Anbau Reihenhaus ohne Zustimmung vom Nachbarn?

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  1. DerDan

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    Hier noch eine kleine Ergänzung.. DIe Tür führt auf einen Garagenhof, der von der kompletten Häuserreihe genutzt wird. Wie es da mit dem Wegerecht aussieht weiß ich tatsächlich nicht.
    Bild7.jpg
     
  2. Fabian Weber

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    Sorry ich hab Dir mal ne Couch und ein Sideboard reingemalt.

    Die große Treppe braucht man nicht und so eine Couch an einem Höhensprung ist super gemütlich.
     

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  3. simon84

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    sehr vernünftig ! Naja so unterschiedlich sind eben die Menschen, ich finde das sieht man auch sehr deutlich in dem Photo links/rechts :)
    Denke der Nachbar hat einfach andere Sorgen/Prioritäten.
    Meine Erfahrung ist aber dass das dann normalerweise schon passt, also der Nachbar einverstanden sein wird. und zwei Türen sind doch sowieso aus div Gründen besser, für beide
     
  4. VollNormal

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    Da gibt es schon einige Leute, denen andere Dinge wichtiger sind. Im konkreten Fall halte ich für durchaus denkbar, dass sich beide Parteien einig waren, dass so ein enger, langer Schlauch neben der Garage nicht so dolle ist und sie doch lieber gemeinsam einen nicht ganz so engen Bereich haben möchten.

    Solange du nicht die Absicht hast, eine Mauer zu errichten, sehe ich aber auch keine Notwendigkeit dafür, dort zwei Türen nebeneinander einzubauen.
     
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  5. hanghaus2000

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    Ich wuerde mal sagen das das ein Gewohnheitsrecht sein kann. Warum willst Du unbedingt da 2 Tueren haben? Getrennt sind die GS doch durch den Sockel nicht wirklich.
     
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  6. Dimeto

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    Ja, aber Dein Nachbar kann darauf bestehen, dass sie unverändert bleibt. Bei einer juristischen Auseinandersetzung würde vermutlich Dein Nachbar obsiegen, sofern Du nicht widerlegen kannst, dass es sich um eine Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB handelt. Zum Erfordernis der Grenzscheidung hat der BGH bereits verneinend geurteilt (BGH, Urteil vom 07.03.2003 - V ZR 11/02, BGH, Urteil vom 07.03.2003 - V ZR 11/02).
    Ja.
    Ist auch unerheblich, da hier nicht das öffentliche Baurecht sondern das Zivilrecht betroffen ist, es sei denn, Du möchtest die Bauaufsicht zum Einschreiten gegen eine illegale bauliche Anlage auffordern, was dann aber auch Deinen Teil der Mauer beträfe.
    Da die Einfriedung anscheinend höher als 2m ist, sind Änderungen baugenehmigungspflichtig.

    Z.B. Dein Nachbar und der Vorbesitzer Deines Grundstücks.
     
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  7. DerDan

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    § 921 BGB " Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört."

    Wie ist denn Vorteil definiert? Das mein Nachbar uneingeschränkten Zugang zu meinem Grundstück hat sehe ich definitiv als Nachteil.

    Und Widerspricht das nicht auch der Einfriedungspflicht nach § 32 NachbG NRW?
     
  8. VollNormal

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    In diesem Fall in der Möglichkeit, auf kurzem Weg den Garagenhof zu erreichen. Und diesen Vorteil haben hier beide Parteien.

    Edith sacht:
    Der 921 BGB zieht hier wohl nicht, da die fragliche Tür die beiden Grundstücke nicht voneinander scheidet.

    Wieso? Hast du von dem Nachbarn die Errichtung einer Einfriedung verlangt?
     
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  9. DerDan

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    Dieser Vorteil wäre auch gegeben, wenn die vorhandene Tür in zwei Türen geteilt werden würde. Zusätzlich kann der Garagenhof durch die jeweilige Garage erreicht werden.

    Im von Dimeto zitierten Urteil (BGH, Urteil vom 07.03.2003 - V ZR 11/02, BGH, Urteil vom 07.03.2003 - V ZR 11/02) ist beschrieben, das die Grenzeinrichtung die Grundstücke nicht scheiden muss.

    [...] "Zwar diene der Weg nicht der Trennung und Scheidung der benachbarten Grundstücke. Dies sei für die Annahme einer Grenzeinrichtung auch nicht erforderlich. Hierfür reiche es aus, daß die Einrichtung für die Benutzung der Grundstücke in irgendeiner Weise vorteilhaft sei." [...]

    Bisher habe ich das nicht. Aber wenn ich das Verlangen würde, dann würde die Nutzung der Tür ja nicht mehr möglich sein. Für mein Verständnis widerspricht sich das.
     
  10. VollNormal

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    Da ist doch kein Widerspruch. Dass die Grenzeinrichtung von beiden gemeinsam genutzt werden darf, ist erstmal völlig unabhängig von deinem Recht, vom Nachbarn die Errichtung einer Einfriedung zu verlangen. Dass im Fall, du würdest dieses Recht durchsetzen, eine Nutzung der Tür weder gemeinsam noch von einer einzelnen Partei mehr möglich wäre, könnte höchstens bedeuten, dass du dem Nachbar für den Verlust seines Vorteils Ersatz leisten müsstest.
     
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  11. DerDan

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    Okay, so habe ich das noch nicht gesehen. Das deckt sich ja ungefähr mit meinem Vorschlag für die Kosten einer neuen Tür aufzukommen.
     
  12. DerDan

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    Vielleicht ist meine Zeichnung nicht gut verständlich. Ich habe mir das eher so vorgestellt: Bild8.jpg Bild9.jpg
    Über die Breite der Treppe kann man definitiv streiten, das ist kein muss. In erster Linie ging es mir darum, das die tragende wand weitestgehend verschwindet, damit noch genug natürliches Licht im Esszimmer ankommt.
     
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Anbau Reihenhaus ohne Zustimmung vom Nachbarn?

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