Gebäudevolumenzahl (GVZ) im Bebauungsplan

Diskutiere Gebäudevolumenzahl (GVZ) im Bebauungsplan im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; In den Architektur-Diskussionen hier im Forum und an anderen Orten kommt regelmäßig das Thema (Voll-)Geschosszahl auf, insbesondere wie man die...

  1. GVZ

    GVZ

    Dabei seit:
    04.06.2024
    Beiträge:
    22
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Physiker
    In den Architektur-Diskussionen hier im Forum und an anderen Orten kommt regelmäßig das Thema (Voll-)Geschosszahl auf, insbesondere wie man die Vorgaben durch Bebauungspläne rechtlich erfüllt aber „praktisch umgeht“.

    Zu den Beispielen, die auch hier im Forum zu finden sind, gehören eigentlich nicht-gewünschte Wintergärten, die nur dazu dienen das OG zum Staffelgeschoss zu machen, bis zu asymmetrischen Dachformen und speziellen Deckenhöhen-„Terrassierungen“.

    Die Gemeinden ihrerseits versuchen mittels immer weiterer Vorgaben zu Vollgeschosszahl, max. Traufhöhe, max. Gebäudehöhe, Dachform, usw. dies zu verhindern und zwingen die Bauherren und Planer in ein gestalterisch meist viel zu enges aber trotzdem oft lückenhaftes rechtliches Korsett.



    Wäre es daher nicht besser in den Bebauungsplänen eine Gebäudevolumenzahl (GVZ) vorzugeben, welche das Gebäudevolumen (Außenvolumen bestimmt durch Dachhaut und Außenwandflächen; bei mehreren Baukörpern deren Summe) relativ zur Grundstücksgröße begrenzt?

    Im Zusammenwirken mit der Grundflächenzahl und einer max. Gebäudehöhe kann so eine präzisere Begrenzung des Gebäudevolumens (relativ zur Grundstücksgröße) bei gleichzeitig großem Gestaltungsspielraum erreicht werden.

    Beispielsweise könnten die Vorgaben im Bebauungsplan zukünftig so aussehen:
    - Grundflächenzahl GRZ: 0,3
    - Gebäudevolumenzahl: GVZ = GRZ x 6,0m
    - Max. Gebäudehöhe: 8,0m
    - …


    Mich würde interessieren was ihr (insbesondere die professionellen Planer hier im Forum) von diesem Vorschlag haltet?
     
  2. #2 Holzhaus61, 04.06.2024
    Holzhaus61

    Holzhaus61

    Dabei seit:
    10.04.2023
    Beiträge:
    998
    Zustimmungen:
    415
    Man sollte sich lieber darüber Gedanken machen, wie man das Bauen vereinfacht und nicht noch eine weitere Berechnungsorgie erfinden...
     
    Jo Bauherr und 11ant gefällt das.
  3. 11ant

    11ant

    Dabei seit:
    28.02.2017
    Beiträge:
    2.191
    Zustimmungen:
    1.287
    Beruf:
    Bauherrenberater
    Ort:
    RLP Nord
    Benutzertitelzusatz:
    bringt Sie gut beraten ins Eigenheim
    Warum nicht einfach die Zahl der Kubikmeter limitieren ?
    Ich halte weiteres Overengineering in/von Bebauungsplänen für "nicht erforderlich" ;-)
     
  4. #4 Jo Bauherr, 04.06.2024
    Jo Bauherr

    Jo Bauherr

    Dabei seit:
    19.06.2018
    Beiträge:
    922
    Zustimmungen:
    436
    Beruf:
    Vermieter
    Ort:
    Randberlin
    Neuerfindungen im Planungsrecht bewirken sicherlich keine Verbesserungen.
    Es gibt auch noch §21 BauNVO. Und schon das hat sich nicht bewährt.
     
    Dimeto gefällt das.
  5. GVZ

    GVZ

    Dabei seit:
    04.06.2024
    Beiträge:
    22
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Physiker
    Die Zahl der Kubikmeter wird ja limitiert, jeweils relativ zur Grundstücksgöße. Genau das ist ja der Sinn der Gebäudevolumenzahl.
    Beispiel:
    GRZ: 0,3
    Gebäudevolumenzahl GVZ = GRZ x 6,0m = 1,8m
    Grundstück 1, 400m² => überbaubare Grundfläche = 120m², max. Gebäudevolumen = 720m³
    Grundstück 2, 700m² => überbaubare Grundfläche = 210m², max. Gebäudevolumen = 1260m³

    Ziel der GVZ ist es ja die Bebauungspläne wieder zu vereinfachen, und die ganzen kleinteiligen Detailregelungen (zu Geschosszahl, Traufhöhe, Staffelgeschoss, Gauben, Erker, ...) mit denen man bisher versucht das Gebäudevolumen zu begrenzen, durch eine einzige, einfach zu berechnende Zahl zu ersetzen.
    Dadurch kann außerdem dem Bauherren/Planer auch wieder mehr Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet werden (soweit dies gewünscht ist).
     
  6. GVZ

    GVZ

    Dabei seit:
    04.06.2024
    Beiträge:
    22
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Physiker
    Absolute Zustimmung. Ziel der Gebäudevolumenzahl ist auch keine weitere Berechnungsorgie, sondern im Gegenteil eine Vereinfachung der Bebauungspläne. Die vielen Detailregelungen (Geschosszahl, Traufhöhe, Staffelgeschoss, Gauben, Erker, ...) sollen ersetzt werden durch eine einzige, einfach zu berechnende Zahl.
    Durch den Wegfall der Detailregelungen kann das Bauen sogar vereinfacht werden.
    Das Gebäudevolumen rechnet jede professionelle Planungssoftware ohnehin schon problemlos aus, ist also kein Mehraufwand.
     
  7. #7 simon84, 04.06.2024
    simon84

    simon84
    Moderator

    Dabei seit:
    11.11.2012
    Beiträge:
    22.402
    Zustimmungen:
    6.421
    Beruf:
    Schrauber
    Ort:
    Muenchen
    Naja die DIN 277 gibts nun auch schon fast 100 Jahre also eine große Neuerung ist das wohl nicht LxBxH zu rechnen

    Was das bringen soll frag ich mich aber schon
     
  8. #8 Holzhaus61, 04.06.2024
    Holzhaus61

    Holzhaus61

    Dabei seit:
    10.04.2023
    Beiträge:
    998
    Zustimmungen:
    415
    Viele Gedankenfehler in einem Satz. 1. Gibt es 16 Bundesländer, die sich noch nicht mal über eine einheitliche LBO einigen können. 2. haben wir dann 10.994 Gemeinden mit ihren gefühlt Trillionen B-Plänen.

    3. Wenn eine Kommune eine GRZ von 0,3 mit eingeschossiger Bauweise und 45 Grad Satteldach haben will, ändert das was genau? `Nichts. Im Gegenteil, der nächste stellt sich dem Turm zu Babel da hin. Was dazu führt...

    4. Unmengen an Gerichtsverfahren mit Normenkontrollklagen usw. usw. der Bau kommt zum Erliegen, noch schlimmer als jetzt.

    Schnapsidee, die sich eigentlich nur gelangweilte Bürokraten ausdenken können...
     
    Oehmi, Jo Bauherr und simon84 gefällt das.
  9. Dimeto

    Dimeto

    Dabei seit:
    22.07.2017
    Beiträge:
    1.570
    Zustimmungen:
    2.049
    Beruf:
    Vermessungsingenieur
    Ort:
    NRW
    Damit wäre aber keine sinnvolle Stadtplanung mehr möglich, dem Wildwuchs wäre Tür und Tor geöffnet.
    Ja, aber zu welchem Preis? Die Einflussmöglichkeiten der Stadtplanung würden stark eingeschränkt.
    Wenn dies gewünscht wäre, könnte man schon heute auf entsprechende Festsetzungen verzichten. Es gibt genügend Beispiele, wo eine große Gestaltungsfreiheit zu einem üblen städtbaulichen Ergebnis geführt hat.
    Dass die Stadtplanung es in den letzten Jahren oft übertrieben hat, will ich damit nicht in Abrede stellen.
     
    Oehmi, Jo Bauherr, Fabian Weber und 2 anderen gefällt das.
  10. 11ant

    11ant

    Dabei seit:
    28.02.2017
    Beiträge:
    2.191
    Zustimmungen:
    1.287
    Beruf:
    Bauherrenberater
    Ort:
    RLP Nord
    Benutzertitelzusatz:
    bringt Sie gut beraten ins Eigenheim
    Das habe und hatte ich durchaus verstanden.
    ... um den Preis der verschlechterten methodischen Kompatibilität zwischen Bebauungsplan- und Einfügungsgebot-Gebieten. Beliebige Punkte oder Kanten der Nachbargebäude kann der Vermesser flott feststellen, das Volumen daraus zu ermitteln ist schon aufwendiger.
    Vergiß´ nicht: das ist verfassungsmäßig so gewollt, daß Gemeinderäte sich nicht aus Eliten rekrutieren, sondern Otto Normalratsherr intellektuell durchschnittlich ist.
     
    Dimeto gefällt das.
  11. #11 GVZ, 04.06.2024
    Zuletzt bearbeitet: 04.06.2024
    GVZ

    GVZ

    Dabei seit:
    04.06.2024
    Beiträge:
    22
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Physiker
    Danke für den Hinweis auf §21 BauNVO. Die Baumassenzahl war mir bisher unbekannt.
    Bei der Baumassenzahl wird jedoch nur das Volumen der Vollgeschosse sowie das Volumen der Aufenthaltsräume samt zugehöriger Treppenräume in den übrigen Geschossen erfasst. Dies öffnet wieder Tür und Tor zu "Tricksereien" (unbegrenztes Zusatzvolumen von Nicht-Aufenthaltsräumen möglich) mit den das tasächliche Gebäudevolumen aufgebläht werden kann. Dass sich die Baumassenzahl deshalb in der Praxis nich nicht bewährt hat, ist klar.

    Die Gebäudevolumenzahl soll im Gegensatz das komplette Gebäudevolumen erfassen (begenzt duch Dachhaut und Außenwandflächen), inklusive jeglicher Art von Nicht-Aufenthalsräumen und Hohlräumen. Nur dadurch kann das tatsächliche Gebäudevolumen effekiv begrenzt und "Tricksereien" unterbunden werden.


    PS: Die Bezeichnung Baumassenzahl, den unser Gesetzgeber gewählt hat, für etwas das eigentlich ein Verhältnis von Volumen zu Fläche ist (und die Dimension Meter hat) ist physikalisch großartiger Blödsinn. :mauer
    Kein Wunder dass sie in der Praxis gescheitert ist.

    PPS: Dass Neuerfindungen, sofern es Verbesserungen sind, keine Verbesserung in der Baupraxis bewirken können, halte ich für ein Gerücht.
     
  12. #12 Kriminelle, 04.06.2024
    Kriminelle

    Kriminelle

    Dabei seit:
    16.05.2013
    Beiträge:
    3.117
    Zustimmungen:
    1.587
    Beruf:
    .
    Ort:
    Niedersachsen
    Das Wort "eigentlich" gibt es in der Rechtsordnung nicht, auch nicht beim Bauamt. Asymmetrische Dachformen wendet man auch gestalterisch an und haben durchweg ihren Sinn, wenn gewollt.... alles fällt unter normale Berechnungen für den Architekten an.

    Und das soll einfacher sein? Ein Haus ist nicht nur ein Quader mit Dach.

    ... und ich halte es für ein Gerücht, dass Gemeinden versuchen, Bauherren zu etwas zu zwingen.
    Der eine mag dafür den Begriff "Korsett" verwenden, der andere nennt es Richtungsweiser. Was sich nun allerdings bei Deiner Vorstellung bei einer Volumenangabe ändern soll in Bezug zu Zwang und Korsett, das erkläre mal.
     
  13. #13 Fabian Weber, 04.06.2024
    Fabian Weber

    Fabian Weber

    Dabei seit:
    03.04.2018
    Beiträge:
    15.091
    Zustimmungen:
    5.833
    Wenn man sich so in unzähligen EFH-Baugebieten umschaut, dann wären strengere Bebauungspläne meiner Meinung nach sogar wünschenswert.

    Da herrscht oft der totale Wildwuchs an Formen und Stilen, so dass von einem prägenden Ortsbild oder Charakter keine Rede sein kann.

    Ein guter Planer nimmt die auferlegten Beschränkungen als Ansporn.
     
    Dimeto und simon84 gefällt das.
  14. #14 Jo Bauherr, 04.06.2024
    Zuletzt bearbeitet: 04.06.2024
    Jo Bauherr

    Jo Bauherr

    Dabei seit:
    19.06.2018
    Beiträge:
    922
    Zustimmungen:
    436
    Beruf:
    Vermieter
    Ort:
    Randberlin
    VIELEN DANK FÜR DIESE KLARSTELLUNG: Weil, genau das erklärt, warum "so Sachen" in so einigen Gemeindevertretungen "einfach so" passieren ...
    Aber: so ist es nun mal!

    'Neue Regeln' ("GVZ", oder was auch immer ... ) können also schon aus dieser Grundlage heraus NICHTS mehr am Planungsrecht verbessern!

    Und wie gesagt: BMZ war zirka Mitte der 60er ein gern genutztes Instrument - aber, es hat sich dann als nicht praktikabel erwiesen.
    Frage an die Insider: Wo gibt es aktuell noch einen B-Plan mit BMZ-Vorgaben? (Industriegebiete mal außen vor.)

    Fazit: Es besteht bei den heutigen Problemen wirklich gar kein Bedarf an einer Erweiterung der Instrumente für gemeindliche Planungen!
    Die Gemeinden müssen die vorhandenen Instrumente der Bau NVO nur mit Augenmaß anwenden!
     
  15. #15 GVZ, 04.06.2024
    Zuletzt bearbeitet: 05.06.2024
    GVZ

    GVZ

    Dabei seit:
    04.06.2024
    Beiträge:
    22
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Physiker
    Danke für den Hinweis auf die DIN 277. Die Gebäudevolumenzahl entspricht dem Bruttorauminhalt (BRI) nach DIN 277 im Verhältnis zur Grundstücksgröße.

    Die Frage ist ja: Wäre es nicht besser in Bebauungsplänen das Gebäudevolumen mit einer einfach zu berechnenden Zahl zu begrenzen statt mit dem derzeit vorherschenden Wust von Detailregelungen (Geschosszahl, Traufhöhe, Staffelgeschoss, Gauben, Erker, ...). Mit all diesen Regelungen versucht man ja letztlich genau das Gleiche zu erreichen (eine Begrenzung der Gebäudeabmessungen relativ zur Grundstücksgröße). Sie sind jedoch oft übermäßig bürokratisch und "gerissene" Bauherren/Planer finden meist trotzdem Lücken.

    Eine vereinfachter Bebauungsplan enthält stattdessen drei Zahlen: GRZ, Gebäudevolumenzahl und max. Gebäudehöhe, sowie (falls gewünscht) zusätzliche Regelungen (Dachform, ...).
     
  16. GVZ

    GVZ

    Dabei seit:
    04.06.2024
    Beiträge:
    22
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Physiker
    Die föderale Struktur der BRD und deren Auswirkungen auf die Baugesetzgebung sind aber nicht Thema dieses Threads, sondern die Frage ob man Bebauungspläne durch eine zahlenmäßige Volumenbegrenzung anstatt der vorherrschenden bürokratischen Detailregelungen vereinfachen könnte.


    Und wenn die Kommune genau das in den Bebauungsplan schreibt (1 Vollgeschoß, Satteldach mit DN 45°, GRZ 0,3) finden sich trotzdem wieder Bauherren, die ihre Stadtvilla mittels der Staffelgeschossregelung durchbringen. Eine solche Staffelgeschossvilla geht dann nicht nur komplett gegen die Intention der Kommune, sie übertrifft auch im Volumen den eigentlich gewünschten "Einundhalbgeschosser" deutlich (bei identischer überbauter Grundfläche). Deshalb ist eine zahlenmäßige Volumenbegrenzung effektiver und gerechter.
    Die Gebäudevolumenzahl soll immer mit GRZ und einer max. Gebäudehöhe verbunden werden, so dass sowohl Turmbau als auch übermässige Flächenversiegelung unterbunden werden.


    Dass eine einfach zu berechnende und zu messende Zahl zu mehr Gerichtsverfahren als der derzeitige Wust an bürokratischem Detailregelungen führen soll, glaube ich nicht. Das Gegenteil wird der Fall sein.
     
  17. 11ant

    11ant

    Dabei seit:
    28.02.2017
    Beiträge:
    2.191
    Zustimmungen:
    1.287
    Beruf:
    Bauherrenberater
    Ort:
    RLP Nord
    Benutzertitelzusatz:
    bringt Sie gut beraten ins Eigenheim
    Eher geht ein Kamel durch ein Nadelöhr, würde ich sagen. Viele Bebauungsplangebende begreifen ja noch nicht einmal die Unsinnigkeit, separat den Parameter Kniestockhöhe zu begrenzen. Dieses Maß besagt nichts weiter, als wie weit die für die Nachbarschaft völligst relevanzlose Höhenlage der letzten Geschoßdecke unter die Traufhöhe zurückweicht. Aber dafür müßten die Ratsmitglieder ja ersteinmal ein grundlegendes Verständnis der Materie mitbringen.
    ... ist längst beantwortet: von Dir aktuell "erfunden" ist ja nur der neue Name "Gebäudevolumenzahl", die Baumassenzahl an sich ist aber ein alter Hut, der in meiner Zeit (ich habe mit Bauplanung erst seit vier Jahrzehnten zu tun) nie wirklich eine Popularität entfaltet hat. Also das Instrument ist längst bekannt, hat aber ebensolange schon keinen Siegeszug gehabt. Ja, theoretisch war Betamax das bessere Videoaufzeichnungssystem, hat sich am Markt gegen VHS aber nicht durchgesetzt.
     
  18. #18 Fabian Weber, 05.06.2024
    Fabian Weber

    Fabian Weber

    Dabei seit:
    03.04.2018
    Beiträge:
    15.091
    Zustimmungen:
    5.833
    Ein Bebauungsplan wird doch nicht vom Gemeinderat erstellt, so ein Quatsch.

    Die geben das an dafür spezialisierte Planungsbüros ab.
     
  19. GVZ

    GVZ

    Dabei seit:
    04.06.2024
    Beiträge:
    22
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Physiker
    Entschuldigung, dann haben wir da etwas aneinander vorbei geredet.

    Ich schätze mal, dass die meisten Gebäude geometrisch nicht so komplex sind, dass die Volumenberechnung schwierig wird. Wird ein Neubau oder Umbau professionell geplant, kann die Einhaltung der Gebäudevolumenzahl (Berechnung des Bruttorauminhalts nach DIN 277) ohne großen Aufwand durch die Planungssoftware rechnerisch nachgewiesen werden (analog zur GRZ).

    Und wenn "Otto Normalratsherr" nicht mal verstehen kann was eine Volumenobergrenze ist, wie sieht dann sein Verständnis der derzeitigen Bauordnungen aus? Kennt "Otto Normalratsherr" beispielsweise den Unterschied zwischen Erker, Risalit, Gaube und Zwerchhaus? Und kann er die damit verbunden Begrenzungen und Abstände herunterbeten und an einem Gebäude bestimmen?
    Genau das sind ja die großen Vorteile der Gebäudevolumenzahl: Einfach zu berechnen und nicht allzuschwer zu verstehen. Präzise, unbürokratisch und effektiv.
     
  20. #20 Fabian Weber, 05.06.2024
    Fabian Weber

    Fabian Weber

    Dabei seit:
    03.04.2018
    Beiträge:
    15.091
    Zustimmungen:
    5.833
    Finde ich jetzt gar nicht so einfach zu berechnen wenn noch

    hinzukommen.
     
Thema:

Gebäudevolumenzahl (GVZ) im Bebauungsplan

Die Seite wird geladen...

Gebäudevolumenzahl (GVZ) im Bebauungsplan - Ähnliche Themen

  1. Ausnahme/Befreiung vom Bebauungsplan möglich?

    Ausnahme/Befreiung vom Bebauungsplan möglich?: Wir möchten unsere Bestandsgebäude mit einem Kniestock und einem neuen Dach ausbauen. Leider hat das Gebäude jetzt schon die maximal mögliche...
  2. Bebauungsplan (Rückfrage zur Traufhöhe / Nutzung eines Dachkranz)

    Bebauungsplan (Rückfrage zur Traufhöhe / Nutzung eines Dachkranz): Hallo zusammen, wir sind gerade dabei ein Grundstück kaufen. Der Bebauungsplan gibt folgendes vor: TH <=4,5m, FH <= 9,5m, OK < =7m, SH <= 0,5m,...
  3. Fragen zum Bebauungsplan

    Fragen zum Bebauungsplan: Hallo zusammen, wir sind aktuell dabei, unseren Bebauungsplan zu durchforsten, und fühlen uns ein wenig verloren. Unser Grundstück liegt an einem...
  4. Definition im Bebauungsplan

    Definition im Bebauungsplan: Hallo, unser Nachbargrundstück soll bebaut werden. Nun schreibt der Bebauungsplan vor, dass lediglich 2 Einzelhäuser mit 2 vollgeschossen...
  5. Zaun - Einfriedigungen - Bebauungsplan

    Zaun - Einfriedigungen - Bebauungsplan: Hallo zusammen, meine Frau und ich haben letztes Jahr ein Haus gebaut und wohnen schon eine Weile mit unseren Kindern, hier drinnen. Wir sind...