BauNVO 1962 Baden-Württemberg

Diskutiere BauNVO 1962 Baden-Württemberg im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, für einen Umbau bei dem die BauNVO 1962 gilt brauch ich eure Hilfe. Für die Planung brauche ich §18, 19 und 20 der BauNVO 1962...

  1. #1 Frank71, 17.03.2022
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    Hallo zusammen,
    für einen Umbau bei dem die BauNVO 1962 gilt brauch ich eure Hilfe.
    Für die Planung brauche ich §18, 19 und 20 der BauNVO 1962 (BW).
    Ich habe nur die des Bundes vom Baugesetzbuch.
    Im Internet gibt es diese BauNVO nicht (oder ich kann sie nicht finden). Es wäre wirklich toll, wenn jemand so nett wäre und mir diese drei Paragraphen zugänglich macht.
    Viele Grüße,
    Frank
     
  2. #2 Dimeto, 17.03.2022
    Zuletzt bearbeitet: 18.03.2022
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    Eine andere gibt es ja auch nicht.
    Was meinst Du damit? Bezieht sich das auf die Printausgabe eines bekannten Verlages, der die Vorschriften mit der PlanZV, ImmoWertV und dem Raumordnungsgesetz in einem Buch zusammenfasst. Oder brauchst Du die Landesbauordnung in der damaligen Fassung?
    Wenn es nur um GRZ/GFZ geht, haben auch Frankfurt und München verständliche Merkblätter herausgegeben.
    Doch:
    http://www.o-sp.de/_texte/pdf/BauNVO_1962.pdf
    § 18 BauNVO 1962 – Vollgeschosse
    Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf
    ihre Zahl angerechnet werden.
    § 19 BauNVO 1962 – Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche
    (1) Die Grundflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im
    Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.
    (2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen
    Anlagen überdeckt werden darf.
    (3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im
    Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine
    Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der
    tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der
    zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.
    (4) Auf die zulässige Grundfläche werden die Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 nicht
    angerechnet. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich oder in den
    Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
    (5) In Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten können eingeschossige Garagen und
    überdachte Stellplätze ohne Anrechnung ihrer Grundflächen auf die zulässige Grundfläche zugelassen
    werden. In den übrigen Baugebieten werden solche Anlagen auf die zulässige Grundfläche nicht
    angerechnet, soweit sie 0,1 der Fläche des Baugrundstücks nicht überschreiten. Absatz 4 findet keine
    Anwendung.
    § 20 BauNVO 1962 – Geschossflächenzahl, Geschossfläche
    (1) Die Geschossflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter
    Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 zulässig sind.
    (2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Werden
    im Dachraum oder in Kellergeschossen Aufenthaltsräume zugelassen, so sind deren Flächen einschließlich
    der zu ihnen führenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen.
    (3) Balkone sowie bauliche Anlagen und Gebäudeteile, deren Grundflächen nach § 19 Abs. 4 und 5 nicht
    angerechnet werden, bleiben bei der Ermittlung der Geschossfläche unberücksichtigt.


    Eventuell können wir Dir aber auch weiterhelfen, wenn Du das eigentliche Problem schilderst.
     
  3. #3 Frank71, 17.03.2022
    Frank71

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    Herzlichen Dank Dimeto für deine Hilfe, damit ist mir geholfen.
     
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