holz für ca. 3 Jahre zu lagern. Es ist unter dem Zaun so das es den Nachbar nicht stört, und es ist unter 2 Meter. Der Nachbar möchte das ich es abbaue, da meine Garage 12m lang ist, und ich dort nichts mehr bauen kann. Ich werde auf keinen Fall mit ihm streiten. Ich wollte mich nur erkundigen wie es Rechtlich ist.

    Wenn die Garage mit der Baulast eingetragen ist, gilt in diesem Fall immer noch die 12m Regel? sind in diesem Fall die 12 Meter ausgeschöpft? Der Bauamt meint, das ich trotz Baulast an dieser Seite nichts mehr bauen kann. Ich verstehe, wenn die Garage mit 12m ohne Baulast an der Grenze steht, ist es gar keine Frage, aber wie ist es mit der Baulast? Darf ich an dieser Seite noch was bauen oder nicht? Würde mich freuen wenn mir da jemand sagen kann, wie es in diesem Fall gesetzlich geregelt ist.

    Vielen Dank
     
  2. #2 simon84, 05.04.2024
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    12 Meter ? Das kann ja nur RP oder Saarland sein.
    Was hat die Baulast mit der Länge entlang der Grenze zu tun? Du hast doch die 12 Meter schon voll da geht nix mehr. Die Baulast ist doch wegen der Abstandsfläche gewesen. Das wird doch nicht von der Länge entlang der Grenze abgezogen
     
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  3. #3 Fred Astair, 05.04.2024
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    Merkst Du eigentlich nichts?
    Hättest Du geschrieben, dass Du hofftest, dass es den Nachbarn nicht stört, wäre Dein Vorgehen im Ansatz nachvollziehbar, obwohl das Gespräch mit dem Nachbarn bereits im Vorfeld Klarheit geschafft hätte.
    "Der Bauamt" hat Recht. Willst Du jetzt bei uns ausloten, ob sich ein Rechtsstreit lohnt, ohne Geld für eine anwaltliche Beratung auszugeben?
     
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  4. Dimeto

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    Welche Ausmaße hat die Überdachung denn?
    Vorbehaltlich Deiner Antwort zu obiger Frage löst der Brennholzunterstand wahrscheinlich keine Abstandstflächen aus, da er unterhalb der in §7 Abs. 7 Nr. 1 LBO (Wenn Saarland denn richtig ist) genannten 2m bleibt. Somit würde er nicht auf die 12m angerechnet.

    Ja, aber wenn die Garage wegen der darunter liegenden Aufenthaltsräume Abstandsflächen auslöst, ist sie nicht mehr privilegiert und wird auf die zwölf Meter ebenfalls nicht angerechnet.
    Nein.
    Wer hat warum und wie das Bauamt ins Spiel gebracht?
    Doch, auch dann ist es eine Frage, denn selbst dann können noch Anlagen gebaut werden, von denen keine Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (nehmen wir diesmal §8 Abs. 8 LBO RP).
    Die Baulast wirkt baurechtlich so, als ob Deine Grundstücksgrenze entlang der Baulastfläche verliefe. Vorbehaltlich der genauen Lage der Baulastfläche (ein Lageplan wäre nicht schlecht) hast Du baurechtlich durch die Baulast keine Grenzgarage mehr.
    Das weiß ich nicht, da zu wenige Informationen vorliegen. Außer den Abstandsflächen können noch viele andere Hindernisse bestehen (z.B. Bebauungsplan, Gestaltungssatzung, Naturschutz, Nachbarrecht).

    Viel.
    Genau. Und die maximale Grenzbebauung ist auch wegen der Abstandsfläche.
    Doch.
     
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  5. #5 HILDERMANN99, 05.04.2024
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    Danke für die sachliche Stellungnahme. Ich möchte hiermit mehr Informationen mitteilen.

    - Das Grundstück befindet sich in Rheinland-Pfalz.

    -Auf die Frage, wer das Bauamt hinzugezogen hat, es sind die Grenznachbarn, sie möchten nicht, dass bei mir dort etwas Gebautes steht, da ich die 12m schon ausgeschöpft habe. Auch wenn man es nicht einmal sieht, es geht ihnen um die gesetzliche Reglung, was ich einerseits nachvollziehen kann, anderseits ist es gesetzlich so erlaubt oder nicht?

    - Die Baulast wurde wegen darunterliegenden Schlafzimmern eingetragen.

    -Den Lageplann habe ich mit drangehängt, ich hoffe es ist alles gut ersichtlich.
     

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  6. Dimeto

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    Abstandsflächenrechtlich sehe ich keine Probleme. Die Abmessungen des Brennholzunterstandes sind zwar erheblich und RP hat leider keine so eindeutige Regelung wie das Saarland (§7 Abs. 7 Nr. 1 LBO) oder NRW (§6 Abs. 1 Nr.1 BauO NRW 2018), doch selbst wenn man §8 Abs. 8 Satz 2 LBO RP für nicht anwendbar hielte, so fiele Dein Bauwerk unter §8 Abs. 9 Nr. 3, d.h. es wäre abstandsflächenrechtlich privilegiert.

    Dass Deine Garage wegen der Baulast nicht auf die 12m angerechnet wird, hatte ich ja bereits in #4 erläutert. Ebenso verwies ich auf andere gesetzliche Vorschriften, die mangels Informationen hier nicht beurteilt werden können. Aufgrund der Größe des Bauwerks halte ich es für planungsrechtlich relevant, so dass es durch einen Bebauungsplan oder durch §34 BauGB oder durch §15 BauNVO dort unzulässig sein könnte.

    Gut, dass Du auf keinen Fall streiten willst, denn dann werdet Ihr sicher einen guten Kompromiss finden. Wenn es keinen Eigentümerwechsel gegeben hat, ist Dir Dein Nachbar mit Gestattung der Baulast schon sehr weit entgegengekommen.
     
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  7. #7 HILDERMANN99, 05.04.2024
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    Hatte auch vorgeschlagen, dass ich das Dach abbaue und eine Plane drüberziehe, aber keine Chance, das Ding muss weg. Einen Kompromiss finden wir leider nicht. Ist es eigentlich auch eine feste Baumaßnahme, wenn es nur mit einer Plane überzogen ist? Was ich nicht erwähnt habe, die Konstruktion ist nicht mit dem Boden fest verbunden. Man könnte es mit 4 Mann umstellen. Kann mir nicht vorstellen das so etwas zu festen Baumaßnahmen gehört. Bauamt meint doch. Naja
     
  8. #8 simon84, 06.04.2024
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    Warum muss es denn unbedingt direkt an der Grenze stehen ?
    Verstehe den Nachbarn schon irgendwo, alles zugebunkert da.
    Stells doch einfach woanders auf. Das Grundstück ist doch groß genug
     
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  9. Dimeto

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    Das würde es meines Erachtens nur schlimmer machen. Juristisch ändert es jedenfalls nichts, denn es ist ja sowieso nicht eindeutig, ob es sich um ein Gebäude im Sinne des §2 Abs. 2 LBO handelt. Entscheidend und ich denke unstrittig ist, dass es sich um ein Vorhaben im Sinne des §29 BauGB handelt. Daran ändert auch die Entfernung des Daches nichts.
    Dann sollen die Nachbarn und/oder das Amt eine belastbare Rechtsgrundlage nennen. Die Abstandsflächen taugen für diese Forderung nicht.
    Was auch immer "feste Baumaßnahme" sein soll und welche Konsequenzen eine solche Einordnung haben soll, ist Dein Bauwerk mit oder ohne festem Dach eine bauliche Anlage im Sinne des §2 Abs. 1 LBO und unterliegt damit den Vorschriften der Landesbauordnung und des Baugesetzbuches.
    .
    Was ist denn da genau gelaufen? Gab es eine schriftliche Anzeige? Gab es eine schriftliche Reaktion? Oder gar eine Beseitigungsanordnung in Form eines belastenden Verwaltungsaktes mit Fristsetzung und Rechtsmittelbelehrung?

    Dann mache es doch - völlig unabhängig von der Rechtslage.
     
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