GEG Sanierungspflicht Eigentümerwechsel einer Wohnung im Mehrfamilienhaus

Diskutiere GEG Sanierungspflicht Eigentümerwechsel einer Wohnung im Mehrfamilienhaus im Sanierungskonzept & Kostenschätzung Forum im Bereich Altbau; Hallo zusammen, zu folgendem Sachverhalt habe ich keine Klare Aussagen gefunden. Hat jemand eine Ahnung wie das zu handhaben ist? Wir...

  1. MDGold

    MDGold

    Dabei seit:
    Freitag
    Beiträge:
    8
    Zustimmungen:
    3
    Hallo zusammen,

    zu folgendem Sachverhalt habe ich keine Klare Aussagen gefunden. Hat jemand eine Ahnung wie das zu handhaben ist?

    Wir interessieren uns aktuell für den Erwerb einer Eigentumswohnung im Mehrfamilienhaus mit 8 Wohneinheiten (Bj 1975). Im engeren Sinne liegt mit dem Erwerb nur einer der Wohneinheiten ein Eigentümerwechsel vor. Wir fragen uns nun, ob dies ausreicht, um eine Sanierungspflicht für das Gebäude auszulösen. Da die Heizung gerade erst erneuert wurde, ist die Frage speziell, ob sich eine Pflicht zur Dämmung des Daches sowie die Gebäudefassade ergibt.

    Wir interessieren uns für die Dachwohnung, einen Dachboden darüber gibt es nicht, d.h. die Aussenhülle der Wohnung ist direkt das schräge Dach. In der EnEV ist immer die Rede von der Dämmung der obersten Geschossdecke zum unbeheizten Dachboden. Nur alternativ sei eine Dämmung des Daches ausreichend. Da es hier keinen Dachboden gibt, ist die Frage, ob sich aus der EnEV oder GEG eine Dämmpfliucht des Daches ergibt oder diese nicht greifen, da es im Gesetzestext um die Geschossdecke geht.

    Wir würden eine Sanierung gerne durchführen, auch um die Heizkosten gerade in der Dachwohnung zu reduzieren. Allerdings sind diese Maßnahmen ja von allen Eigentümern zu tragen. Daher die Frage, ob der Teilübergang des Eigentums nun eine Sanierungspflicht auslöst.

    Zu der konkreten Fragestellung oben habe ich nichts gefunden. Vielen Dank für eure Hilfe!
     
  2. grozema

    grozema

    Dabei seit:
    23.08.2018
    Beiträge:
    126
    Zustimmungen:
    24
    Beruf:
    Wärmedämmung
    Ort:
    Deutschland
    Benutzertitelzusatz:
    Fachbetrieb für Spritzschaum und Einblasdämmung
    Es gibt keine Sanierungspflicht für Dächer und Fassaden.
    Das gilt ausschließlich für Geschossdecken wie im GEG beschrieben.
     
  3. Fred Astair

    Fred Astair

    Dabei seit:
    02.07.2016
    Beiträge:
    11.729
    Zustimmungen:
    5.806
    Beruf:
    Tänzer
    Ort:
    San Bernardino
    Was ist wohl bei einer beheizten Dachgeschosswohnung die oberste Geschossdecke?
    Das Dach. Egal ob flach oder schräg.

    Wird die DG-Wohnung gerade eben ausgebaut oder besteht die schon seit Längerem?
     
  4. simon84

    simon84
    Moderator

    Dabei seit:
    11.11.2012
    Beiträge:
    21.831
    Zustimmungen:
    6.072
    Beruf:
    Schrauber
    Ort:
    Muenchen
    Weiterhin wäre es eher untypisch, dass da noch gar nichts gedämmt wurde
     
  5. MDGold

    MDGold

    Dabei seit:
    Freitag
    Beiträge:
    8
    Zustimmungen:
    3
    Danke für die ersten Einschätzungen.

    Die Dachgeschosswohnung war bereits beim Bau im Jahr 1975 als bewohnte Wohnung gebaut. Ich hätte wie @Fred Astair auch interpretiert, dass von der Dachgeschosswohnung die oberste Geschossdecke das Dach ist, aber explizit steht es da nicht.

    @simon84 das Dach ist nach aktuellem Kenntnisstand leicht gedämmt, die Dämmung erfüllt aber wohl nicht den Wärmedurchgangskoeffizient von 0,24 Watt/qm, die es ja laut GEG sein müssten.

    @grozema Die Fassaden sind nicht inkludiert, stimmt. Hier ist vmtl. eher das Gesamtkonzept entscheidend, dass die Immobilie bis 2033 die Energieklasse D (heute E) erreichen muss - dafür können aber auch andere Maßnahmen dann reichen. SO mein Verständnis.
     
  6. Fred Astair

    Fred Astair

    Dabei seit:
    02.07.2016
    Beiträge:
    11.729
    Zustimmungen:
    5.806
    Beruf:
    Tänzer
    Ort:
    San Bernardino
    Interessante Konstellation. Ich habe jedenfalls vor 10-20 Jahren bei jedem Mieterwechsel in meinen Altbauten die Schrägdächer gedämmt und dabei die Sparren aufdoppeln lassen. Auf die Idee, dass die Nachrüstpflicht dafür nicht gelten könnte , muss man erstmal kommen.
    "Wohl" heißt wohl, Du hast noch nicht gerechnet? Dann mach das mal und melde Dich dann wieder.
     
  7. #7 MDGold, 13.01.2025 um 11:32 Uhr
    Zuletzt bearbeitet: 13.01.2025 um 11:42 Uhr
    MDGold

    MDGold

    Dabei seit:
    Freitag
    Beiträge:
    8
    Zustimmungen:
    3
    Wir sind nicht Eigentümer und stehen vor der Kaufentscheidung und wollen daher natürlich verstehen, was auf uns zukommt. Derzeit kann ich noch nicht nachmessen/nachschauen und selbst berechnen. Ich muss also leider mit der Info arbeiten, die ich aktuell vom Makler erhalten habe und das ist die obige.
     
  8. grozema

    grozema

    Dabei seit:
    23.08.2018
    Beiträge:
    126
    Zustimmungen:
    24
    Beruf:
    Wärmedämmung
    Ort:
    Deutschland
    Benutzertitelzusatz:
    Fachbetrieb für Spritzschaum und Einblasdämmung
    Jetzt fängt mich das Thema an zu interessieren...
    Die ausgebaute Dachschräge heißt jetzt Geschossdecke?
    Und hier soll es eine Nachrüstungspflicht geben? Nie und nimmer!
    Wo genau kann ich das nachlesen?
     
  9. BaUT

    BaUT

    Dabei seit:
    30.10.2019
    Beiträge:
    7.637
    Zustimmungen:
    4.673
    Beruf:
    Bau-Ing.
    Ort:
    Berlin
    Benutzertitelzusatz:
    Erklärbär
    SIL gefällt das.
  10. nordanney

    nordanney

    Dabei seit:
    15.09.2021
    Beiträge:
    4.220
    Zustimmungen:
    2.233
    Beruf:
    Finanzierer/Investor/Bau- und Sanierungslaie
    Ort:
    Niederrhein
    Wobei das Stichwort "Mindestwärmeschutz" ganz interessant ist. Bei
    leicht gedämmt kann dieser vielleicht schon erreicht sein. Der Mindestwärmeschutz ist eine ganz kleine Hürde.
     
  11. #11 Fred Astair, 13.01.2025 um 12:25 Uhr
    Zuletzt bearbeitet: 13.01.2025 um 12:45 Uhr
    Fred Astair

    Fred Astair

    Dabei seit:
    02.07.2016
    Beiträge:
    11.729
    Zustimmungen:
    5.806
    Beruf:
    Tänzer
    Ort:
    San Bernardino
    @nordanney
    Darum frug ich nach den Werten.

    Ich würde, wenn mir die Wohnung sonst zusagt, selber kräftig dämmen und zwar mit mgl. schweren Dämmstoffen und vor allem etwaige Dachflächenfenster mit äußerem Sonnenschutz versehen.
    Auf die Eigentümergemeinschaft würde ich nicht warten. Es sei denn ich möchte mich dort gleich mit allen anlegen.
     
    Viethps gefällt das.
  12. #12 Tikonteroga, 13.01.2025 um 12:30 Uhr
    Zuletzt bearbeitet: 13.01.2025 um 13:08 Uhr
    Tikonteroga

    Tikonteroga

    Dabei seit:
    18.06.2016
    Beiträge:
    1.031
    Zustimmungen:
    220
    Ort:
    Baden-Württemberg
    Wenn das Dach den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2:2013-02 erfüllt, dann besteht keine Pflicht zur Nachrüstung. Um den Mindestwärmeschutz zu erfüllen, müsste das Dach einen Wärmedurchlasswiderstand von R = 1,75 W/(m²*K) haben. Das entspricht U = 1 / 1,75 (m²*K)/W <= 0,57 W/(m²*K).

    Mit einer Zwischensparrendämmung ab einer Stärke von 8 cm mit WLS 040 sollte der Mindestwärmeschutz erfüllt sein. Man müsste halt mal über Ubakus nachrechnen. Vielleicht kann man ja bei der Besichtigung kurz hinter die Abseiten krabbeln und Sparrenstärke und -abstand sowie Dämmstoffdicke messen, falls nicht alles zugebaut ist... Oder vielleicht gibt es eine Hausverwaltung oder einen Hausverwalter, wo man nachfragen kann.
     
    grozema gefällt das.
  13. BaUT

    BaUT

    Dabei seit:
    30.10.2019
    Beiträge:
    7.637
    Zustimmungen:
    4.673
    Beruf:
    Bau-Ing.
    Ort:
    Berlin
    Benutzertitelzusatz:
    Erklärbär
    Naja,
    wenn es ein 8-Parteien-Haus ist und nur 1 WE verkauft wurde, dann muss sicher auch nur 1/8 der Dachfläche energetisch saniert werden.
     
  14. VollNormal

    VollNormal

    Dabei seit:
    20.11.2021
    Beiträge:
    3.507
    Zustimmungen:
    2.214
    Beruf:
    Bauingenieur
    Ort:
    Bochum
    Egal ob Pflicht oder nicht, unter einem Dach das nur die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz erfüllt, würde ich nicht wohnen wollen.
     
    Oehmi und Fred Astair gefällt das.
  15. Fred Astair

    Fred Astair

    Dabei seit:
    02.07.2016
    Beiträge:
    11.729
    Zustimmungen:
    5.806
    Beruf:
    Tänzer
    Ort:
    San Bernardino
    Das träfe dann aber nur für eine Barackenunterkunft zu :)
     
    SIL gefällt das.
  16. nordanney

    nordanney

    Dabei seit:
    15.09.2021
    Beiträge:
    4.220
    Zustimmungen:
    2.233
    Beruf:
    Finanzierer/Investor/Bau- und Sanierungslaie
    Ort:
    Niederrhein
    Dann fallen ein Großteil der Wohnungen im DG in Deutschland leider für Dich als Mieter raus. Würden alle so denken, hätten wir zig hunderttausende Obdachlose mehr.
    Der Mindestwärmeschutz wird ja schon meistens in alten MFH durch eine Stahlbetondecke zum (unbeheizten und ungedämmten) DG erfüllt. Also nicht drin wohnen wollen, wollen viele. Aber es fehlen die Alternativen.
     
    grozema gefällt das.
  17. Tilfred

    Tilfred

    Dabei seit:
    02.12.2019
    Beiträge:
    108
    Zustimmungen:
    89
    Beruf:
    Dipl.-Ing (MB)
    Ort:
    DD
    Zur Pflicht oder Nicht-Pflicht kann ich nichts beitragen. Allerdings möchte ich darauf hinweisen, dass das Dach i. d. R. zum Gemeinschaftseigentum einer WEG gehört. Somit kann der TE hier gar nichts "entscheiden" oder tun, das macht die WEG. Die "Pflicht" sofern es sie denn gibt, bleibt davon natürlich unberührt.
     
  18. BaUT

    BaUT

    Dabei seit:
    30.10.2019
    Beiträge:
    7.637
    Zustimmungen:
    4.673
    Beruf:
    Bau-Ing.
    Ort:
    Berlin
    Benutzertitelzusatz:
    Erklärbär
    Es gibt für den Neuerwerber der DG-Wohnung keine Dämmpflicht. Wenn solche Pflichten gelten, dann immer für alle Eigentümer und ab dem Punkt kannst du dir
    Da können Juristen gerne mal drüber streiten, ob der "Einkauf" in eine Eigentümergemeinschaft durch Erwerb einer von 8 Wohnungen einen "Eigentümerwechsel" darstellt.
     
  19. Tikonteroga

    Tikonteroga

    Dabei seit:
    18.06.2016
    Beiträge:
    1.031
    Zustimmungen:
    220
    Ort:
    Baden-Württemberg
    Ist es nicht so, dass der Eigentümerwechsel nur bei einem Wohngebäude mit bis zwei Wohneinheiten eine Rolle spielt und bei einem Wohngebäude mit 8 Wohnungen die Pflicht bereits besteht seit es den § 47 gibt. Also sollte der Mindestwärmeschutz nicht erfüllt sein, dann wäre die WEG bereits im "Verzug".
     
    grozema gefällt das.
  20. grozema

    grozema

    Dabei seit:
    23.08.2018
    Beiträge:
    126
    Zustimmungen:
    24
    Beruf:
    Wärmedämmung
    Ort:
    Deutschland
    Benutzertitelzusatz:
    Fachbetrieb für Spritzschaum und Einblasdämmung
    Dort steht nur etwas von der obersten Geschossdecke - nichts von der Dachschräge. Dieses sind zwei völlig andere Bauteile.
    Die Dachschräge ist schräg und die Geschossdecke ist horizontal.

    Das eine kann ich ohne großen Aufwand und Kosten von der Kaltseite aus dämmen, das andere nicht.
    Die Dachschräge von außen per Gesetzt dämmen zu müssen, würde für den einen oder anderen den finanziellen Bankrott bedeuten und dieses Bauteil von innen zu dämmen bedeutet grundsätzlich den Verlust von Wohnfläche. Beides käme der "Enteignung" gleich und ist gemäß GEG nicht vorgesehen.
    Auch gilt das GEG aus dem vorgenannten Grund nicht bei der Innendämmung.
     
Thema:

GEG Sanierungspflicht Eigentümerwechsel einer Wohnung im Mehrfamilienhaus

Die Seite wird geladen...

GEG Sanierungspflicht Eigentümerwechsel einer Wohnung im Mehrfamilienhaus - Ähnliche Themen

  1. GEG Sanierungspflicht oberste Geschossddecke / Dach

    GEG Sanierungspflicht oberste Geschossddecke / Dach: Hallo Alle, im moment schaue ich mir ein Haus nach dem anderen an, alles Altbauten da das Budget begrenzt ist. Ich hätte aber eine Frage zum...
  2. Sanierungspflicht unbewohnbarer Altbau

    Sanierungspflicht unbewohnbarer Altbau: Hallo zusammen! Bin neu im Forum und habe eine (oder mehrere) Frage(n) zu einem leerstehenden Altbau im Umbau, der den Besitzer wechselt. Hierzu...
  3. EU-Sanierungspflicht

    EU-Sanierungspflicht: Hi, mal eine ganz allgemeine Frage: Weiß jemand, wo es bei der geplanten EU-Sanierungspflicht auf lange Sicht bis 2045 eigentlich hinlaufen soll?...
  4. Sanierungspflicht der Heizung nach Eigentümerwechsel?

    Sanierungspflicht der Heizung nach Eigentümerwechsel?: Hallo, ich muss leider mein Haus verkaufen. Die gesamte Heizungsanlage des Hauses wurde 2000 installiert. Bei einem Besichtigungstermin erklärte...
  5. "Sanierungspflicht" im MFH

    "Sanierungspflicht" im MFH: Hallo, in wenigen Tagen kaufe ich endlich mein 5-Jahres Projekt - die Kernsanierung. Durch einen anderen Thread und etwas Überlegung kaufe ich...