Garage als Grenzbebauung in Hessen

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  1. MEP

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    Guten Tag Zusammen,

    ich hätte eine Frage zum Bau einer Grenzgarage in Hessen. Zur verdeutlichung folgendes Bild der Situation:
    Handschriftlicher Text_2022-10-27_141724.jpg

    Auf dem Grundstück soll eine Garage mit den Abmessungen von 6,00 x 4,00m direkt ans Grundstückseck gebaut werden.
    Somit steht Sie rechts auf 6m Länge an Nachbar A und oben 1m an Nachbar A und 3m an Nachbar B.

    Laut HBO §6 (10) muss eine Garage folgendes einhalten:

    "Die Länge der Grenzbebauung darf bei den Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 insgesamt 15 m
    nicht überschreiten; Dachüberstände sind einzurechnen. Bei den Anlagen nach Satz 1 Nr. 1
    bis 4 darf die grenzseitige mittlere Wandhöhe über der Geländeoberfläche nicht höher als 3
    m und die Fläche dieser Wände an jeder Nachbargrenze insgesamt nicht größer als 25 m²
    sein."


    Grenzbebauung insgesamt nur mit 15m Länge.

    Hier wird die komplette Grenzbebauung an allen Nachbargrenzen gezählt. Ist also bei mir mit 10,00m eingehalten.

    Mittlere Höhe von 3,00m.
    Ist bei der Planung mit 2,80m eingehalten.

    Wandfläche höchstens 25m².
    Laut HE-HBO 2011 werden Nachbargrenzen von meinem Grundstück aus gewertet. Auch wenn ich oben an meiner Grenze zwei Nachbarn habe, zählt die obere Grenze als eine Grenze. Ich gehe jetzt einmal davon aus, dass dies in der HBO 2018 immer noch so ausgelegt wird.

    Jetzt habe ich hier zwei Interpretationen wie die 25m² gemessen werden.

    1. An jeder Nachbargrenze (also einmal nach rechts und einmal nach oben) darf ich jeweils 25m² Wandfläche anbauen. Das insgesamt in dem Satz der HBO bezieht sich auf die Möglichkeit, dass ich mehrere Grenzbebauungen an einer Nachbargrenze habe und diese somit alle zusammen gezählt werden müssen.

    2. Das insgesamt in dem Satz soll mir sagen, dass ich alle Grenzbebauungen zusammen zählen muss und diese insgesamt nicht über 25m² sein dürfen.

    Ich gehe von der ersten Interpretation aus, da explizit "an jeder Nachbargrenze" erwähnt wird. Bei den 15m Grenzbebauung im 1. Satz wird einfach von insgesamt gesprochen. Zum anderen würde ich mit jeder kleinen Garage bei dieser Bauweise bereits die 25m² überschreiten.

    Es gab hier bereits einen Thread dazu, jedoch wurde dieser am Ende leider nicht beantwortet.
    Eventuell hat hier schonmal einer Erfahrungen gemacht. Eventuell auch außerhalb von Hessen aber mit einer gleich Formulierung in der Landesbauordnung.

    Vielen Dank im Voraus.
     
  2. Dimeto

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    Das ist richtig.
     
  3. #3 JohnBirlo, 27.10.2022
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    Denk dran, dass ein möglicher Bebauungsplan das einschränken könnte.

    In jedem Fall würd ich mich an deiner Stelle vor Vorhabenbeginn beim örtlichen Bauamt erkundigen, ob das so passt.
     
  4. #4 petra345, 27.10.2022
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    Bis 2018 durfte ein Fleck von 3 x 3 m² in der Ecke nicht mit einer Garage bebaut werden weil die Länge zu einer Grenze bezogen war. Das wurde 2018 verbessert.

    Trotzdem würde ich anregen, die Garage 7 m lang zu machen. Es gibt immer was, das dort gelagert werden muß. Zur Zeit ist es das Brennholz. Bisher waren es die Gartenpflanzen und -geräte.

    .
     
  5. MEP

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    Ein B-Plan ist vorhanden jedoch gibt es hierzu keine Angaben.

    Danke für die Anmerkung, jedoch ist die Zeichnung nur exemplarischer Natur. Die geplante Garage soll größer werden.
     
  6. #6 petra345, 28.10.2022
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    Die Länge der Garagenwände, die an den beiden Grenzlinien, stehen ist nach HBO 2018 in der Summe begrenzt. Diese Summe muß beachtet werden.

    In der alten HBO war es die Länge der einen Wand, weil die Garage nur mit einer Wand an der Grenze stehen durfte.
     
  7. MEP

    MEP

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    Richtig die 15m müssen insgesammt natürlich eingehalten werden. Jedoch war mir hier wichtig inwieweit mich die 25m² Wandfläche einschränken.
     
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