Bauvoranfrage fehlende Dokumente"Fragestellung zur Verfahrensart""

Diskutiere Bauvoranfrage fehlende Dokumente"Fragestellung zur Verfahrensart"" im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo Leute, ich habe vor über einem Monat eine Bauvoranfrage gestellt(bzw. mein Architekt). Bauen nach §34. Jetzt bekam ich eine Nachricht, das...

  1. #1 Skyhawk1328, 22.05.2021
    Zuletzt bearbeitet: 22.05.2021
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    Hallo Leute,
    ich habe vor über einem Monat eine Bauvoranfrage gestellt(bzw. mein Architekt).
    Bauen nach §34.
    Jetzt bekam ich eine Nachricht, das Unterlagen fehlen.
    Könnt ihr mir sagen was das Bauamt hier will?
    Also was meinen die mit "Konkrete Fragestellung zur gewählten Verfahrensart"
     

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  2. #2 Skyhawk1328, 22.05.2021
    Zuletzt bearbeitet: 22.05.2021
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  3. #3 Dimeto, 22.05.2021
    Zuletzt bearbeitet: 22.05.2021
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    Blöde Editiererei. Dann editiere ich eben auch, da ansonsten mein Beitrag blöd aussieht.
     
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  4. #4 Skyhawk1328, 22.05.2021
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    Kann es sein das die Behörde einfach die Seite mit den Fragen übersehen hat, sieht für mich danach aus. (Siehe Post 2 von mir)
    Der Architekt hatte Ja, Nein Fragen gestellt.
     
  5. #5 Skyhawk1328, 22.05.2021
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    Ja war blöd von mir Sorry.
     
  6. #6 Fred Astair, 22.05.2021
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    Genauso blöd ist es, die Bilder auf einen externen Server zu laden. Warum nicht hier? Ich folge jedenfalls keinen Links.
     
  7. Dimeto

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    Angenommen.
    Ja, kann sein. Kann auch sein, dass sie gar nicht beigelegt wurde.
    Nicht nur: 7. ist keine Frage, andere Punkte sind nicht eindeutig (1. "bzw."; 2. "ggf") und wieder andere gehören IMHO nicht zum Prüfungsumfang nach §65. Ohne die eingereichten Bauvorlagen zu kennen ist auch nicht erkennbar, ob diese mangelhaft sind, indem sie z.B. die notwendige Umfeldanalyse nicht beinhalten oder den Stellplatznachweis.
    Insgesamt scheinen die Fragen so viele Aspekte zu berühren, dass eine Voranfrage sinnlos erscheint, da die Planung ohnehin schon sehr konkret ausgearbeitet sein muss und die Ersparnis beim Prüfungsaufwand für die Behörde eher gering ausfallen wird.
     
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  8. #8 Skyhawk1328, 22.05.2021
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    Habs ja in 4 Facher Ausführung unterschrieben und es war getackert, sollte also angekommen sein. ^^

    Das stimmt, wundert mich dass der Architekt diese gestellt hat.
    Ich habe halt gedacht, dass der Architekt schon wissen wird was er tut.

    Die meisten eckpunkte hatten wir schon im Voraus geklärt, GFZ I und GFZ II , Stellplätze usw.
    Das Bauamt meinte halt es müsse das gesamte Bild sehen um zu sagen "ob es passt"
    Dies wollten wir über eine Bauvoranfrage erledigen.

    Wir wollten nur Rechtssicherheit haben, nicht, dass wir einen Bauantrag stellen, welcher ja erheblich teurer und aufwändiger ist und am Ende will die Stadt gar nicht, das dort gebaut wird, weil es denen einfach nicht gefällt oder sonst etwas.

    Also wäre in diesem Fall sinnvoller gewesen direkt einen Bauantrag zu stellen?

    Ich kläre mal am Dienstag, ob das Bauamt wirklich einfach die Seite mit den Fragen übersehen hat und dann schaue ich mal weiter.
     

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  9. Dimeto

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    Dann gehe ich davon aus, dass es angekommen ist und auch gelesen wurde.
    Ja, aber mit der formellen Bauvoranfrage wird es offiziell und muss rechtssicher beschieden werden. Alles, was jetzt geprüft und für baurechtskonform gehalten wird, kann beim Bauantrag nicht mehr abgelehnt werden. Daher muss der Inhalt der Bauvorlagen zu den Fragen passen. Je konkreter die Fragen, desto detaillierter müssen die Bauvorlagen sein.
    Ich schlüpfe mal in die Rolle eines neuen ortsunkundigen Sachbearbeiters beim Bauamt, der von den mündlichen Absprachen keine Kenntnis hat:
    1. GRZ-Berechnung im §34er-Gebiet: Da es keinen Bebauungsplan gibt, gibt es keine GRZ I und GRZ II. Das Bauvorhaben muss sich nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügen. Dazu muss die GRZ der Umgebung aus den Bauvorlagen hervorgehen. Das ist bei den hier gezeigten Vorlagen nicht der Fall. Die erste Frage kann somit nicht beantwortet werden.
    2. Die Geschossigkeit der Nachbarbebauung ist nicht angegeben, die Einhaltung des Einfügegebotes kann nicht beurteilt werden. Außerdem ist die Geschossigkeit weniger wichtig. Vielmehr kommt es auf Trauf- und Firsthöhen an. Diese sind bei der Nachbarbebauung unvollständig und teilweise nicht lesbar, für das Bauvorhaben fehlen sie. Weiterhin ist unklar, ob "Beachtung der Abstandsvorschriften" als zu bescheidende Zusatzfrage aufgefasst werden soll. Dann fehlt jedoch die Abstandsflächenberechnung und - darstellung.
    3. und 4. halte ich für ok, das Mängelschreiben der Behörde lässt mich aber vermuten, dass man sich einen formellen Stellplatznachweis wünscht.
    5. und 6. gehören vermutlich nicht zum Prüfungsumfang nach §65. Ist aber nicht mein Fachgebiet.
    7. ist wie schon gesagt keine Frage. Es ist nicht klar, ob der Planer der Ansicht ist, dass diese Flächen nicht notwendig sind, oder ob er die Genehmigungsfähigkeit eines Antrages auf Abweichung erfragen möchte.
    8. nicht mein Fachgebiet, könnte mir aber vorstellen, dass diese Frage durch eine andere Behörde entschieden werden muss.
    9. ebenfalls fragwürdig, ob hier der richtige Ansprechpartner gewählt wurde. Hier müsste vielmehr die Frage lauten, ob ein Schallschutzgutachten vorgelegt werden muss.
    Angesichts des Fragenkataloges sehe ich keinen so großen Unterschied.
    IMHO ja.
     
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  10. #10 Skyhawk1328, 22.05.2021
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    Ok vielen Dank für das ausführliche eingehen auf alle Punkte.
     
  11. #11 Jo Bauherr, 22.05.2021
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    Genial beschrieben! Genau so funktioniert das: in einer Voranfrage werden (m.E.) konkrete EINZEL-Fragen beantwortet - die jeweils eindeutig mit JA oder NEIN beantwortbar sein müssen.
    Das ist die Schwierigkeit, die aber für den Fragesteller eigentlich nicht sehr hoch ist. Man muss es halt pfiffig formulieren.
    Für eine Anfrage im 34er waren hier die gestellten Fragen also - zumindest aus Sicht der Behörde - entweder nicht eindeutig formuliert oder per se nicht zielführend.
    Weil: die Behörde MUSS dazu einen rechtssicheren! und zudem widerspruchsfähigen! Bescheid erlassen! Und das ohne jeden Interpretationsspielraum...

    Warum hat man (Architekt) eigentlich die Formulierung nicht vorab mit der Behörde geklärt?
    Das funktioniert irgendwie tatsächlich auch in diesen Zeiten oft noch ... Telefon, Videokonferenz, E-Mail, Postschreibebrief, ... .. .

    .
     
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  12. #12 Skyhawk1328, 22.05.2021
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    Das weiß ich ehrlich gesagt nicht.
    Er hatte mich davor sogar gebeten die Bauvoranfrage selbst zu stellen, bis dann der Mitarbeiter im Kreisbauamt meinte das geht nur über eine vorlageberechtigte Person.

    Die Idee war es eigendlich, die Komplette Freiflächenplanung also mit Stellplätzen, Haushöhe, GFZ, GRZ verbindlich abzuklären bevor wir mit der planung des Hauses(Innenräume etc.) anfangen.

    Das war übrigens die Antwort auf eine Frage die ich dem Kreisbauamt letztes Jahr gestellt hatte:

    Frage:
    ....
    Für diese Straße gibt es keinen Bebauungsplan es soll nach §34 gebaut werden.
    Für meine Planung habe ich folgende werte genommen:
    GRZ von 0,4
    GFZ von 0,8
    Stellplätze würde ich 4 zur Verfügung stellen.
    Geht das in Ordnung?


    Antwort Kreisbauamt:
    Sehr geehrter Herr ****,

    wir nehmen Bezug auf Ihre Email vom 01.11.2020. Nach einer ersten unverbindlichen Einschätzung sind die Annahmen für eine GRZ von 0,4 und einer GFZ von 0,8 realistisch. Für ein Zweifamilienhaus sind vier Stellplätze erforderlich. Eine abschließende Beurteilung kann nur im Rahmen einer Bauvoranfrage erfolgen.

    Wir empfehlen Ihr Anliegen vorab mit der Stadt ****** abzustimmen.

    Mit freundlichen Grüßen
    im Auftrag
     
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  13. #13 Skyhawk1328, 22.05.2021
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    Zum Thema GRZ-Berechnung im §34er-Gebiet
    Kann ich dem Architekten empfehlen das er die Bebaungspläne in der Nähe als Argumentation nimmt ?
    Weil dort steht für die Konstellation Freihstehenden Gebaude mit Satteldach überall eine:
    GRZ von 0,4
    GFZ von 0,8
    Für den Gesamten Stadteil gilt diese GRZ und GFZ bis auf wenige Ausnahmen(Reihenhäuser)
     
  14. Dimeto

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    Uups.
    Im Allgemeinen sind benachbarte Pläne nicht heranzuziehen, in speziellen Einzelfällen kann das angebracht sein. Ist hier im Forum aber kaum zu klären, weil die Recherche und die Auswertung echt viel Arbeit ist.
    Beim GRZ/GFZ-Vergleich geht es nur um den groben Maßstab der baulichen Nutzung, nicht um die genaue Berechnung nach BauNVO. Auch Nebenanlagen und versiegelte Flächen interessieren nicht. Aktuelles Luftbild, aktuelle Liegenschaftskarte, grober Feldvergleich, Flächenermittlung nach CAD, Werte in den Lageplan - fertig.

    Du hast schon so viel im Vorfeld mit der Behörde geklärt - gut, mündlich, nicht rechtsverbindlich - die grundsätzliche Bebaubarkeit ist aber unstrittig. Wenn da nicht so richtige Dr. Ecks Äcke sitzen, werden sie sich auch an das Gesagte erinnern. Und selbst wenn die hier gezeigte Voranfrage ohne viel Aufhebens und Nachfordern so genehmigt würde, kann das Wunschhaus im Baugenehmigungsverfahren immer noch an den Abstandsflächen oder dem Brandschutz oder zu geringen Fensterflächen scheitern, so dass doch noch umgeplant werden muss. Mal ehrlich: Auf die meisten Fragen müsste Dein Architekt schon selber die Antwort geben können. Aufgabe der Behörde ist ja, die vorgelegte Planung zu prüfen und nicht, die erforderlichen Parameter zu ermitteln und dem Planer zur Verfügung zu stellen. Mein Tipp (vorbehaltlich hier nicht genannter Fakten): Bauvoranfrage zurückziehen, schlüssigen, soliden, sich einfügenden Entwurf vorlegen und formell mängelfreien Bauantrag stellen.
     
    Jo Bauherr, Skyhawk1328 und simon84 gefällt das.
  15. #15 Skyhawk1328, 23.05.2021
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    Ok werde ich mal mit dem Architekten besprechen.
     
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