Fertige Wand - Unebenheiten hinnehmen?

Diskutiere Fertige Wand - Unebenheiten hinnehmen? im Mauerwerk Forum im Bereich Neubau; Guten Morgen, ich hoffe mal dass ich hier im richtigen Bereich bin :). Wir sind mit unserem Hausbau endlich fertig und soweit auch zufrieden....

  1. #1 RaketenDino, 16.11.2021
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    Guten Morgen,

    ich hoffe mal dass ich hier im richtigen Bereich bin :). Wir sind mit unserem Hausbau endlich fertig und soweit auch zufrieden. Dass einzige was mich persönlich stört ist die Wand an der Treppe und im Wohnzimmer. Diese haben beide deutlich sichtbare Wellen/Dellen. Das im Wohnzimmer kann ich verkraften, auf der Treppe allerdings nicht da dort klar war, dass dort eine helle Leuchte angebracht wird. Gilt hier normal die DIN18202? Laut der are nämlich leider alles im Toleranzbereich. Verputzt wurde mit Q2 und anschließend wurde etwas verspachtelt, geschliffen und Malervlies angebracht.
    Evtl reagiere ich da auch über, trotzdem würde ich gerne 1-2 Meinungen hören. Geld wurde bis jetzt nämlich noch zurückgehalten..
     

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  2. #2 RaketenDino, 16.11.2021
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    Die Wohnzimmerwand sieht auf dem Bild schlimmer aus als sie wirklich ist :D. Das sieht man eigentlich h nur wenn ganz doof die Sonne schräg drauf scheint. Dort kommt aber eh ein Sekretär hin.
     
  3. #3 Sergius, 16.11.2021
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    Passt alles nicht zusammen.
    Q2 ist die Oberflächenqualität wobei es auch auf den Aufbau ankommt. Q2 bei Rigibs ist was anderes als Q2 bei Putz.
    Eine Vollflächige ein eingespachtelter Malervlies erreich mal locker Q3 und in deinem Fall wäre es besser eine Erhöhte Anforderung an die Oberfläche auszuschreiben.
    Welche DIN anzunehmen ist kommt auf den Vertrag an, wenn nichts weiter vereinbart ist kann dir ein Sachverständiger die Frage Beantworten oder jemand hier aus'm Forum.

    Ich ärgere mich nicht mit DIN's rum und die Gerichte sind voll von solchen Fällen.

    Vereinfacht gefragt, was willst du und wie ist das Verhältnis zum Unternehmer was wurde vereinbart. Es reicht ja auch schon aus dass der Unternehmer wusste, dass ein Lampe mit Streiflicht angebracht wird und sollte dich mindestens mal auf die Erhöhten Anforderungen an die Oberfläche hinweisen.

    Ist die Rechnung schon bezahlt? Falls Nein, mach ein Einbehält und Verhandelt die Nachbesserung. Rechtswege würde ich lassen.
     
  4. BaUT

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    DIN 18202 gilt für die groben Welligkeiten.
    Merkblatt Oberflächenqualität Innenputz regelt die Oberflächenqualität

    Eure vereinbarte Q2 heißt salopp gesagt: "Oberfläche ist für das Aufbringen von Tapete geeignet. einzelne Wellen, Kellenschläge und Schrammen sind zulässig"

    Deine Formulierung:
    ist sicher nicht Vertragsbestandteil. Der Putzer musste nicht automatisch davon ausgehen, dass er die Treppenseitenwand vertragsabweichend in Q4 ("bei Streiflicht eben") schuldet.

    Da hättet Ihr oder Euer Maler eben diesen Bereich gegen Aufpreis für den Mehraufwand sauber spachteln und schleifen müssen, bevor das Malervlies drauf gekommen ist.
     
  5. #5 Sergius, 16.11.2021
    Sergius

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    @BaUT
    Warum nicht? Wenn ich beim Unternehmer eine Wandoberfläche bestelle auf der so eine Lampe angebracht wird, wird ein guter Unternehmer dir die Passende Oberflächenqualität anbieten. Da muss ich keine DIN's kennen. Dann frage ich beim nächstes Unternehmer schon genauer nach.

    Die Kommunikation ist wichtig. Dach Fachchinesisch letztlich irrelevant.

    Wir können das jetzt mit VOB und DIN ausklamüsern, ist aber letztlich uninteressant. Hab auch schon ein paar Gerichtsfälle hinter mir auf AG und AN Seite.
     
  6. BaUT

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    Als Architekt hast du da sicher andere Optionen als wenn der Kunde eines schlüsselfertigen EFH nachträglich Befindlichkeiten bei der billig bezahlten Standardleistung eines Subunternehmers des GU/GÜ äußert.
     
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  7. #7 Gast 85175, 16.11.2021
    Gast 85175

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    Zu „Q2“ gehören die „gewöhnlichen Anforderungen“ aus der DIN 18202, Tabelle 3 (also Zeile6). Wenn das passt, dann ist da die Grundlage für Q2 geschaffen. Zusätzlich zur Ebenheit muß dann noch die entsprechende „Glattheit“ hergestellt werden. Ich tue jetzt einfach mal so als sei das da Q2 so wie es sein soll (was nicht viel ist).

    Dann bleibt aber halt trotzdem noch die Frage wieso man da ein Glattvlies draufklebt. Für derart feine Beschichtungen braucht es eigentlich mindestens Q3.

    https://www.gips.de/fileadmin/user_...merkblatt03_putzoberflaechen_innenbereich.pdf

    Und an der Stelle kommt die unschöne und etwas komplizierte Schuldfrage ins Spiel, wer schuldet da was? Wer hat’s geplant? Usw…

    Spätestens der Maler hätte auf die Problematik hinweisen müssen, nicht wegen Streiflicht, Treppenhaus oder sonst was, sondern einfach nur, dass zum Glattvlies eigentlich Q3 gehört…
     
  8. #8 Fabian Weber, 16.11.2021
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    Ja? Was denn?
     
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  9. #9 Sergius, 16.11.2021
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    Ich meine bei ner Schulung was Aufgeschnappt zu haben. Aber frag mich nicht nach DIN's.
    Ich zieh meine Aussage mal zurück. und Chillig80 hat es schon sehr gut Geschildert.
     
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  10. #10 Gast 85175, 16.11.2021
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    Also mal ganz noch anders, das Merkblatt kennt Q2 + Anstrich, das ist aber für untergeordnete Räume (HWR, Keller, etc.) gedacht und da können manche ja auch gut damit leben. Alles richtig soweit also.

    Wenn man es dann aber die glatte Oberfläche schöner haben will, dann kommt sofort der Sprung auf Q3-gestrichen, bzw. Q3+Glattvlies und das ist auch folgerichtig, weil das „wellige“ Q2 mit einem Glattvlies halt nicht wirklich schöner wird. Wenn man glatte Oberflächen einen Step hochwertiger als „Q2 gestrichen“ haben will, dann muss man erst einmal auf Q3 hoch, Versuche Q2 irgendwie zu „retten“ in dem man ein Glattvlies draufklebt oder sowas sind vergebene Mühe und darum ist sowas im Merkblatt auch nicht aufgeführt.

    Zu „Q3“ gehört dann aber auch die „Zeile 7“ (siehe #7). Es ist also beim „Upgrade“ von Q2 auf Q3 zuerst einmal die großflächige Ebenheit zu verbessern und dann auch noch die „Feinheiten“ in der Oberfläche.

    Natürlich kann man auch sinnlose Kombinationen wie „Q2 mit Glattvlies“ oder „Q3, aber mit Ebenheit aus Zeile 6“ vereinbaren, es ist nicht verboten das anders zu machen, aber es bringt halt nicht viel, ich wüsste jedenfalls nicht was.

    Das alles ist eigentlich ganz alter Käse. Diese Oberflächen-Merkblätter gibt es seit ungefähr 20 Jahren und im Grundsatz funktionieren die schon immer nach diesem Schema. Wenn das „Profis“ heute noch falsch machen, dann ist das entweder Absicht, oder vollkommene Stümperei. In beiden Fällen habe ich da wenig Mitleid, es kann nicht jeder tun was er will und dann behaupten das sei jetzt gut. Mach ich immer so. Ist perfekt. Anders ist zu teuer. Blablabla…

    Und wenn es anders vereinbart war, dann zweifle ich da gerade daran, dass das so gegenüber dem Privatkunden ohne weiteres rechtssicher vereinbart werden kann. Die „hochwertige“ Oberfläche mit Glattvlies anzutäuschen, dann aber dieses „minderwertige“ Q2 mit irgendwas zu liefern ist mE hart am Rand… also eindeutig richtig ist es nicht. Ich weiß, eindeutig falsch wäre es auch nicht… Grund zur Unmutsbekundung durch den Bauherren ist es allemal, dass die Unmutsbekundung alleine wenig bringt ist klar, aber in dem Fall halt doch berechtigt. Meine Meinung.
     
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  11. BaUT

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  12. BaUT

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    Bisher reißen sich hier alle Berater den A... auf die Sache zu bewerten, aber der TE hat bisher nur das hier für uns:
    und schafft es nicht klar zu stellen was denn nun mit wem vereinbart war?!
    Wir wissen noch nicht mal ob er
    (A) mit Architekt in Einzelvergabe oder
    (B) mit einem GU/GÜ
    gearbeitet hat .
    Und wenn B, ob es zusätzliche Nebenabreden mit dem Putzer gegeben hat oder ob das "bisl verspachteln und schleifen" und das Malervlies evtl. die Leistung eines Malers war und gar nichts mit der vertraglichen Leistung Q2-Putzoberfläche zu tun hatte.

    Aber @chillig80 hat Recht:
    Wenn man Q2 anbietet und vertraglich vereinbart, dann sollte man dem Endkunden ehrlicherweise sagen, dass die Oberfläche so ranzig ist, dass man mindestens eine mittelkörnige Raufaser draufkleben muss um das zu kaschieren und dass Malervlies und/oder Anstrich auf Q2 nur für den optischen Anspruch einer Besenkammer oder für den HWR im Keller reicht.
     
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  13. #13 Kriminelle, 17.11.2021
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    Q2
    Komisch, dass ich bei solchen Eingangsfragen im Forum immer von einem GU-Bau ausgehe…
    Ein GU als Unternehmer gibt Dir usual die BLB in die Hand, mit der sich heutzutage der Bauherr selbst auseinandersetzen muss…
    … wenn dann beim Putz Q2 steht, sollte ich als Bauherr mich mit Q2 auseinandersetzen und in Erfahrung bringen, was das bedeutet, wofür Q und 2 steht. Dann erkenne ich, dass es 4 Qualitätsstandards gibt. Ggf hat man bestenfalls auch einen Bauberater an der Hand, mit dem man eventuelle Mindest-Standards bespricht und ob diese mit den weiterführenden Ausstattungswünschen vereinbar sind (wie hier die Up/Down-Lampe)
    Dann kann man beim GU auch nachfragen und die Lichtsituation ins Spiel bringen.
    Er hätte dann Q3 (oder noch besser) anbieten können oder einen Vermerk für die Treppenwand dem Sub-Unternehmer mitgeben können.
    Der GU wird vorab und grundsätzlich nicht zu jedem BLB-Punkt alle möglichen Wunschsituationen erklären. So ist das nunmal. Vielleicht gibt es einige, aber wenige.
    Und sei es drum: nicht umsonst gibt es Foren wie dieses, wo man sich vorab Infos holen kann und nicht erst hinterher, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist. Wenn viele das Forums-Angebot vorher nutzten, dann braucht’s auch keine Gerichtsverfahren. Man spart sich Ärger. Und was Streiflicht ist und für Auswirkungen hat, lernt man im Kunst- oder Werkunterricht in der Schule, spätestens aber im normalen Leben.
     
  14. PLeo

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    und mal kurz und schnell gesagt:

    Selbst für Q2 sieht das echt miserabel aus.
    Ich bin selber kein Putzer, aber so sieht das nicht mal bei mir aus. Da hat einer vergessen abzuscheiben und nur abgezogen (Wohnzimmer)

    Im Treppenhaus ist ganz klar falsch kommuniziert worden.
    Ich meine es gäbe den Einwand(-Vorgabe), dass bei Lampen mit Streiflicht (wozu ich diese zähle) diese Lampe zur Verfügung gestellt werden muss, um ein optimales Ergebnis gewährleisten zu können.

    a) schlecht kommuniziert
    b) handwerklich so lala.... wenn wir sagen GU/GÜ, schnell schnell, preisdruck...

    Im Endeffekt hilft nur, mit Bauleiter (Architekt) und Handwerkern das Gespräch zu suchen.
     
  15. BaUT

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    ...und Mehrpreis für Q3 oder Q4 zahlen.
     
  16. PLeo

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    äh, ja, das hatte ich vergessen xD Klar, das kommt dazu.
     
  17. #17 Sergius, 17.11.2021
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    Und genau dass kann man nicht tun als Bauherr. Der Generalunternehmer drückt einem eine Objektbeschreibung in die Hände und erzählt Ihm das Blaue vom Himmel runder. Und selbst wenn der Bauherr ein Angebot vom Unternehmer bekommt, heißt es noch lange nicht dass da von Qualitätsstufen etwas steht. Da steht (wenn überhaupt) Nach Norm so und so. Die Ausführung selbst, also was gemacht wird. Sowas wie zweimaliges Spachteln und Schleifen oder Tapezierfertig. Das Vertragssoll darf sich der Leihe selbst herausinterpretieren.

    Kommen wir zu den Beratern am Bau. Einen unabhängigen zu finden ist schon schwierig. Und insgesamt nimmt die ist die Wandoberfläche kein Hauptthema. Der Bauherr denkt drüber nach wo die Couch steht und die Steckdosen sitzen. Die Wenigsten machen ein Lichtkonzept und kennen Streiflicht nur ausm Fernsehen oder von Musterobjekten. Was wirklich dahinter steckt kommt erst garnicht zum Gespräch beim Bauberater. Dazu gibt es Architekten und deren Grundlagenermittlung nach HOAI. Aber dem GU gehts doch nicht darum was der Bauher will!

    Und was will RaketenDino? Eine Ebene Wand mit dieser Lampe. Deshalb mein Tipp, dem Generalunternehmer druck machen (wie auch immer) ansonsten den Einbehalten für die Reparatur nutzen. Ein guter Handwerker bekommt das Kostensicher hin. Einfach mehrere kommen lassen und nach Bauchgefühl entscheiden. Den billigsten und teuersten ausschließen. Sich die Ausführung in Klartext erklären lassen. Ach ja, und auch das Wohnzimmer mit einbeziehen. Die Lösung ist in der DIN nicht zu finden.
     
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Fertige Wand - Unebenheiten hinnehmen?

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