Garage am oder im Haus - und die GRZ?

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  1. Pidi

    Pidi

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    Hallo,

    ich hätte mal eine Frage zu den Nebengebäuden.
    Laut B-Plan darf die für das Grundstück festgesetzte GRZ für Nebengebäude etc. um 50 % übererschritten werden.

    Würde eine ins Haus integrierte Garage (s. z.B. Grundriss unten) als ein solches "Nebengebäude"gelten? Also deren GRZ-Wert nicht den fürs Grundstück festgesetzten GRZ-Wert tangieren bzw. nur zur Hälfte?
    Oder nimmt es voll von der überbaubaren Fläche weg, und man müsste sowas deutlich getrennt vom Haus bauen?
    Vielen Dank.

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  2. Dimeto

    Dimeto

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    Ich gehe mal davon aus, dass die übliche Regelung des §19, Absatz 4 der BauNVO ab 1990 gemeint ist.
    Das kommt darauf an, was sich oberhalb der Garage befindet.
    Die Frage ist missverständlich. Die Garage tangiert (obiges vorausgesetzt) auf jeden Fall die GRZ und zählt auch voll dazu. Nur darf dadurch die maximal zulässige GRZ um 50% überschritten werden. Klingt kleinkariert, führt aber zu anderen Berechnungsansätzen (Stichworte GRZ I und GRZ II) und auch zu anderen Ergebnissen.
    Bei Bungalow mit Flachdach zählt sie nur zur GRZ II. Befindet sich oberhalb der Garage z.B. bis zum Schnittpunkt der verlängerten Außenwände des Wohnhauses ein Walmdach oder gar ein weiteres Geschoss, dann zählt diese Fläche zur GRZ I. Streiten kann man über den Geräteraum. Ob allein der direkte Zugang ihn schon der GRZ I zuordnet oder erst die statische Konstruktion oder die Intergation in die thermische Hülle liegt wohl im Ermessen des Sachbearbeiters.
     
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