Baurecht: Umbau einer Doppelgarage zu Einliegerwohnung

Diskutiere Baurecht: Umbau einer Doppelgarage zu Einliegerwohnung im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, ich habe kürzlich ein Haus mit einer Doppelgarage erworben. Die Garage wurde damals mit Satteldach etwas höher und größer gebaut,...

  1. kry90

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    Hallo zusammen,

    ich habe kürzlich ein Haus mit einer Doppelgarage erworben. Die Garage wurde damals mit Satteldach etwas höher und größer gebaut, als eigentlich erlaubt war (vor etwa 25–28 Jahren). Vom Bauamt liegt eine Duldungsbescheinigung vor, die das Ganze bislang offenbar geregelt hat.

    Nun stellen sich mir einige Fragen:

    1. Kann nach so langer Zeit noch eine Abrissverfügung erlassen werden, obwohl die Garage geduldet wurde?

    2. Wäre es möglich, die Doppelgarage zu einer Einliegerwohnung umzubauen? Falls ja, was müsste ich dabei beachten?

    3. Falls ich beim Bauamt eine unverbindliche Anfrage stelle, ob ein Umbau genehmigungsfähig wäre – könnte ich damit „schlafende Hunde wecken“ und mir selbst Probleme machen?

    Hat jemand Erfahrungen mit ähnlichen Fällen oder kennt sich mit dem Baurecht aus? Ich freue mich über eure Einschätzungen!

    Viele Grüße
     
  2. #2 simon84, 29.01.2025
    simon84

    simon84
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    Nein, wenn eine aktive Duldung schriftlich vorliegt und keine weiteren nutzungsänderungen oder Umbauten (außer Reduzierung Größe/Höhe in Richtung legaler / legalisierbarer Zustand) vorgenommen werden

    dass die Idee bei einem geduldeten Schwarzbau komplett am Ziel vorbei ist muss man glaube ich nicht erwähnen, oder ?

    Es gibt keinerlei komplett unverbindliche Anfragen.
    Jede Anfrage ist erstmal eine Anfrage.
    Wenn hier tatsächlich eine aktive Duldung vorliegt (schau dir das Dokument, den Ersteller / Unterschrift und Wortlaut ganz genau an, und auch die alte dazu um zu verstehen wogegen und in welchem Rahmen verstossen wurde) sehe ich kein Risiko darin allerdings auf Basis der aktuell vorliegenden Infos auch keinerlei Erfolgschancen.

    (Teil-) Abriss und rechtskonformer Anbau als Einliegerwohnung könnte möglich sein, aber dazu müsste man viel mehr wissen, GFZ, GRZ, Bebauungsplan, Lage der Garage (an der grenze?) und und und

    bei solchen Bauten ist Füße still halten meist die beste Option
     
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  3. kry90

    kry90

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    Vielen Dank @simon84
    Der Bauantrag ist von 1994.
    Im letzten Bescheid von 2010 steht folgendes:
    “[…] derzeit auf eine Teilbeseitigung verzichtet wird und der derzeitige Zustand in stets widerruflicher Weise geduldet wird. Sollte die Angelegenheit in einem ähnlich gelagerten Fall als Bezugsfall angeführt werden, so könnte dies einen entsprechenden Widerrufsgrund darstellen.”
    Somit hat sich’s wohl erledigt…
     
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  4. SIL

    SIL

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    Du hast selbst beigefügt:
    ]derzeit auf eine Teilbeseitigung verzichtet wird und der derzeitige Zustand in stets widerruflicher Weise geduldet wird. Sollte die Angelegenheit in einem ähnlich gelagerten Fall als Bezugsfall angeführt werden, so könnte dies einen entsprechenden Widerrufsgrund darstellen.

    1.Ja
    2.Nein
    3.keine Anfrage stellen
    Simon hat dies schon richtig interpretiert.
     
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  5. #5 simon84, 30.01.2025
    simon84

    simon84
    Moderator

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    Nach den weiteren Infos sehe ich es auch so, dass du auf eine Anfrage besser verzichten solltest.

    wenn du tatsächlich vorhast eine einliegerwohnung zu schaffen, dann ist das umfänglich zu planen. wenn die Grundvoraussetzungen das generell hergeben (vereinfacht gesagt wären zwei gute Indikatoren Grundstück groß genug bzw GFZ/GRZ nicht ausgereizt und Garage steht nicht an der grenze sondern mind. 3m entfernt), dann könnte man überlegen ob teilabriss von Dach und Außenwand sich lohnt.

    beim Umbau in Wohnung wären sowieso umfassende Umbau und Sanierungsmaßnahmen auch energetischer Natur nötig.
     
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  6. 415B

    415B

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    Wieder einer der solange Fragen stellt bis es die für ihm anscheinend richtige Antwort gibt.
    1. Nein
    2. Nein
    3. Was soll das sein? Unverbindliche Anfrage? Bist du mit der Person im Skatverein oder trefft ihr euch regelmässig auf dem Fussballplatz? Oder in der gleichen Partei? Privat kann man besprechen was man will aber eine Anfrage mit Geheimtinte die nach dem lesen verschwindet ist unzulässig.
     
  7. kry90

    kry90

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    @415B danke für deinen Beitrag. Ich möchte hier keinen Fass aufmachen, daher verstehe ich deine Einleitung nicht. Aber gut, jetzt habe ich dank der Antworten für mich gelernt, dass es keine “unverbindliche” Anfrage geben kann.
    Vielen Dank.
     
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