Berechnung Geschossigkeit BW LBO 1964

Diskutiere Berechnung Geschossigkeit BW LBO 1964 im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, in der LBO ist Geschossigkeit so definiert: "Als Vollgeschosse werden [..] angerechnet [..] Geschosse [..] wenn sie die für...

  1. #1 Pflunz, 10.12.2024
    Zuletzt bearbeitet: 10.12.2024
    Pflunz

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    Hallo,

    in der LBO ist Geschossigkeit so definiert: "Als Vollgeschosse werden [..] angerechnet [..] Geschosse [..] wenn sie die für Aufenthaltsräume erforderliche lichte Höhe auf mindestens zwei Drittel der Grundfläche des dar-unterliegenden Geschosses haben"

    Ist es korrekt dass "Grundfläche" als komplette EG-Fläche inkl. Außenwand berechnet wird?
    Und für das DG berechnet man nur die Fläche über 2.3m? Mit oder ohne Außenmauer? Mit oder ohne Innenmauern? Mit oder ohne Treppe?
    Weil Mauern haben prinzipiell ja keine lichte Höhe.
     
  2. Dimeto

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  3. Pflunz

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    Ah, danke.
    Da weiß ich warum der Architekt zum Überschlag einmal mit der neuen Regelung gerechnet hat. Mit der alten Regelung ist das ja ein ein kleines Rechenabenteuer. Und das obwohl wir nur rechtwinklige Wände haben.
    Der Kniestock wird bei uns dann höher als mit der neuen Regelung :)
     
  4. Pflunz

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    Kurzer Nachtrag, der Kreisbaumeister hat gesagt die Berechnung der Flächen im OG ist mit Umfassungswänden durchzuführen.
     
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    Das meine ich auch: mit Giebelwänden; hinsichtlich der Traufwände natürlich ohne.
     
  6. Dimeto

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    Da ist der Nachtrag aber sehr kurz geraten. Etwas mehr Kontext wäre schon hilfreich. Dein Architekt hat ja anscheinend zwei Berechnungen angestellt.

    Zeige doch mal die beanstandete Berechnung und versuche den genauen Wortlaut des Kreisbaumeisters wiederzugeben (war ja offenbar nur mündlich, oder?). Und was sagt Dein Architekt dazu?

    Für die Geschossigkeitsbestimmung nach aktueller LBO wäre das auch richtig. Und für die GFZ-Berechnung auch.
    Hier sind ziemlich wenig Fakten bekannt und das Thema ist so komplex, dass die genannten Fakten vielleicht auch nicht korrekt wiedergegeben wurden.

    Der Unterschied zwischen 1964 und heute besteht ja nicht allein darin, dass vom "lichten" auf die Außenmaße umgestellt wurde, sondern auch von 2/3 auf 3/4. Die Auswirkungen auf die Kniestockhöhe dürften daher marginal sein. Ich lasse mich aber gerne anhand der konkreten Gegenüberstellung der Berechnungen eines besseren belehren.
     
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  7. Pflunz

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    Interessanter Einstieg für jemanden, dessen Antwort auf meine Frage (ohne "korinthenkack") aus fünf Worten bestand, von denen sich zwei wiederholten.

    Es gab keine Beanstandung, da ich vor dem Antrag gefragt hatte.

    So wie 11ant es geschrieben hat.

    Im Gesamtkontext inkl. meines ersten Beitrags hast du Recht. Der Unterschied, wenn man das Haus gleich baut, ist vermutlich nicht so groß. Aber durch das "lichte Maß" kann man bei uns einen großzügigen Abstellraum "herausrechnen" indem man ihn auf 2,29m abhängt.
    Der Kreisbaumeister hat darauf hingewiesen, dass das regelmäßig gemacht wird und eher positiv als negativ gewertet wird, da man damit zeigt, dass man sich damit beschäftigt hat. Er meinte, solange man innerhalb der Regeln plant wird alles akzeptiert. Nur außerhalb sind sie sehr streng. Das finde ich fair.
     
  8. 11ant

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    Oh, da sehe ich ein Hindernis dafür, daß dieser Kreisbaumeister noch zum Oberkreisbaumeister befördert wird, denn genau diese Mogelei ist nicht zulässig.
     
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  9. Pflunz

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    Weiß ich nicht, würde mir aber komisch vorkommen, wenn man sich nicht innerhalb des offiziell gesteckten Rahmens agieren könnte. Ich verstehe gut weshalb man 1990 von dieser "lichten Höhe" abgerückt ist, doch wenn es davor möglich war so "zu schummeln", muss es heute auf dieser Grundlage ebenfalls möglich sein. Mag sein, dass es bei heutigen Bauordnungen anders gehandhabt werden muss, für mich gilt es aber wie es damals angewandt wurde.
     
  10. Dimeto

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    Deinem anschließenden Beitrag war nicht zu entnehmen, dass diese fünf Wörter Dir nicht genügten. Im Gegenteil, hast Du Dich bedankt und ergänzt, dass Dir nun der Grund für die Überschlagsrechnung Deines Architekten klar geworden ist.
    Mein Einstieg galt der Vermeidung von Missverständnissen aufgrund des unklaren Bezuges des kurzen Nachtrages.
    Die Erwähnung dieser Erkenntnis erschließt sich mir nicht. Was ist daran bemerkenswert, wenn auf zwei unterschiedliche Fragen die gleiche Antwort folgt?
    Und genau nach diesen Regeln hast Du gefragt und ich habe geantwortet, kurz und unmissverständlich, so dass nicht nur Du, sondern auch Mitleserinnen profitieren können. Von den individuellen Regelauslegungen "Deines" Kreisbaumeisters profitieren allerdings nur Bauwillige in seinem Zuständigkeitsbereich.
    Daher habe ich nach den Fakten gefragt, um beurteilen zu können, welche Regeln anzuwenden sind und damit definieren zu können, was außerhalb ist.
    Wenn die LBO von 1964 zur Ermittlung der Vollgeschossigkeit zur Anwendung kommt, dann irrt der Kreisbaumeister, wenn er sagt, dass die Umfassungswände mitzurechnen sind (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 03.02.2021 - 1 LA 65/19). Insofern agiert er eben nicht im offiziell gesteckten Rahmen, es sei denn, Dein Zitat des Gesetzestextes in #1 wäre unrichtig.
    Es war zwar möglich zu schummeln, war und ist aber nicht zulässig. Auch hier agiert der Kreisbaumeister mit seiner Aussage außerhalb des offiziell gesteckten Rahmens, wenn er die Möglichkeit zulässt.
    Dann ist ja alles supergut.
     
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  11. Pflunz

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    Hier bin ich leider nicht firm. Ich hatte ähnliche Zitate gefunden, leider immer nur für andere Länder, nie für BW.
    Ich hätte es ebenfalls so interpretiert wie du. Du scheinst ja auch Ahnung zu haben.
    Auf der anderen Seite sitzen der Kreisbaumeister und auch der 11ant, die ja auch Ahnung haben, und sagen die Giebelwände werden mitgerechnet.
    Muss ich wohl doch noch eine Email an den Kreisbaumeister mit Verweis auf den Beschluss schicken. Da ja im Endeffekt er das Bauvorhaben abnickt, und irgendwelche langandauernden Prozesse (wie auch imemr das dann ablaufen würde) würde ich mir deswegen natürlich nicht antun. Wie auch immer er sagt wie es gemacht wird, werde ich es dann machen.
     
  12. 11ant

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    Von älteren LBO´en habe ich gewiß weniger Ahnung als @Dimeto, und der Kreisbaumeister genehmigt sich wohl gerne Ermessensspielräume für illegale Genehmigungen (schau mal hier im Forum herum, was Nachbarn anwaltlich dagegen unternehmen).

    Aber da wir uns hier nur fruchtlos im Kreis einer philosophischen Betrachtung drehen, während Du eigentlich ein konkretes Bauvorhaben hast, würde ich vorschlagen, daß wir in Deinen Ursprungsthread weiterziehen: Anderthalb-stöckig mit Zwerchhaus in BW mit Plan 1977
     
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Berechnung Geschossigkeit BW LBO 1964

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