Gartenhaus - Abstand zur Straße

Diskutiere Gartenhaus - Abstand zur Straße im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, ich versuche gerade herauszufinden, ob ich einen Schuppen ohne Baugenehmigung in Niedersachsen errichten kann. Bisher konnte mir...

  1. #1 jazcona, 12.08.2024
    jazcona

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    Hallo zusammen,

    ich versuche gerade herauszufinden, ob ich einen Schuppen ohne Baugenehmigung in Niedersachsen errichten kann. Bisher konnte mir die Behörde alle meine Fragen beantworten, bis auf eine. Die Antwort darauf war zusammengefasst: Ich habe viele Fragen gestellt, und sie können mir nicht weiterhelfen. Ich soll einen Architekten kontaktieren. Die Frage war, welchen Abstand ich zur Straße freihalten muss. Ich beschreibe die Situation kurz: Wir haben vor dem Haus einen Außenkeller/Schuppen. Vor dem Schuppen haben wir noch ein Stück Vorgarten bis zur Straße. Wir möchten den Schuppen in Richtung Straße vergrößern. Im Bebauungsplan steht nichts Besonderes dazu, und die Behörde hat mir bestätigt, dass ich in Richtung Straße bauen darf. Was sie nicht sagen wollten, ist, welchen Abstand ich zur Straße (Fußgängerweg) freihalten muss. Ich habe mir das Gesetz (§ 5 NBauO - Grenzabstände) durchgelesen, aber mir ist immer noch nicht klar, ob ich die 3 m Abstand freihalten soll oder ob 1 m reicht, da dort über Garagen etc. und Nachbargrundstücke gesprochen wird, aber nicht spezifisch über Straßen. Vielleicht kann mir irgendjemand hier weiterhelfen.

    Vielen Dank im Voraus!

    Gruß,
    Jazcona
     
  2. Dimeto

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    Ja, aber nicht mit den gegebenen Informationen.
    Ein Auszug aus der Liegenschaftskarte, dem Luftbild und der vollständige Bebauungsplan wären hilfreicher als Worte gewesen.
    Wo ist "vor"? Wie wird der Außenkeller/Schuppen genutzt? Wie groß ist er? Wie Hoch ist er?
    Wo ist "vor"? Wie groß ist "Stück"? Ist "Vorgarten" im Bebauungsplan erwähnt? Ist die Straße eine öffentliche im Sinne des § 2 Abs. 1 NStrG? Wie breit ist die Straße?
    Um wieviel (Länge, Breite, Höhe)?
    Und was steht im Allgemeinen dazu?
    Welche Behörde?
    Dann hättest Du einen Paragrafen weiterlesen sollen, denn dort steht:
    Benachbarte Verkehrsflächen öffentlicher Straßen dürfen für die Bemessung des Grenzabstandes bis zu ihrer Mittellinie dem Baugrundstück zugerechnet werden
     
  3. #3 jazcona, 12.08.2024
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    Hallo Dimeto,

    Danke erstmal für Deine Antwort. Ich werde es konkretisieren.

    Bebauungsplan:
    upload_2024-8-12_17-51-13.png

    upload_2024-8-12_17-56-11.png

    Der Schuppen ist zwischen dem Haus und der Straße (dieser kleine Kasten vor der Hausfassade). Wir haben darin die Übergabestation der Fernwärme und es wird auch als Lager genutz (Fahrräder/Werkzeuge). Er ist 3,85 m x 2,5 m. Höhe 2,5 m. Mein Plan ist von den 3,85 m einen Meter abzuziehen um Platz für ein Fahrzeug daneben zu lassen und den Schuppen in Richtung Straße so weit wie möglich zu vergrößern. Die Nutzung bleibt gleich.

    upload_2024-8-12_18-16-22.png
    Wegen des Vorgatens siehe Bild oben. Im Bebauungsplan als private Grünfläche gekennzeichnet. Die Straße hat folgende Maßen: Gehweg 1,5 m breit. Straße 5,5 m. Zu der Art der Straße kann ich leider nicht viel sagen.

    Siehe Bild oben. So weit in Richtung Straße wie es geht. Natürlich muss man bestimmte Regeln einhalten wie max. 40m3, 9 m max. bei den Nachbarn und max. 3m Hoch. Bei einer Höhe von 3 m, könnte man im Prinzip +2,15 m in Richtung Straße (in grün markiert).

    Stadttplanung und Bauberatung - Bauabnahmen und Baukontrollen

    Leider verstehe ich nicht so ganz was damit gemeint ist. Muss ich den Abstand von meiner Grenze bis zur Mittellinie der Straße messen?


    Vielen Dank im Voraus
    Jazcona
     

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  4. Dimeto

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    Der Bebauungsplan ist hier fehlerhaft, da er die hellgrünen Flächen in der Zeichenerklärung als öffentliche Grünflächen ausweist und die dunkelgrünen als private Grünflächen, was natürlich Quatsch ist. Ohnehin ist es Quatsch, die nicht überbaubaren Grundstücksflächen als Grünflächen festzusetzen, da diese dann grundsätzlich nicht überbaut werden dürfen - auch nicht mit den nach § 23 Abs. 5 BauNVO zulassungsfähigen baulichen Anlagen - und diese Flächen nicht bei der GRZ/GFZ-Berechnung berücksichtigt werden dürfen. Da dies so nicht im Quarteir umgesetzt wurde, dürfte diese Festsetzung nichtig sein.
    Wenn Du das machst, ist Dein Vorhaben zwar genehmigungsfrei, ich halte es aber für unzulässig, da Du die straßenseitige Baugrenze überschreitest. Eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 BauNVO scheidet hier meines Erachtens aus, da dies bei keinem Deiner Nachbarn vorkommt.
    Wenn Du das schriftlich hast, vergiss meine EInschätzung - vorbehaltlich der Kenntnis vom genauen Wortlaut der behördlichen Bestätigung.
    Nein, da Dein Schuppen keine Abstandsflächen auslöst (deswegen meine Fragen nach Nutzung und Größe). Wenn er welche auslöste, dann dürften diese Deine Grenze bis zur Straßenmitte überschreiten.
     
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