Garage Flachdach

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  1. Lutze

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    Hallo Gemeinde

    Wir wollen in einem Neubau Gebiet ein EFH mit Satteldach (ist vorgeschrieben) und einer Garage 6x9 Meter bauen. Diese muss laut Bebauungsplan ebenfalls ein Satteldach mit der gleichen Neigung wie das Haus haben. Dies gefällt uns jedoch nicht. Wir wollen ein Flachdach auf unserer Garage. Bei unseren Nachbarn wurde dies durch das Landratsamt jedoch schon mal abgelehnt Welche Möglichkeiten gibt es sich ein Flachdach bauen zu dürften? Dachbegrünung? Ökologisch und so...
    Oder evtl. n Carport?
    Habt ihr Erfahrungen?


    Mfg
     
  2. #2 Fabian Weber, 09.08.2019
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    Was steht im Bebauungsplan?
     
  3. #3 simon84, 10.08.2019
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    Tut mir sehr leid !

    Keine. Der Bebauungsplan wurde sicher nicht umsonst erstellt.
     
  4. #4 Stadtbaumeister, 15.08.2019
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    Befreiung gem. § 31 BauGB von dieser Festsetzung beantragen. Argumentieren, dass damit die Grundzüge des Bebauungsplanes nicht berührt werden und dies städtebaulich vertretbar ist.
     
  5. #5 Trekker, 15.08.2019
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    Und ein grünes Dach ökologisch sinnvoll ist. Bei mir ist dieses vorgeschrieben wobei mir ein Satteldach genehmer wäre.
     
  6. Dimeto

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    Das sind aber keine Argumente, sondern die Voraussetzungen für die Befreiung. Warum sollte ein Flachdach städtebaulich vertretbar sein, wenn die städtebauliche Absicht ausdrücklich in gleichen Dachneigungen besteht?
    Das ist ein Argument für ein begrüntes Flachdach, für die Befreiung nach §31 aber nicht brauchbar, es sei denn, die Festsetzung gleicher Dachneigungen wäre auch ökologisch begründet, wobei mir dafür die Vorstellungskraft fehlt.
     
  7. #7 Trekker, 15.08.2019
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    Grün ist nun mal natürlich. Außerdem fließt von einem Flachdach das Regenwasser nicht sofort in die bei Regen gut ausgelastete Kanalisation.

    Ich finde es schon grausam, was sich Städteplaner anmaßen. Je nachdem wer gerade am Ruder ist, wird einmal so und einmal so entschieden. Oft werden die Entscheidungen Jahre später revidiert.
     
  8. #8 Stadtbaumeister, 16.08.2019
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    Du hast natürlich Recht. Dazu muss man die Begründung des Bebauungsplanes lesen. Sofern diese gestalterische Festsetzung nicht weiter begründet wird, kann man davon ausgehen, dass die Grundzüge nicht berührt sind. Bzgl. der städtebaulichen Vertretbarkeit ist im Prinzip alles vertretbar, was man aus städtebaulichen Gründen festsetzen kann. Hierzu aus dem Kommentar Battis/Krautzberger/Löhr/Reidt BauGB § 31 Rn. 36-39:

    "Städtebaulich vertretbar ist eine Abweichung von den Planfestsetzungen daher bereits dann, wenn sie im Rahmen der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans abwägungsfehlerfrei planbar wäre. Wenn insbesondere unter Berücksichtigung des Abwägungsgebotes (§ 1 Abs. 7 anstelle der vorhandenen Planfestsetzung in der konkreten örtlichen Gegebenheit auch eine solche erfolgen könnte, nach der das geplante Vorhaben allg. zulässig wäre, ist die städtebauliche Vertretbarkeit gegeben."
     
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  9. Dimeto

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    Vielen Dank für deinen Beitrag.
    Den Satz habe ich allerdings nicht verstanden. Was bedeutet das denn für die hier genannten gestalterischen Festsetzungen? Wenn das Satteldach und die Gleichheit von Haupt- und Nebenanlage nicht Gegenstand des Abwägungsprozesses gewesen sind, muss die Befreiung erteilt werden? Dann dienten derartige Festsetzungen ja nicht der Gestaltung eines Baugebietes, sondern der Generierung von zusätzlichen Gebühren.
     
  10. #10 Stadtbaumeister, 16.08.2019
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    Die Frage ist, hat die planende Gemeinde sich in der Begründung dezidiert mit den Gestaltungsfestsetzungen auseinander gesetzt und städtebaulich begründet oder die Festsetzung einfach mal in die Satzung geschrieben? Letztlich muss eine Einschränkung der Baufreiheit begründet werden. Hierzu der Kommentar
    Battis/Krautzberger/Löhr/Reidt BauGB § 31 Rn. 29:

    "Wenn der Plangeber „angesichts des Falles“ bewusst eine Festsetzung getroffen hat, die einem Vorhaben entgegensteht, scheidet eine Befreiung in aller Regel aus."

    Wie bewusst wurde diese Festsetzung getroffen? Dies müsste in der Begründung herauslesbar sein.
    Ein Abweichen von einer unbegründeten Gestaltungsfestsetzung kann m.E. nicht die Grundzüge der Planung berühren.
     
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