Gewährleistungform VoB oder BGB

Diskutiere Gewährleistungform VoB oder BGB im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo Leute, ich bin nun in der heissen Phase des Hauskaufes :bounce: und würde gerne wissen, welche Gewährleistungform die beste ist....

  1. #1 Frischling, 28.05.2009
    Frischling

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    Hallo Leute,

    ich bin nun in der heissen Phase des Hauskaufes :bounce: und würde gerne wissen, welche Gewährleistungform die beste ist.

    Gewährleistung nach BGB oder lieder doch nach VoB.

    Danke für die Hilfe im voraus.
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 28.05.2009
    Ralf Dühlmeyer

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    Wieso Form???
    Die unterscheiden sich (für den Laien) doch nur in der Laufzeit.

    Und da gibts eigentlich auch keinen Unterschied, weil die Einschränkung der BGB-Zeit durch die VOB nicht zulässig ist.
    Hat nur noch keiner in die VOB reingeschrieben.
     
  3. #3 Olaf (†), 28.05.2009
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    Mal....

    ganz abgesehen von Deiner Formulierung "Kauf". Wat machste denn? Baut Dir jemand Dein Haus (GU,BU,Archi, BÜ) oder kaufste ein Stück Haus vom BT? Bei letzterem kommste eh nicht zur VOB
     
  4. #4 Frischling, 29.05.2009
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    Moin,

    ich weiß nicht ob das ein BT oder GU ist. Zumindest werden alle Leistung von der Firma ausgeschrieben und über Subunternehmen erledigt.

    Ich denke das das ehr ein BT ist.

    Gruß
     
  5. #5 JOERG24, 03.06.2009
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    Meines Wissens nach darf die VOB für Privatverträge seit November 2008 nicht mehr angewendet werden und es ist automatisch BGB
     
  6. #6 Ralf Dühlmeyer, 03.06.2009
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    Quatsch. Natürlich darf sie noch vereinbart werden. Einzig die "Werbung", die VOB sei die beste Vertragsform, ist dem "Herausgeber" genommen worden.
     
  7. #7 JOERG24, 03.06.2009
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    Ok da hatte ich eine falsche Info


    Wenn ich das richtig sehe sind jetzt aber die einzelnen Paragraphen der VOB bei Privatverträgen nicht zwingend wirksam und können auch nachträglich angefochten werden da die VOB die Verbraucher gegenüber den Unternehmern benachteiligt hat.

    BGH, Urteil vom 24. Juli 2008, VII ZR 55/07

    Eine Privilegierung der VOB/B ist bei Verwendung gegenüber Verbrauchern – anders als gegenüber Unternehmern - nicht gerechtfertigt. Grund ist der Umstand, dass bei der Ausarbeitung der VOB/B zwar die Interessen der Besteller und der Werkunternehmer, nicht hingegen die der Verbraucher in ausreichendem Maße berücksichtigt werden. Daher mangelt es insoweit an dem erforderlichen ausgewogenen Ausgleich der beteiligten Interessen.
     
  8. Robby

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    Viele Baujuristen haben in der Vergangenheit dem AN sogar geraten Verträge nach BGB zu vereinbaren, muss ja auch einen Grund haben :D

    Beispielsweise Zahlung nach Leistungserbringung/Abnahme ohne die VOB üblichen Fristen
     
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