Erklärung Baubauungsbeschränkung im Grundbuch

Diskutiere Erklärung Baubauungsbeschränkung im Grundbuch im Sonstiges Forum im Bereich Sonstiges; Hallo zusammen, kann mir jemand erklären, was es mit den Bebauungsschränkungen auf sich hat? Bzw., wen man hier zu Details kontaktieren kann? Danke!

  1. gurze

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    Hallo zusammen,
    kann mir jemand erklären, was es mit den Bebauungsschränkungen auf sich hat?
    Bzw., wen man hier zu Details kontaktieren kann?
    Danke!
     

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  2. #2 VollNormal, 11.04.2023
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    Kuckst du in die Bewilligung vom 02.08.1972, da sollte drin stehen, worum es geht.
     
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  3. gurze

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    Wo erhalte ich die? Grundbuchamt?
     
  4. #4 nordanney, 11.04.2023
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  5. gurze

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    Zwischenzeitlich habe ich die Urkunde.

    Wesentlicher Inhalt: Mein Nachbar hat anno dazumal auf der Grundstückgrenze einen Garage / Anbau (1,5 geschossig) errichtet. Also hab ich auf meinem Grundstück 3m Abstandsfläche übernommen und laut Dienstbarkeitsbestellung das Bauen auf der Abstandsfläche zu unterlassen.

    Nun würde ich allerdings gerne genau in die 3m-Zone direkt an die Garage meines Nachbarn eine Doppelgarage bauen.

    1. Wenn ich das richtig verstehe, beschränkt mich die Baubeschränkung hier nach BayBo eh nicht, da ich nur eine Garage baue?
    2. Mit der heutigen Grundstückseigentümerin bin ich mir einig, dass ein direktes "Anbauen" an ihre Garage grundsätzlich kein Problem ist. Spricht etwas dagegen, die Grunddienstbarkeit löschen zu lassen?
    Danke euch!
     
  6. Dimeto

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    Das Forum kann es gar nicht verstehen, da der genaue Wortlaut nicht bekannt ist und Deine Wiedergabe des nach Deiner Interpretation wesentlichen Inhalts in anderen Bundesländern einer Kombination von Abstands- und Freiflächenbaulast entspricht. Demnach wäre dort jegliches Gebäude unzulässig.
    Ja, mit größter Wahrscheinlichkeit die Gemeinde, die auf die dauerhafte Sicherung der Abstandsfläche nicht verzichten wird, da Du in 10 Jahren die Garage ganz oder teilweise mit Wohnraum aufstocken wollen könntest.
     
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  7. gurze

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    Das ist der genaue Wortlaut:

    Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks beabsichtigt die Bebauung desselben mit einer Garage.

    Für die zum dienenden Grundstück gerichtete Umfassungswand dieses Bauvorhabens ist nach Art. 6 Abs. 3 BayBauO eine Abstandsfläche mit einer Tiefe von 3m vorgeschrieben. Diese Abstandsfläche fällt in einer Länge von 6m und einer Breite von 3m auf das dienende Grundstück.

    Der Eigentümer des dienenden Grundstücks verpflichtet sich, jegliche Bebauung des dienenden Grundstücks auf der in, Abschnitt II bezeichneten Abstands fläche zu unterlassen. Er weiß, daß bei der Bebauung des dienenden Grundstücks der gesetzliche Grenzabstand eingehalten werden muß ohne Einrechnung der vorbezeichneten, frei zu haltenden Fläche.

     
  8. Dimeto

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    Auch der genaue Wortlaut legt die Kombination von Abstands- und Freifläche nahe, da jegliche Bebauung auf der Abstandsfläche zu unterlassen ist. In der BayBO 1962 gab es noch nicht die grundsätzliche Abstandsflächenprivilegierung von Garagen. Es war damals eine Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde, Garagen in Abstandsflächen zuzulassen, wenn keine notwendigen Fenster in der Grenzwand waren. Leider liegt mir nicht die vollständige Historie der BayBO vor, so dass ich nicht sagen kann, welche Fassung mit welcher Formulierung 1972 gegolten hat, als die Dienstbarkeit eingetragen wurde, und wie demnach die Dienstbarkeit zu interpretieren ist.
     
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  9. gurze

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    Danke auf jeden Fall für deine Einschätzung.
    Ist das Bauamt dann der richtige Ansprechpartner zur Klärung von Details?
     
  10. Dimeto

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  11. #11 gurze, 28.04.2023
    Zuletzt bearbeitet: 28.04.2023
    gurze

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    Nach meinen Anrufen heute habe ich zumindest rausgefunden, wer alles nicht zuständig ist :lock
     
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  12. gurze

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    Darf ich nochmal auf deine Expertise zurückgreifen?

    Leider gestalteten sich die Gespräche mit dem Amt für Bauaufsicht sehr schwierig.
    Man möchte hier partout nicht davon abrücken, dass "jegliche" Bebauung zu unterlassen ist. Also auch keine Garage an die existierende "Garage" (1,5 geschossig" gestellt werden darf.
    In der näheren Umgebung gibt es genau diese Fälle immer wieder - ich denke nicht, dass dies alles Schwarzbauten sind.

    Ich versuche herauszufinden was die Hinterründe der Baubeschränkung sind (Brandschutz? Optik???), allerdings verweigert man mir hier stoisch die Auskunft und verweist darauf, dass der Abbruch der Garage des Nachbarns der einzig möglich Weg sei, um die Bebauungsbeschränkung zu löschen. Das kann ich so irgendwie nicht glauben...
     
  13. #13 simon84, 18.08.2023
    simon84

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    Spreche mit den Nachbarn die das so haben und lass dir die Unterlagen beider Nachbarn geben
     
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  14. gurze

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    Unterlagen? Du meinst Bauanträge?
    Viel Altbestand aus den 60er... könnte schwierig werden da was zu finden.

    Aber du meinst grundsätzlich könnte der Hinweis auf eine "Gewohnheitsrecht" erfolgsversprechend sein?
     
  15. SIL

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    Das ist aber so oder der Rückbau auf privilegiert insofern machbar
    Nein.
    Sind dir denn sämtliche Grundbücher etc wo deiner Ansicht nach eine Bebauung in dienende Grundstücke ( Bebauung in Abstandsflächen) vorgenommen wurde bekannt..dein Nachbar hat einmal 1 1/2 Garage gebaut und löst damit Abstandsflächen aus , ich wüsste momentan nicht wie du dies negieren könntest respektiv Dispens / Tolerierung bei der genehmigenden Behörde erhalten könntest, zumal die ganzen Grundstücke und deine Bebauung und B-Plan etc nicht bekannt sind und noch schwieriger wird das ganze wenn auf deinen Grundstück die Möglichkeit von Garagen besteht ohne diese an den Nachbar zu bauen
    @Dimeto bist du sicher das dies bei 1 1/2 Geschoss eine Ermessensfrage war ..
     
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  16. gurze

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    Hallo SIL,

    anbei der B-Plan. In Rot die "Sperrfläche" von 8*3m eingezeichnet.

    Mir fehlt leider irgendwie das Verständnis, WARUM das ein Problem darstellen könnte. Mit meinem Nachbarn bin ich mir einig, dass die Grenzbebauung möglich ist (Garage an Garage), für ihn ok.
    Laut B-Plan (siehe Anlage) auch grundsätzlich so vorgesehen.

    Und laut BayBO sind Nebengegebäude ja auch grundsätzlich auf Grundstückgrenzen / in Abstandsflächen zu errichten...?
     

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  17. SIL

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    In deiner ! Etwas komplex vllt hat @Dimeto noch eine Idee , aber auch die Änderung und Aufhebung der Novelle 'priv.Bebauung' 2008 und 2011 und auch die Änderung der Abstandsflächen etc sehe ich hier nicht als 'positiva' für dich.
     
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  18. Dimeto

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    Ich denke nicht, dass alle Grunddienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen haben.
    Da wird wohl nur der Gang zum Fachanwalt helfen.
    ... ist ungeschriebenes Recht und in Deinem Fall gibt es einen rechtmäßigen Eintrag im Grundbuch.
    Nach damaligem Recht. Ob die Nachbargarage nach heutigem Recht noch Abstandsflächen auslöst, wissen wir nicht. Falls nicht, könnte das ein Ansatz sein, die Gemeinde aufzufordern, die Löschung der Dienstbarkeit zu bewilligen, und dies notfalls gerichtlich durchzusetzen.
    Nein, da ich weder die damalige Fassung der Bauordnung kenne, noch die Nachbargarage.
    Weil Du eine Grundbucheintragung hast. Die muss gelöscht oder geändert werden. Dazu muss aber zunächst der Zweck vor dem Hintergrund des damaligen Baurechts hinterfragt werden. Und das dürfte der Behörde zu mühsam sein.
    Vermutlich aber nicht laut der Fassung, die zum Zeitpunkt des Nachbargaragenbaus rechtskräftig war.
     
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  19. #19 Gast 85175, 20.08.2023
    Gast 85175

    Gast 85175 Gast

    Man könnte jetzt über Schutzziele, Nachbarschaftrecht, die zeitgeistigen Ansichten im Kalten Krieg, etc. referieren, aber das bringt ja auch nix... Es ist einfach so, es steht im Grundbuch, dass da JEGLICHE Bebauung untersagt ist und dann ist das halt erst einmal so...

    Die Frage die ich mir da eher jedes mal stelle ist, wieso man ein Grundstück für teuer Geld kauft, ein EFH darauf baut, dessen zweck ja auch ist Abstand zu den lästigen Nachbarn zu gewinnen, und dann dem Nachbarn zustimmt so einen Mist ins Grundbuch schreiben zu lassen. Deine Altvorderen haben dem Nachbarn gestattet sein Grundstück über die Maßen nutzen zu können und dafür auf die vollständige Nutzung ihres Grundstücks verzichtet. Das waren also nette Leute und jetzt hast Du halt Pech gehabt. Ende der Geschichte.
     
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  20. gurze

    gurze

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    Danke für all eure Kommentare, da sind schonmal einige Denkanstöße dabei.

    Die beiden früheren Grundstücksbesitzer waren Geschwister... Da war man wahrscheinlich kompromissbereit bezüglich der Nähe.
     
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