Brennholzunterstand NRW

Diskutiere Brennholzunterstand NRW im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Moin! Die kalte Jahreszeit ist da und ich möchte zukünftig vorsorgen und einen kleinen Unterstand für mein Brennholz bauen. Hoffentlich hat...

  1. #1 Holzi385, 22.11.2023
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    Moin!

    Die kalte Jahreszeit ist da und ich möchte zukünftig vorsorgen und einen kleinen Unterstand für mein Brennholz bauen.

    Hoffentlich hat jemand bereits Erfahrungen bei meinem Vorhaben oder kennt sich mit dem Baurecht dabei aus..

    Ort: NRW - kein Außenbereich - kein B-Plan
    Der Unterstand soll nach vorne und zu den Seiten offen sein und ist lediglich eine Holzkonstruktion. Dach aus Trapezblechen oder Dachpappe.
    Länge ca. 4 Meter, Höhe 2 Meter, Tiefe 1 Meter

    Ist das Vorhaben genehmigungsfrei?
    Muss ich bestimmte Abstände einhalten zu angrenzenden Grundstücken? Eine Grenzbebauung ist nicht geplant.
     
  2. #2 meisterLars, 23.11.2023
    meisterLars

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    Ganz ehrlich? Wer viel fragt, kriegt viele Antworten.
    Mal ganz abgesehen davon, dass man dafür mMn keinerlei Genehmigung braucht.
    Schöne Grüße von einem, der (auch in NRW) bei einem Neubau L-Steine auf einer Länge von 6m statt auf 1,00m (genehmigungsfrei) bis zu 1,30m hoch gesetzt hat und auf die Baugenehmigung auf Grund von ständigen Schikanen vom Bauamt erst nach 18 Monaten erhalten hat. Und bevor fragen kommen, das lief alles über einen Architekten... :mauer
     
  3. #3 Viethps, 23.11.2023
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    Techniker kriegen das hin....wie auch immer
    Ohne jetzt die ev. angepassten Werte zu kennen ( bei Lage im § 34 Bereich ) NRW, galt um 2000 herum folgendes:
    - 5 m³ umrahmte Stapelfläche
    - 0,5m Abstand zur Grenze ( also interpretiert als parallel dazu ) Nachbar ebenfalls Baumensch, also so akzeptiert
     
  4. Dimeto

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    Ja.
    Nein, es sei denn, auf dem Grundstück befinden sich bereits abstandsflächenrechtlich privilegierte bauliche Anlagen, so dass die in §6 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW 2018 genannten Maximalwerte überschritten würden, oder es bestehen anderslautende Baulasten.
    Neben dem Baurecht gibt es aber noch andere Möglichkeiten, weswegen das Vorhaben unzulässig sein könnte, z.B. §9 FStrG, §25 StrWG NRW, Grunddienstbarkeit.
     
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  5. #5 Holzi385, 23.11.2023
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    Danke für die Antworten!
    Ich habe von anderen Nachbarn bereits mitbekommen, dass der "betroffene" direkte Nachbar bei soetwas durchaus aufmerksam ist und andererseits das Bauamt pauschal erstmal für alles einen Bauantrag haben möchte. Daher überhaupt vorab diese Fragen.


    Es sind keine Grenzbebauungen vorhanden. Wegerechte oder besondere Vereinbarungen gibt es nicht.
     
  6. Dimeto

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    Das ist doch gut. Wenn Du ihn über Dein Vorhaben informierst erfährst Du sofort, ob mit Widerstand zu rechnen ist und ob es dafür irgendeine rechtliche Grundlage gibt.
    Kaum zu glauben bei der allgegenwärtigen Überlastungssituation. Ich vermute eher, dass bei uneindeutigen Fragen nach Genehmigungsbedürftigkeit niemand die Verantwortung für eine eventuelle Falschinformation übernehmen möchte und man lieber nach Eingang von Bauvorlagen eine Entscheidung trifft..
    BauO NRW 2018
    § 62 Abs.1
    Verfahrensfrei sind: 1. folgende Gebäude: a) Gebäude bis zu 75 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten, ...
    in Verbindung mit
    § 2 Abs. 2
    Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
    Nein, dieser Paragraf sorgt dafür, dass Du keine Grenzabstände mit Deinem Vorhaben einhalten musst.
     
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