Grenzbebauung in der LBauO RLP

Diskutiere Grenzbebauung in der LBauO RLP im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo Zusammen, da ich normale Weise nur in Hessen tätig bin und somit kaum Erfahrung mit den LBauO`s anderer Bundesländerhabe hätte ich mal eine...

  1. MEP

    MEP

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    Hallo Zusammen,

    da ich normale Weise nur in Hessen tätig bin und somit kaum Erfahrung mit den LBauO`s anderer Bundesländerhabe hätte ich mal eine Frage an jemanden der Öffter Vorhaben in Rheinland-Pfalz hat.

    Vorallem Betreffend der Grenzbebauung, da sich diese wohl stark von unserer unterscheidet.

    In §8 Abstandsflächen finde ich keine Angabe für unüberdachte Stellplätze.
    In (9) werden nur Garagen sowie sonstige Gebäude ohne Absstandsflächen erwähnt.
    Zählen unüberdachte Stellplätze nicht zu den maximal zulässigen Grundstücksbebauung von 12,00m bzw. 18,00m?


    Bei uns wird ein Unterschied gemacht zwischen Grundstücksgrenze und Nachbarschaftsgrenze bei dieser Bewertung. Jedoch habe ich selbst in der Handlungsempfehlung hierzu nichts gefunden.
    Werden alle Grenzen, auch die zu öffentlichen Flächen als Grundstücksgrenzen betrachtet?
    Dies macht natürlich ebenfalls bei der zulässigen Grenzbebauung einen erheblichen Unterschied.


    Und auch ist mir nicht ersichtlich, ob hier die Hauptanlage die ebenfalls bereits auf der Grenze gebaut ist mitgezählt wird.


    Über ein paar Infos wäre ich dankbar.
    Vielen Dank schonmal im Vorraus.
     
  2. Dimeto

    Dimeto

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    So ist es. Ohne jetzt alle LBOen durchgegangen zu sein, ist die Berücksichtigung von nicht überdachten Stellplätzen an der Grenze bei der Abstandsflächenermittlung in Hessen einzigartig.
    ... der in der Praxis aber nur zum Tragen kommt, wenn der überdachte Stellplatz direkt an der Grenze zu einer weniger als 6m breiten Straße liegt. Ansonsten würde diese (fiktive) Außenwand einfach eine Abstandsfläche auslösen, die zulässig wäre. Diese Außenwand wird dann natürlich nicht zu der privilegierten Länge dazugerechnet.
    Die Hauptanlage wird nicht hinzugerechnet, es sei denn, es handelt sich hierbei um ein Gebäude nach §8 Abs. 9 Satz 1 LBauO.
     
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