Erweiterung der Terrassenüberdachung - genehmigungspflichtig?

Diskutiere Erweiterung der Terrassenüberdachung - genehmigungspflichtig? im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Liebe Forenteilnehmer, wir haben eine Terrassenüberdachung, welche zum Zeitpunkt des Baus vor 7 Jahren genehmigungsfrei war (Bayern,...

  1. #1 Mnemosyne, 01.04.2024
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    Liebe Forenteilnehmer,

    wir haben eine Terrassenüberdachung, welche zum Zeitpunkt des Baus vor 7 Jahren genehmigungsfrei war (Bayern, Altbestandgebiet, kein Bebauungsplan, Überdachung: unter 30qm, bis zu 3m tief). Wir würden diese nun gern um einen Anbau von 12qm erweitern und die gesamte Überdachung hätte somit über 30qm Fläche und wäre, würde man sie in der Gänze ersterrichten, genehmigungspflichtig.

    Der Anbau selbst ist aber nach wie vorm im freiem Rahmen. Brauche ich dennoch einen Bauantrag, weil die Überdachung ja insgesamt nun mit dem Anbau über 40qm bekommt?

    Danke und liebe Grüße,

    Mareike
     
  2. #2 simon84, 01.04.2024
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    Das wäre schön wenn man jedes Jahr einfach nen Meter anbaut und dann keine Genehmigung bräuchte

    das gesamte Bauwerk ist zu betrachten
     
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  3. #3 Mnemosyne, 01.04.2024
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    Das dachte ich mir, aber das geht aus dem Wortlaut der bayerischen Bauordnung nicht hervor! Oder hab ich da was überlesen?
     
  4. #4 simon84, 01.04.2024
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    Was muss da drinstehen ? 42 qm ist mehr als 30 somit genehmigungspflichtig
     
  5. #5 Mnemosyne, 01.04.2024
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    Ja, das bezieht sich aber auf Neuerrichtung, von Anbau steht da nix. Wenn ich z.B. einen halben Meter Abstand halte und die beiden nicht verbunden sind, zählen sie ja auch nicht als eine Überdachung und somit ist der Neubau nicht genehmigungspflichtig.
     
  6. #6 simon84, 01.04.2024
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    Ach so ist das. Ja dann mach das doch einfach.
    Mich musst du nicht überzeugen sondern das Bauamt und Ordnungsamt ggf.
     
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  7. Dimeto

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    Nein, denn es ist ein Anbau. Er verändert das bestehende Gebäude. Für die Verfahrensfreiheit ist also das gesamte Gebäude zu betrachten.
    Art. 55 BayBO:
    (1) Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung
    Ja.
    Das ist das Wesen von Gesetzen: So konkret wie nötig, so allgemein wie möglich. Über den Einzelfall entscheiden die Behörden, im Streitfall die Gerichte.
    Das ist so pauschal nicht richtig. Wenn das Vorhaben im zeitlichen, räumlichen oder funktionalem Zusammenhang mit anderen Vorhaben steht, sind alle Vorhaben als Gesamtheit zu beurteilen.
     
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